Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausfuhrerstattung, Fehlende Ausfuhrlizenz, Sanktion, Gefälschte Ausfuhrdokumente

 

Leitsatz (amtlich)

1. Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2299/2001 der Kommission vom 26. November 2001 ist in Verbindung mit Art. 24 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse dahin auszulegen, dass er der Gewährung der Ausfuhrerstattung unter besonderen Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, d. h., wenn die Ausfuhr ohne die Ausfuhrlizenz stattfand, deren Existenz jedoch zum Zeitpunkt der Ausfuhranmeldung nachgewiesen war und die vom Ausführer innerhalb der hierzu von der zuständigen Zollstelle gewährten Nachfrist von einer Woche vorgelegt wurde, nicht entgegensteht.

2. Die Art. 49 und 50 der Verordnung Nr. 800/1999 in der Fassung der Verordnung Nr. 2299/2001 sind dahin auszulegen, dass ‐ abgesehen von Fällen höherer Gewalt ‐ der Ausführer, der zum Nachweis der Ankunft der Ausfuhrwaren im Bestimmungsland Zolldokumente vorgelegt hat, die sich später als gefälscht erwiesen haben, nach Ablauf der in diesen Artikeln vorgesehenen Fristen im Rahmen eines laufenden gerichtlichen Verfahrens über die Gewährung der Ausfuhrerstattung auch dann nicht zur Vorlage gültiger Zolldokumente befugt ist, wenn sich die Gewährung aus nicht mit dem Nachweis der Ankunft dieser Waren zusammenhängenden Gründen verzögert hat.

3. Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 800/1999 in der Fassung der Verordnung Nr. 2299/2001 ist dahin auszulegen, dass der Ausführer, der innerhalb der vorgeschriebenen Fristen Dokumente zum Nachweis der Ankunft der Ausfuhrwaren im Bestimmungsland vorgelegt hat, die sich als gefälscht erwiesen haben, die in dieser Bestimmung vorgesehene Sanktion auch dann verwirkt hat, wenn aus den im Lauf des Verfahrens vorgelegten gültigen Dokumenten hervorgeht, dass die beantragte Ausfuhrerstattung derjenigen entspricht, die hätte gewährt werden müssen.

 

Normenkette

EGV 800/1999 Art. 4 Abs. 1, Art. 49-50

 

Beteiligte

Nordex Food

Nordex Food A/S

Hauptzollamt Hamburg-Jonas

 

Verfahrensgang

BFH (Beschluss vom 16.04.2013; Aktenzeichen VII R 67/11; BFH/NV 2013, 1366)

 

Tatbestand

„Vorlage zur Vorabentscheidung ‐ Landwirtschaft ‐ Verordnung (EG) Nr. 800/1999 ‐ Ausfuhrerstattungen ‐ Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 ‐ System der Ausfuhrlizenzen ‐ Ohne Ausfuhrlizenz eingereichte Ausfuhranmeldung ‐ Von der Ausfuhrzollstelle gewährte Frist ‐ Zolldokumente zum Nachweis der Ankunft der Ausfuhrwaren im Bestimmungsland ‐ Gefälschte Dokumente ‐ Berichtigung der Unregelmäßigkeiten ‐ Anwendung der in Art. 51 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 vorgesehenen Sanktion“

In der Rechtssache C-334/13

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bundesfinanzhof (Deutschland) mit Entscheidung vom 16. April 2013, beim Gerichtshof eingegangen am 19. Juni 2013, in dem Verfahren

Nordex Food A/S

gegen

Hauptzollamt Hamburg-Jonas

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Richters A. Borg Barthet in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Sechsten Kammer, der Richterin M. Berger und des Richters F. Biltgen (Berichterstatter),

Generalanwalt: M. Szpunar,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 7. Mai 2014,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

‐ der Nordex Food A/S, vertreten durch Rechtsanwalt U. Schrömbges,

‐ des Hauptzollamts Hamburg-Jonas, vertreten durch D. Baden-Berthold als Bevollmächtigte,

‐ der Europäischen Kommission, vertreten durch D. Triantafyllou und G. von Rintelen als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 4 Abs. 1, Art. 49 Abs. 2 und Art. 51 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 102, S. 11, berichtigt im ABl. L 180, S. 53) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2299/2001 der Kommission vom 26. November 2001 (ABl. L 308, S. 19) (im Folgenden: Verordnung Nr. 800/1999).

Rz. 2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Nordex Food A/S (im Folgenden: Nordex), einer Gesellschaft mit Sitz in Dänemark, und dem Hauptzollamt Hamburg-Jonas wegen der Nichtgewährung einer Ausfuhrerstattung und der Anwendung einer Sanktion auf der Grundlage von Art. 51 der Verordnung Nr. 800/1999.

Rechtlicher Rahmen

Rz. 3

Art. 4 Nr. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1, ...

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