Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesellschaftsteuer, Erhebung bei Tochtergesellschaft für einen Beitrag, den Muttergesellschaft an Enkelgesellschaft entrichtet hat

 

Leitsatz (amtlich)

Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens verbietet es Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 und der sechsten Begründungserwägung der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital in der Fassung der Richtlinie 85/303/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 einem Mitgliedstaat, von einer Kapitalgesellschaft (Tochtergesellschaft) Gesellschaftsteuer für einen Beitrag zu erheben, den ihre Muttergesellschaft (Großmuttergesellschaft) an ihre Tochtergesellschaft (Enkelgesellschaft) geleistet hat.

 

Normenkette

EWGRL 335/69 Art. 4 Abs. 2 Buchst. b, Art. 2 Abs. 1

 

Beteiligte

Senior Engineering Investments

Senior Engineering Investments BV

Staatssecretaris van Financiën

 

Verfahrensgang

Hoge Raad (Niederlande) (Entscheidung vom 21.11.2003)

 

Tatbestand

„Richtlinie 69/335/EWG ‐ Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital ‐ Nationale Regelung, nach der eine Kapitalgesellschaft (Tochtergesellschaft) Gesellschaftsteuer für einen Beitrag entrichten muss, den ihre Muttergesellschaft (Großmuttergesellschaft) an ihre Tochtergesellschaft (Enkelgesellschaft) geleistet hat ‐ Gesellschaftsteuer ‐ Erhöhung des Kapitals der Gesellschaft ‐ Einzahlung 'auf das Agio‘ ‐ Erhöhung des Gesellschaftsvermögens ‐ Erhöhung des Wertes der Gesellschaftsanteile ‐ Leistung eines Gesellschafters ‐ Zahlung durch einen Gesellschafter des Gesellschafters ‐ Zahlung an eine Tochtergesellschaft ‐ 'Eigentlicher Empfänger‘ ‐ Einmalige Erhebung der Gesellschaftsteuer (innerhalb der Gemeinschaft) ‐ Artikel 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG) ‐ Niederlassungsfreiheit ‐ Nationale Praxis, nach der die Kapitalgesellschaft (Tochtergesellschaft) nur dann von der Steuer befreit wird, wenn ihre Tochtergesellschaft (Enkelgesellschaft) ebenfalls in diesem Mitgliedstaat ansässig ist“

In der Rechtssache C-494/03

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande) mit Entscheidung vom 21. November 2003, beim Gerichtshof eingegangen am 24. November 2003, in dem Verfahren

Senior Engineering Investments BV

gegen

Staatssecretaris van Financiën

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann (Berichterstatter), der Richterin N. Colneric sowie der Richter J. N. Cunha Rodrigues, M. Ilešič und E. Levits,

Generalanwalt: M. Poiares Maduro,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 26. Mai 2005,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

‐ der Senior Engineering Investments BV, vertreten durch H. T. P. M. van den Hurk und G. Weening, belasting adviseuren,

‐ der niederländischen Regierung, vertreten durch H. G. Sevenster, J. van Bakel und M. de Grave als Bevollmächtigte,

‐ der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch R. Lyal und A. Weimar als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 14. Juli 2005

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Artikel 2 und 4 der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital (ABl. L 249, S. 25) in der durch die Richtlinie 85/303/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 (ABl. L 156, S. 23) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 69/335) sowie des Artikels 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG).

2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Senior Engineering Investments BV (im Folgenden: Senior BV oder Tochtergesellschaft) und dem Staatssecretaris van Financiën über die Erhebung von Gesellschaftsteuer für eine Kapitalzuführung ihrer Muttergesellschaft, der Senior Engineering Investments Ltd (im Folgenden: Senior Ltd oder Großmuttergesellschaft), „auf das Agio“ ihrer Tochtergesellschaft, der Senior Engineering Trading Gesellschaft für Autozulieferteile mbH (im Folgenden: Senior GmbH oder Enkelgesellschaft).

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

3

Mit der Richtlinie 69/335 soll, wie sich aus ihrer ersten und ihrer zweiten Begründungserwägung ergibt, der freie Kapitalverkehr, eine der für die Schaffung eines Binnenmarktes wesentlichen Grundfreiheiten, gefördert werden. Diese Richtlinie soll die steuerrechtlichen Hindernisse beseitigen, die auf dem Gebiet der Ansammlung von Kapital bestehen, insbesondere was Einlagen von Gesellschaftern oder Aktionären in ihre Kapitalgesellschaften anbelangt.

4

Zu diesem Zweck sehen die Artikel 1 bis 9 der Richtlinie 69/335 die Erhebung einer harmonisierten Abgabe auf Einlagen in Kapitalgesellschaften (im Folgenden: Gesellschaftsteuer) vor.

5

Nach der sechsten Begründungserwägung der Richtlinie 69/335 wird diese Gesellschaftsteuer innerhalb der Gemeinschaft nur einmal und in allen Mitgliedsta...

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