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EuGH Urteil vom 09.11.2016 - C-149/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Verbrauchsgüterkauf und Garantien für Verbrauchsgüter. Geltungsbereich. Begriff ‚Verkäufer’. Zwischenperson. Außergewöhnliche Umstände

 

Normenkette

Richtlinie 1999/44/EG

 

Beteiligte

Wathelet

Sabrina Wathelet

Garage Bietheres & Fils SPRL

 

Tenor

Der Begriff „Verkäufer” im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter ist dahin auszulegen, dass er auch einen als Vermittler für Rechnung einer Privatperson handelnden Gewerbetreibenden erfasst, der dem Verbraucher/Käufer nicht ordnungsgemäß mitgeteilt hat, dass der Eigentümer der Kaufsache eine Privatperson ist, was das vorlegende Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu prüfen hat. Diese Auslegung hängt nicht davon ab, ob der Vermittler für seine Tätigkeit eine Vergütung erhält.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Cour d'appel de Liège (Berufungsgericht Lüttich, Belgien) mit Entscheidung vom 16. März 2015, beim Gerichtshof eingegangen am 30. März 2015, in dem Verfahren

Sabrina Wathelet

gegen

Garage Bietheres & Fils SPRL

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. L. da Cruz Vilaça, der Richterin M. Berger (Berichterstatterin) sowie der Richter A. Borg Barthet, E. Levits und F. Biltgen,

Generalanwalt: H. Saugmandsgaard Øe,

Kanzler: A. Calot Escobar,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der belgischen Regierung, vertreten durch J. Van Holm und J.-C. Halleux als Bevollmächtigte,
  • der deutschen Regierung, vertreten durch T. Henze und J. Kemper als Bevollmächtigte,
  • der österreichischen Regieru...

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