Entscheidungsstichwort (Thema)
Abzugsfähigkeit der Aufwendungen eines EG-Beamten für eine in Luxemburg beschäftigte und dort rentenversicherte Haushaltshilfe in Deutschland, § 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG
Leitsatz (amtlich)
Es verstößt gegen Artikel 48 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG) in Verbindung mit Artikel 14 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, wenn aus Deutschland stammende Beamte der Europäischen Gemeinschaften, die in Luxemburg wohnen, wo sie als Beamte tätig sind, und denen in diesem Mitgliedstaat Aufwendungen für eine Haushaltshilfe entstanden sind, diese Aufwendungen nicht von ihren in Deutschland steuerpflichtigen Einkünften absetzen dürfen, weil die Beiträge für die Haushaltshilfe nicht an die deutsche gesetzliche Rentenversicherung, sondern an die luxemburgische Rentenversicherung entrichtet worden sind.
Normenkette
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 8; EGVtr Art. 39
Beteiligte
Schilling und Fleck-Schilling |
Verfahrensgang
Nachgehend
Tatbestand
Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Beamte und sonstige Bedienstete der Europäischen Gemeinschaften - Beibehaltung des steuerlichen Wohnsitzes im Herkunftsmitgliedstaat - Einkommensteuer - Abzug von Aufwendungen für eine Haushaltshilfe
In der Rechtssache C-209/01
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Bundesfinanzhof (Deutschland) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit
Theodor Schilling,
Angelika Fleck-Schilling
gegen
Finanzamt Nürnberg-Süd
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 48 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG) und von Artikel 14 Absatz 1 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften
erlässt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Richters D. A. O. Edward in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Fünften Kammer sowie der Richter A. La Pergola und S. von Bahr (Berichterstatter),
Generalanwalt: A. Tizzano,
Kanzler: R. Grass,
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
- von Herrn Schilling und Frau Fleck-Schilling, vertreten durch Steuerberater H. Hacker,
- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J.-F. Pasquier und H. Kreppel als Bevollmächtigte,
aufgrund des Berichts des Berichterstatters,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 6. März 2003
folgendes
Urteil
1.
Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluss vom 21. Februar 2001, beim Gerichtshof eingegangen am 21. Mai 2001, gemäß Artikel 234 EG vier Fragen nach der Auslegung von Artikel 48 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG) und von Artikel 14 Absatz 1 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Protokoll) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2.
Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen den Eheleuten Schilling und dem Finanzamt Nürnberg-Süd, in dem es darum geht, ob Aufwendungen für eine in Luxemburg beschäftigte Haushaltshilfe in Deutschland steuerlich abzugsfähig sind.
Rechtlicher Rahmen
Gemeinschaftsrecht
3.
Artikel 13 des Protokolls lautet:
Von den Gehältern, Löhnen und anderen Bezügen, welche die Gemeinschaften ihren Beamten und sonstigen Bediensteten zahlen, wird zugunsten der Gemeinschaften eine Steuer gemäß den Bestimmungen und dem Verfahren erhoben, die vom Rat auf Vorschlag der Kommission festgelegt werden.
Die Beamten und sonstigen Bediensteten sind von innerstaatlichen Steuern auf die von den Gemeinschaften gezahlten Gehälter, Löhne und Bezüge befreit.
4.
Artikel 14 Absätze 1 und 2 des Protokolls bestimmt:
Die Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften, die sich lediglich zur Ausübung einer Amtstätigkeit im Dienst der Gemeinschaften im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als des Staates niederlassen, in dem sie zur Zeit des Dienstantritts bei den Gemeinschaften ihren steuerlichen Wohnsitz haben, werden in den beiden genannten Staaten für die Erhebung der Einkommen-, Vermögen- und Erbschaftsteuer sowie für die Anwendung der zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaften geschlossenen Abkommen so behandelt, als hätten sie ihren früheren Wohnsitz beibehalten, sofern sich dieser in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaften befindet. Dies gilt auch für den Ehegatten, soweit dieser keine eigene Berufstätigkeit ausübt, sowie für die Kinder, die unter der Aufsicht der in diesem Artikel bezeichneten Personen stehen und von ihnen unterhalten werden.
Das im Hoheitsgebiet des Aufenthaltsstaats befindliche bewegliche Vermögen der in Absatz 1 bezeichneten Personen ist in diesem Staat von der Erbschaftsteuer befreit; für die Veranlagung dieser Steuer wird es vorbehaltlich der Rechte dritter Länder und der etwaigen Anwendung internationaler Abkommen über die Doppelbesteuerung als in dem S...