Entscheidungsstichwort (Thema)
Ermäßigter Steuersatz auf u.a. Wein, Maschinen, landwirtschaftliche Ausrüstungsgegenstände unzulässig, Portugal
Leitsatz (amtlich)
1.Die Portugiesische Republik hat gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 12 und 28 Absatz 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 92/77/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Ergänzung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems und zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG (Annäherung der MwSt.-Sätze) geänderten Fassung verstoßen, indem sie einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz von 5 % auf Umsätze mit den in den Punkten 1.8, 2.11 und 3.8 der Liste I im Anhang zum portugiesischen Mehrwertsteuergesetz aufgeführten Gegenständen, darunter Weine, zur Erforschung alternativer Energien bestimmte Maschinen und Ausrüstungsgegenstände sowie landwirtschaftliche Geräte und Ausrüstungsgegenstände, aufrechterhalten hat.
2.Im Übrigen wird die Klage zurückgewiesen.
3.Die Portugiesische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.
Normenkette
EWGRL 388/77 Art. 12, 28 Abs. 2
Beteiligte
Kommission der Europäischen Gemeinschaften |
Tatbestand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 12 und 28 Absatz 2 - Ermäßigter Steuersatz
In der Rechtssache C-276/98
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch T. Figueira und E. Traversa als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Portugiesische Republik, vertreten durch L. Fernandes, Â. Seiça Neves und T. Lemos als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagte,
wegen Feststellung, dass die Portugiesische Regierung gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 12 und 28 Absatz 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) in der durch die Richtlinie 92/77/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Ergänzung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems und zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG (Annäherung der MwSt.-Sätze) (ABl. L 316, S. 1) geänderten Fassung verstoßen hat, indem sie gesetzliche Vorschriften aufrechterhalten oder eingeführt hat, nach denen auf die Einfuhr und Lieferung bestimmter Gegenstände und die Erbringung bestimmter Dienstleistungen, die in der Liste I im Anhang zum portugiesischen Mehrwertsteuergesetz aufgeführt sind, ein ermäßigter Mehrwertsteuersatz von 5 % anwendbar ist,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten der Zweiten Kammer V. Skouris in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Sechsten Kammer, der Richter J.-P. Puissochet und R. Schintgen und der Richterinnen F. Macken und N. Colneric (Berichterstatterin),
Generalanwalt: F. G. Jacobs
Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der Parteien in der Sitzung vom 3. Oktober 2000, in der die Kommission durch T. Figueira und die Portugiesische Republik durch V. Guimarães als Bevollmächtigten vertreten wurde,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 23. November 2000,
folgendes
Urteil
1. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 20. Juli 1998 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag (jetzt Artikel 226 EG) Klage erhoben auf Feststellung, dass die Portugiesische Regierung gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 12 und 28 Absatz 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zurHarmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) in der durch die Richtlinie 92/77/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Ergänzung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems und zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG (Annäherung der MwSt.-Sätze) (ABl. L 316, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Sechste Richtlinie) verstoßen hat, indem sie gesetzliche Vorschriften aufrechterhalten oder eingeführt hat, nach denen auf die Einfuhr und Lieferung bestimmter Gegenstände und die Erbringung bestimmter Dienstleistungen, die in der Liste I im Anhang zum portugiesischen Mehrwertsteuergesetz aufgeführt sind, ein ermäßigter Mehrwertsteuersatz von 5 % anwendbar ist.
Die Gemeinschaftsregelung
2. Nach der Sechsten Richtlinie dürfen die Mitgliedstaaten keinen Mehrwertsteuersatz festsetzen, der unterhalb eines bestimmten Prozentsatzes der Besteuerungsgrundlage liegt. Zu diesem Zweck bestimmt ihr Artikel 12 Absatz 3:
a)Die Mitgliedstaaten wenden ab 1. Januar 1993 einen Normalsatz an, der bis zum 31. Dezember 1996 mindestens 15 % betragen muss.
…
Die Mitgl...