Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerbefreiung, Versicherungsumsätze, Verwaltung von Altersversorgungsfonds, Vermögensverwaltung für ein betriebliches Altersversorgungssystem, Ausschluss einer Risikoübernahme

 

Normenkette

EGRL 112/2006 Art. 135 Abs. 1 Buchst. a

 

Beteiligte

United Biscuits (Pensions Trustees) und United Biscuits Pension Investments

United Biscuits (Pensions Trustees) Limited

United Biscuits Pension Investments Limited

Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs

 

Verfahrensgang

Court of Appeal of England and Wales (Großbritannien) (Beschluss vom 05.03.2019; ABl. EU 2019, Nr. C 172/22)

 

Tenor

Art. 135 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass Dienstleistungen im Bereich der Vermögensverwaltung für ein betriebliches Altersversorgungssystem unter Ausschluss jeder Risikoübernahme nicht als „Versicherungsumsätze” im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden können und folglich nicht unter die in dieser Bestimmung vorgesehene Mehrwertsteuerbefreiung zugunsten solcher Umsätze fallen können.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Court of Appeal (England & Wales [Civil Division]) (Rechtsmittelgericht [England und Wales] [Zivilabteilung], Vereinigtes Königreich) mit Entscheidung vom 5. März 2019, beim Gerichtshof eingegangen am 18. März 2019, in dem Verfahren

United Biscuits (Pensions Trustees) Limited,

United Biscuits Pension Investments Limited

gegen

Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.-C. Bonichot (Berichterstatter), des Richters L. Bay Larsen, der Richterin C. Toader sowie der Richter M. Safjan und N. Jääskinen,

Generalanwalt: P. Pikamäe,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der United Biscuits Pension Investments Limited und der United Biscuits (Pensions Trustees) Limited, vertreten durch D. Scorey, QC, C. Millard, Solicitor, und M. Jones, Barrister,
  • der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch Z. Lavery als Bevollmächtigte im Beistand von T. Ward, QC, und A. Macnab, Barrister,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch R. Lyal und A. Armenia als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 14. Mai 2020

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 135 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1).

Rz. 2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der United Biscuits (Pension Trustees) Ltd (im Folgenden: United Biscuits Pension) sowie der United Biscuits Pension Investments Ltd (im Folgenden: UB) auf der einen Seite und den Commissioners for Her Majesty's Revenue & Customs (Steuer- und Zollbehörde des Vereinigten Königreichs) auf der anderen Seite über die Frage, ob Dienstleistungen im Bereich der Verwaltung von Altersversorgungsfonds der Mehrwertsteuer unterliegen.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Mehrwertsteuervorschriften

Rz. 3

Gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112 unterliegen „Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Gebiet eines Mitgliedstaats gegen Entgelt erbringt”, der Mehrwertsteuer.

Rz. 4

Art. 131 der Richtlinie 2006/112 in Kapitel 1 „Allgemeine Bestimmungen”) ihres Titels IX „Steuerbefreiungen”) lautet:

„Die Steuerbefreiungen der Kapitel 2 bis 9 werden unbeschadet sonstiger Gemeinschaftsvorschriften und unter den Bedingungen angewandt, die die Mitgliedstaaten zur Gewährleistung einer korrekten und einfachen Anwendung dieser Befreiungen und zur Verhinderung von Steuerhinterziehung, Steuerumgehung oder Missbrauch festlegen.”

Rz. 5

Art. 135 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 in Kapitel 3 „Steuerbefreiungen für andere Tätigkeiten”) ihres Titels IX sieht vor:

„Die Mitgliedstaaten befreien folgende Umsätze von der Steuer:

a) Versicherungs- und Rückversicherungsumsätze einschließlich der dazugehörigen Dienstleistungen, die von Versicherungsmaklern und -vertretern erbracht werden;

…”

Rz. 6

Diese Bestimmung entspricht Art. 13 Teil B Buchst. a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. 1977, L 145, S. 1, im Folgenden: Sechste Richtlinie), der bis zum 31. Dezember 2006 galt.

Vorschriften über das Versicherungswesen

Rz. 7

Die Erste Richtlinie 79/267/EWG des Rates vom 5. März 1979 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Direktversicherung (Lebensversicherung) (ABl. 1979, L 63, S. 1) in der durch die Richtlinie 2002/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. März 2002 (ABl. 2002, L 77, S. 11) geänderten F...

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