Entscheidungsstichwort (Thema)
Körperschaftsteuer, Steuervergünstigungen für Genossenschaften, Italien
Leitsatz (amtlich)
Steuerbefreiungen wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die Produktions- und Arbeitsgenossenschaften nach einer nationalen Regelung wie Art. 11 des Decreto del Presidente della Repubblica Nr. 601 vom 29. September 1973 zur Regelung der Steuervergünstigungen in seiner von 1984―1993 geltenden Fassung gewährt werden, begründen nur dann eine „staatliche Beihilfe“ im Sinne des Art. 87 Abs. 1 EG, wenn alle Tatbestandsmerkmale dieser Bestimmung erfüllt sind. In einer Situation, wie sie den beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreitigkeiten zugrunde liegt, ist es Sache dieses Gerichts, insbesondere die Selektivität der betreffenden Steuerbefreiungen und ihre etwaige Rechtfertigung durch die Natur oder den allgemeinen Aufbau des nationalen Steuersystems, in das sie sich einfügen, zu beurteilen, indem es namentlich feststellt, ob sich die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Genossenschaften tatsächlich in einer Lage befinden, die mit der anderer, als Rechtsgebilde mit Gewinnerzielungsabsicht errichteter Wirtschaftsteilnehmer vergleichbar ist, und ob bejahendenfalls die günstigere steuerliche Behandlung dieser Genossenschaften zum einen den wesentlichen Grundsätzen des in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Besteuerungssystems innewohnt und zum anderen mit den Grundsätzen der Kohärenz und der Verhältnismäßigkeit im Einklang steht.
Normenkette
EGVtr Art. 87 Abs. 1
Beteiligte
Ministero dell'Economia e delle Finanze |
Adige Carni Soc. coop. Arl |
Ministero dell'Economia e delle Finanze |
Paint Graphos Soc. coop. Arl |
Tatbestand
„Vorabentscheidungsersuchen ‐ Zulässigkeit ‐ Staatliche Beihilfen ‐ Steuervergünstigungen für Genossenschaften ‐ Einstufung als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 87 EG ‐ Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt ‐ Voraussetzungen“
In den verbundenen Rechtssachen C-78/08 bis C-80/08
betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht von der Corte suprema di cassazione (Italien) mit Entscheidungen vom 29. November und 20. Dezember 2007, beim Gerichtshof eingegangen am 25. Februar 2008, in den Verfahren
Ministero dell’Economia e delle Finanze,
Agenzia delle Entrate
gegen
Paint Graphos Soc. coop. arl (C-78/08),
Adige Carni Soc. coop. arl, in Liquidation,
gegen
Agenzia delle Entrate,
Ministero dell’Economia e delle Finanze (C-79/08),
und
Ministero delle Finanze
gegen
Michele Franchetto (C-80/08)
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Tizzano, der Richter J.-J. Kasel (Berichterstatter), M. Ilešič und M. Safjan sowie der Richterin M. Berger,
Generalanwalt: N. Jääskinen,
Kanzler: R. Şereş, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 11. März 2010,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
‐ der Paint Graphos Soc. coop. arl und der Adige Carni Soc. coop. arl, in Liquidation, vertreten durch F. Capelli, L. Salvini, L. Paolucci, A. Abate, P. Piva und L. Manzi, avvocati,
‐ von Herrn Franchetto, vertreten durch M. Bianca, avvocato,
‐ der italienischen Regierung, vertreten durch I. M. Braguglia, dann durch G. Palmieri, als Bevollmächtigte im Beistand von P. Gentili, avvocato dello Stato,
‐ der spanischen Regierung, vertreten durch M. Muñoz Pérez als Bevollmächtigten,
‐ der französischen Regierung, vertreten durch G. de Bergues, A.-L. Vendrolini und B. Beaupère-Manokha als Bevollmächtigte,
‐ der Europäischen Kommission, vertreten durch R. Lyal, G. Conte und C. Urraca Caviedes als Bevollmächtigte,
‐ der EFTA-Überwachungsbehörde, vertreten durch X. Lewis als Bevollmächtigten,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 8. Juli 2010
folgendes
Urteil
Rz. 1
Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung des Art. 87 EG und des grundsätzlichen Rechtsmissbrauchsverbots im Steuerrecht.
Rz. 2
Sie ergehen im Rahmen von drei Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Ministero dell’Economia e delle Finanze und der Agenzia delle Entrate einerseits und der Paint Graphos Soc. coop. arl (im Folgenden: Paint Graphos) andererseits (C-78/08), zwischen der Adige Carni Soc. coop. arl, in Liquidation (im Folgenden: Adige Carni), einerseits und der Agenzia delle Entrate und dem Ministero dell’Economia e delle Finanze andererseits (C-79/08) und zwischen dem Ministero delle Finanze und Herrn Franchetto (C-80/08) über die Befreiung von verschiedenen Steuern, die den Produktions- und Arbeitsgenossenschaften nach dem italienischen Steuerrecht zugutekommt.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Rz. 3
Am 10. Dezember 1998 veröffentlichte die Kommission der Europäischen Gemeinschaften eine Mitteilung über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf Maßnahmen im Bereich der direkten Unternehmensbesteuerung (ABl. C 384, S. 3, im Folgenden: Mitteilung zur direkten Unternehmensbesteuerung), die der ...