Entscheidungsstichwort (Thema)

Zollkodex, Entstehung der Zollschuld, vorübergehende Verwendung, Verwendung einer außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft zugelassenen Sattelzugmaschine für die Beförderung eines Aufliegers

 

Leitsatz (amtlich)

Die Artikel 718 Absatz 3 Buchstabe d und 670 Buchstabe p der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften sind dahin auszulegen, dass hiernach die Verwendung einer außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft zugelassenen Sattelzugmaschine für die Beförderung eines Aufliegers von einem Ort innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft, wo der Auflieger mit Waren beladen wird, zu einem anderen Ort innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft, wo der Auflieger nur abgestellt wird, um später von einer anderen Sattelzugmaschine zu dem außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Warenempfänger befördert zu werden, untersagt ist.

 

Normenkette

EWGV 2454/93 Art. 718 Abs. 3 Buchst. d, Art. 670 Buchst. p; EWGV 2913/92

 

Beteiligte

Siig

Jens Christian Siig

Hauptzollamt Neubrandenburg

 

Verfahrensgang

BFH (Beschluss vom 13.05.2003; Aktenzeichen VII R 15/02; BFH/NV 2003, 1231)

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 31.05.2005; Aktenzeichen VII R 15/02)

 

Tatbestand

Zollkodex der Gemeinschaften ‐ Entstehung der Zollschuld ‐ Verfahren der vorübergehenden Verwendung ‐ Auswechslung der Zugmaschine eines Aufliegers“

In der Rechtssache C-272/03betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Bundesfinanzhof (Deutschland) mit Entscheidung vom 13. Mai 2003, beim Gerichtshof eingegangen am 24. Juni 2003, in dem Verfahren

Hauptzollamt Neubrandenburg

gegen

Jens Christian Siig in Firma „Internationale Transport“ Export-Import

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter C. Gulmann und R. Schintgen (Berichterstatter),

Generalanwalt: A. Tizzano, Kanzler: R. Grass,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

von Christian Siig, vertreten durch Rechtsanwalt F. Bähring,

der italienischen Regierung, vertreten durch J. M. Braguglia als Bevollmächtigten im Beistand von G. de Bellis, Avvocato dello Stato,

der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J. C. Schieferer als Bevollmächtigten,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Artikel 670 Buchstabe p und 718 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253, S. 1, im Folgenden: Durchführungsverordnung).

2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Siig in Firma „Internationale Transport“ Export-Import und dem Hauptzollamt Neubrandenburg über die Erhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer.

Rechtlicher Rahmen

3

Artikel 137 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1, im Folgenden: Zollkodex) bestimmt:

„Im Verfahren der vorübergehenden Verwendung können Nichtgemeinschaftswaren, die zur Wiederausfuhr bestimmt sind, ohne dass sie, abgesehen von der normalen Wertminderung aufgrund des von ihnen gemachten Gebrauchs, Veränderungen erfahren hätten, unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben, und ohne dass sie handelspolitischen Maßnahmen unterliegen, im Zollgebiet der Gemeinschaft verwendet werden.“

4

Artikel 141 des Zollkodex lautet:

„In welchen Fällen und unter welchen besonderen Voraussetzungen das Verfahren der vorübergehenden Verwendung unter vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben in Anspruch genommen werden kann, wird nach dem Ausschussverfahren festgelegt.“

5

Artikel 204 Absatz 1 des Zollkodex sieht vor:

„Eine Einfuhrzollschuld entsteht, wenn in anderen als den in Artikel 203 genannten Fällen

a)

eine der Pflichten nicht erfüllt wird, die sich bei einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware aus deren vorübergehender Verwahrung oder aus der Inanspruchnahme des Zollverfahrens, in das sie übergeführt worden ist, ergeben, oder

b)

eine der Voraussetzungen für die Überführung einer Ware in das betreffende Verfahren oder für die Gewährung eines ermäßigten Einfuhrabgabensatzes oder einer Einfuhrabgabenfreiheit aufgrund der Verwendung der Ware zu besonderen Zwecken nicht erfüllt wird,

es sei denn, dass sich diese Verfehlungen nachweislich auf die ordnungsgemäße Abwicklung der vorübergehenden Verwahrung oder des betreffenden Zollverfahrens nicht wirklich ausgewirkt haben.“

6

In Artikel 239 Absatz 1 des Zollkodex heißt es:

„Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben können in anderen als den in den Artikeln 236, 237 und 238 genannten Fällen erstat...

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