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EuGH Urteil vom 12.09.2000 - C-260/98

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Straßenbenutzungsgebühr, Steuertatbestand, Griechenland

 

Leitsatz (amtlich)

1.Die Klage wird abgewiesen.

2.Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten.

 

Beteiligte

Kommission / Griechenland

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Hellenische Republik

 

Tatbestand

Vertragsverletzung - Artikel 4 Absatz 5 der Sechsten Richtlinie über die Mehrwertsteuer - Gestattung der Straßenbenutzung gegen eine Maut - Kein Mehrwertsteuer-Tatbestand - Verordnungen (EWG, Euratom) Nrn. 1552/89 und 1553/89 - Mehrwertsteuereigenmittel

In der Rechtssache C-260/98

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater D. Gouloussis und durch H. Michard, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte,Zustellungsanschrift: C. Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

Klägerin,

gegen

Hellenische Republik, vertreten durch P. Mylonopoulos, beigeordneter Rechtsberater im Besonderen Juristischen Dienst des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten - Abteilung für Gemeinschaftsrecht -, und durch A. Rokofyllou, Rechtsberaterin der Eingangsstufe in derselben Abteilung, Zustellungsanschrift: Griechische Botschaft, 117, Val Sainte-Croix, Luxemburg,

Beklagte,

wegen Feststellung, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen hat, dass sie entgegen den Artikeln 2 und 4 der Sechsten Richtlinie (77/388/EWG) des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) die Maut, die die Benutzer für die ihnen erbrachte Leistung der Gestattung der Benutzung von Autobahnen oder anderer Straßen entrichten, nicht der Mehrwertsteu...

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