Entscheidungsstichwort (Thema)
Zolltarif, Tarifierung, Antidumpingzölle, Einfuhren von gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücke, Unterposition 7307 1110, Unterposition 7307 1910, Unterposition 7307 1990
Normenkette
EUV 1071/2012; EUV 430/2013; EUV 262/2019
Beteiligte
Profit Europe und Gosselin Forwarding Services |
Federale Overheidsdienst Financiën |
Gosselin Forwarding Services NV |
Verfahrensgang
Hof van Beroep te Antwerpen (Belgien) (Beschluss vom 18.06.2020; ABl. EU 2020, Nr. C 399/23) |
Tenor
Die Verordnung (EU) Nr. 1071/2012 der Kommission vom 14. November 2012 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, mit Gewinde, aus verformbarem Gusseisen mit Ursprung in der Volksrepublik China und Thailand und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 430/2013 des Rates vom 13. Mai 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, mit Gewinde, aus verformbarem Gusseisen mit Ursprung in der Volksrepublik China und Thailand und zur Einstellung des Verfahrens gegenüber Indonesien in der Fassung vor den Änderungen durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/262 der Kommission vom 14. Februar 2019 sind dahin auszulegen, dass die mit diesen Verordnungen eingeführten vorläufigen und endgültigen Antidumpingzölle für gegossene Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke, mit Gewinde, aus Gusseisen mit Kugelgrafit mit Ursprung in China gelten.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Hof van beroep te Antwerpen (Appellationshof Antwerpen, Belgien) mit Entscheidung vom 18. Juni 2020, beim Gerichtshof eingegangen am 5. August 2020, in dem Verfahren
Openbaar Ministerie,
Federale Overheidsdienst Financiën
gegen
Profit Europe NV,
Gosselin Forwarding Services NV
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zehnte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Ilešič (Berichterstatter) sowie der Richter E. Juhász und C. Lycourgos,
Generalanwalt: G. Pitruzzella,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- der Profit Europe NV, vertreten durch P. Diaz Gavier, advocaat,
- der Gosselin Forwarding Services NV, vertreten durch A. Poelmans, advocaat,
- der belgischen Regierung, vertreten durch S. Baeyens, J.-C. Halleux und C. Pochet als Bevollmächtigte,
- der spanischen Regierung, vertreten durch J. Rodríguez de la Rúa Puig als Bevollmächtigten,
- der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von G. Rocchitta, avvocato dello Stato,
- der Europäischen Kommission, vertreten durch P.-J. Loewenthal und G. Luengo als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Verordnung (EU) Nr. 1071/2012 der Kommission vom 14. November 2012 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, mit Gewinde, aus verformbarem Gusseisen mit Ursprung in der Volksrepublik China und Thailand (ABl. 2012, L 318, S. 10, im Folgenden: vorläufige Verordnung) und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 430/2013 des Rates vom 13. Mai 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, mit Gewinde, aus verformbarem Gusseisen mit Ursprung in der Volksrepublik China und Thailand und zur Einstellung des Verfahrens gegenüber Indonesien (ABl. 2013, L 129, S. 1, im Folgenden: endgültige Verordnung) (im Folgenden zusammen: Antidumpingverordnungen).
Rz. 2
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Openbaar Ministerie (Staatsanwaltschaft, Belgien) und dem Federale Overheidsdienst Financiën (Föderaler Öffentlicher Dienst Finanzen, Belgien) auf der einen Seite und der Profit Europe NV und der Gosselin Forwarding Services NV (vormals Crosstainer NV) (im Folgenden: Gosselin) auf der anderen Seite u. a. wegen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit dieser Gesellschaften für mehrere Zuwiderhandlungen gegen die zollrechtlichen Vorschriften, die bei der Einfuhr von gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, mit Gewinde, aus Gusseisen mit Kugelgrafit mit Ursprung in China begangen worden sein sollen.
Rechtlicher Rahmen
Unionsvorschriften über die zolltarifliche Einreihung
Zollkodex der Gemeinschaften
Rz. 3
Art. 20 Abs. 1 bis 3 und 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. 1992, L 302, S. 1, im F...