Entscheidungsstichwort (Thema)
Margenregelung, Reisebüros, Stand-Still-Klausel, Steuerpflicht von Reisen außerhalb der EU, Gleichstellung mit Vermittlertätigkeit
Leitsatz (amtlich)
1. Art. 28 Abs. 3 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage und Art. 370 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem hindern einen Mitgliedstaat nicht daran, vor dem 1. Januar 1978 während der Frist für die Umsetzung der Sechsten Richtlinie 77/388 eine Bestimmung einzuführen, die seine bestehenden Rechtsvorschriften dahin ändert, dass Umsätze von Reisebüros in Bezug auf Reisen außerhalb der Europäischen Union der Mehrwertsteuer unterworfen werden.
2. Ein Mitgliedstaat verstößt nicht gegen Art. 309 der Richtlinie 2006/112, wenn er Dienstleistungen von Reisebüros, die sich auf Reisen außerhalb der Europäischen Union beziehen, nicht der von der Steuer befreiten Tätigkeit von Vermittlern gleichstellt und sie der Mehrwertsteuer unterwirft, sofern er sie am 1. Januar 1978 der Mehrwertsteuer unterworfen hatte.
3. Art. 370 der Richtlinie 2006/112 in Verbindung mit deren Anhang X Teil A Nr. 4 verstößt nicht dadurch gegen das Unionsrecht, dass er es den Mitgliedstaaten freistellt, Leistungen von Reisebüros im Zusammenhang mit Reisen außerhalb der Europäischen Union weiterhin zu besteuern.
4. Ein Mitgliedstaat verstößt nicht gegen das Unionsrecht, insbesondere den Gleichheitssatz sowie die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der steuerlichen Neutralität, wenn er Reisebüros im Sinne von Art. 26 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388 und Art. 306 der Richtlinie 2006/112 anders als Vermittler behandelt und eine Vorschrift wie die Königliche Verordnung vom 28. November 1999 erlässt, nach der Leistungen in Bezug auf Reisen außerhalb der Europäischen Union lediglich besteuert werden, wenn sie von Reisebüros, nicht aber wenn sie von Vermittlern erbracht werden.
Normenkette
EWGRL 388/77 Art. 28 Abs. 3; EGRL 112/2006 Art. 309, 370; EGRL 112/2006 Anhang X Teil A Nr. 4; EWGRL 388/77 Art. 26 Abs. 1; EGRL 112/2006 Art. 306
Beteiligte
Jetair und BTW-eenheid BTWE Travel4you |
Jetair und BTW-eenheid BTWE Travel4you |
Verfahrensgang
Rechtbank van eerste aanleg te Brugge (Belgien) (Urteil vom 24.10.2012; ABl. EU 2013, Nr. C 86/9) |
Tatbestand
„Mehrwertsteuer ‐ Sonderregelung für Reisebüros ‐ Umsätze außerhalb der Europäischen Union ‐ Sechste Richtlinie 77/388/EWG ‐ Art. 28 Abs. 3 ‐ Richtlinie 2006/112/EG ‐ Art. 370 ‐ ‚Stillhalte‘-Klauseln ‐ Änderung der nationalen Rechtsvorschrift während der Umsetzungsfrist“
In der Rechtssache C-599/12
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Rechtbank van eerste aanleg te Brugge (Belgien) mit Entscheidung vom 24. Oktober 2012, beim Gerichtshof eingegangen am 20. Dezember 2012, in dem Verfahren
Jetair NV,
BTW-eenheid BTWE Travel4you
gegen
FOD Financiën
erlässt
DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. G. Fernlund (Berichterstatter) sowie der Richterin C. Toader und des Richters E. Jarašiūnas,
Generalanwältin: E. Sharpston,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
‐ der Jetair NV und BTW-eenheid BTWE Travel4you, vertreten durch H. Vandebergh, advocaat,
‐ der belgischen Regierung, vertreten durch M. Jacobs und J.-C. Halleux als Bevollmächtigte,
‐ der Europäischen Kommission, vertreten durch W. Roels sowie durch C. Soulay und L. Lozano Palacios als Bevollmächtigte,
‐ des Rates der Europäischen Union, vertreten durch A.-M. Colaert und E. Chatziioakeimidou als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der „Stillhalte“-Klausel in Art. 28 Abs. 3 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1, im Folgenden: Sechste Richtlinie) und in Art. 370 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1, im Folgenden: Mehrwertsteuerrichtlinie), die Auslegung der Art. 153 und 309 der Mehrwertsteuerrichtlinie und der Art. 43 EG und 56 EG sowie die Gültigkeit von Art. 370 der Mehrwertsteuerrichtlinie.
Rz. 2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen von zwei Rechtsstreitigkeiten, in denen sich zum einen die Jetair NV (im Folgenden: Jetair) und zum anderen die BTW-eenheid BTWE Travel4you (im Folgenden: Travel4you), eine aus mehreren Unternehmen gebildete Gruppe, die als ein Mehrwertsteuerpflichtiger behandelt wird, gegen den FOD Financiën (Bundesbehörde fü...