Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerbarkeit; Versicherung von Unternehmenskäufen; Haftpflichtversicherung; Zielgesellschaft eines Unternehmenskaufs in anderem Mitgliedstaat; Versicherungsgeber in anderem Mitgliedstaat; Mitgliedstaat des Besteuerungsrechts
Normenkette
EGRL 138/2009 Art. 157 Abs. 1 Unterabs. 1, Art. 13 Nr. 13
Beteiligte
Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö |
Verfahrensgang
Korkein hallinto oikeus (Finnland) (Beschluss vom 31.01.2018; Abl. EU 2018, Nr. C 142/32) |
Tenor
Art. 157 Abs. 1 Unterabs. 1 in Verbindung mit Art. 13 Nr. 13 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) in der durch die Richtlinie 2013/58/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass, wenn eine Versicherungsgesellschaft mit Sitz in einem Mitgliedstaat eine Versicherung zur Deckung von vertraglichen Risiken im Zusammenhang mit dem Wert der Aktien und der Berechtigung des vom Käufer beim Erwerb eines Unternehmens gezahlten Kaufpreises anbietet, ein in diesem Rahmen geschlossener Versicherungsvertrag ausschließlich den indirekten Steuern und steuerähnlichen Abgaben unterliegt, die in dem Mitgliedstaat, in dem der Versicherungsnehmer niedergelassen ist, auf Versicherungsprämien erhoben werden.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Korkein hallinto-oikeus (Oberster Verwaltungsgerichtshof, Finnland) mit Entscheidung vom 31. Januar 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 5. Februar 2018, in dem Verfahren auf Betreiben der
A Ltd
Beteiligte:
Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö
erlässt
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin C. Toader sowie der Richter A. Rosas und M. Safjan (Berichterstatter),
Generalanwalt: G. Pitruzzella,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- der finnischen Regierung, vertreten durch H. Leppo als Bevollmächtigte,
- der Europäischen Kommission, vertreten durch H. Tserepa-Lacombe, A. Armenia und E. Paasivirta als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 13 und 157 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. 2009, L 335, S. 1) in der durch die Richtlinie 2013/58/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 (ABl. 2013, L 341, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 2009/138).
Rz. 2
Es ergeht im Rahmen eines Verfahrens, das das Versicherungsunternehmen A Ltd wegen seines beim keskusverolautakunta (Zentraler Steuerausschuss, Finnland) gestellten Antrags auf einen Steuervorbescheid hinsichtlich der Bestimmung des zur Erhebung einer Steuer auf Versicherungsprämien berechtigten Mitgliedstaats eingeleitet hat.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Richtlinie 2009/138
Rz. 3
Gemäß Art. 13 Nr. 13 der Richtlinie 2009/138 bezeichnet der Ausdruck „Mitgliedstaat, in dem das Risiko belegen ist” einen der nachfolgend genannten Mitgliedstaaten:
- „bei der Versicherung entweder von Gebäuden oder von Gebäuden und den darin befindlichen Sachen, sofern diese durch den gleichen Versicherungsvertrag gedeckt sind, den Mitgliedstaat, in dem die Immobilien belegen sind;
- bei der Versicherung von zugelassenen Fahrzeugen aller Art den Zulassungsmitgliedstaat;
- bei einem höchstens viermonatigen Vertrag zur Versicherung von Reise- oder Ferienrisiken ungeachtet des betreffenden Zweigs den Mitgliedstaat, in dem der Versicherungsnehmer den Vertrag geschlossen hat;
in allen nicht ausdrücklich in Buchstaben a, b oder c genannten Fällen den Mitgliedstaat, in dem Folgendes belegen ist:
i) der gewöhnliche Aufenthaltsort des Versicherungsnehmers; oder
ii) wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person ist, die Niederlassung dieses Versicherungsnehmers, auf die sich der Vertrag bezieht.”
Rz. 4
Art. 157 dieser Richtlinie bestimmt:
„(1) Unbeschadet einer späteren Harmonisierung unterliegen alle Versicherungsverträge ausschließlich den indirekten Steuern und steuerähnlichen Abgaben, die in dem Mitgliedstaat des Risikos bzw. dem Mitgliedstaat der Verpflichtung auf Versicherungsprämien erhoben werden.
…
(3) Jeder Mitgliedstaat wendet auf Versicherungsunternehmen, die in seinem Hoheitsgebiet Risiken decken oder Verpflichtungen eingehen, seine einzelstaatlichen Bestimmungen an, mit denen die Erhebung der indirekten Steuern und steuerähnlichen Abgaben, die nach Absatz 1 fällig sind, sichergestellt werden soll.”
Rz. 5
Gemäß Art. 310 dieser Richtlinie wird die Richtlinie 88/357/EWG des Rates vom 22. Juni 1988 zur Koo...