Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausschluss von einem Zollkontingent, dessen Eröffnung auf einen Sonntag fällt

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Art. 308a bis 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 214/2007 der Kommission vom 28. Februar 2007 sind dahin auszulegen, dass sie dem Erlass einer Entscheidung durch die Kommission nicht entgegenstehen, mit der ein Wirtschaftsteilnehmer aufgrund der Tatsache von einem Zollkontingent ausgeschlossen wird, dass dieses Kontingent am Tag seiner Eröffnung, einem Sonntag, an dem die Zollstellen in dem Mitgliedstaat, in dem der betreffende Wirtschaftsteilnehmer seinen Sitz hat, geschlossen waren, vollständig ausgeschöpft war.

2. Die Art. 308a bis 308c der Verordnung Nr. 2454/93 in der Fassung der Verordnung Nr. 214/2007 sind dahin auszulegen, dass sie einen Mitgliedstaat nicht verpflichten, bei der Kommission die Aussetzung eines Zollkontingents zu beantragen, um eine gerechte und nicht diskriminierende Behandlung der Importeure zu gewährleisten, wenn die Öffnung dieses Zollkontingents auf einen Sonntag fällt, einen Tag, an dem die Zollstellen in dem betreffenden Mitgliedstaat geschlossen sind, und wenn die Gefahr besteht, dass dieses Kontingent bereits am Tag seiner Eröffnung ausgeschöpft sein wird, da die Zollstellen in anderen Mitgliedstaaten sonntags geöffnet sind.

3. Die Zollbehörde eines Mitgliedstaats besitzt in anderen als den in Art. 899 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2454/93 in der Fassung der Verordnung Nr. 214/2007 bezeichneten Fällen die Zuständigkeit, selbst über den Antrag auf Erstattung nach Art. 239 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates vom 20. November 2006 zu entscheiden, wenn diese Behörde der Ansicht ist, dass der Kommission keine Unregelmäßigkeit vorgeworfen werden könne und dass der fragliche Antrag zu keinem der anderen in Art. 905 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2454/93 genannten Fälle gehört.

4. Art. 239 der Verordnung Nr. 2913/92 in der Fassung der Verordnung Nr. 1791/2006 ist dahin auszulegen, dass er den Fall erfassen kann, dass ein Importeur der Europäischen Union von einem Zollkontingent, dessen Eröffnungsdatum auf einen Sonntag fällt, aufgrund der sonntäglichen Schließung der Zollstellen in dem Mitgliedstaat, in dem er niedergelassen ist, ausgeschlossen wird.

 

Normenkette

EWGV 2454/93 Art. 308a, 308b, 308c

 

Beteiligte

Bolton Alimentari

Bolton Alimentari SpA

Agenzia delle Dogane - Ufficio delle Dogane di Alessandria

 

Verfahrensgang

Commissione tributaria provinciale di Alessandria (Italien) (Urteil vom 18.11.2009; Abl.EU 2010, Nr. C 24/44)

 

Tatbestand

„Vorabentscheidungsersuchen ‐ Zulässigkeit ‐ Zollrecht ‐ Zollkontingent ‐ Zollkodex ‐ Art. 239 ‐ Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 ‐ Art. 308a, 308b und 905 ‐ Verordnung (EG) Nr. 975/2003 ‐ Thunfisch ‐ Ausschöpfung des Kontingents ‐ Eröffnungsdatum ‐ Sonntag“

In der Rechtssache C-494/09

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Commissione tributaria provinciale di Alessandria (Italien) mit Entscheidung vom 18. November 2009, beim Gerichtshof eingegangen am 1. Dezember 2009, in dem Verfahren

Bolton Alimentari SpA

gegen

Agenzia delle Dogane ‐ Ufficio delle Dogane di Alessandria

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts sowie der Richter D. Šváby, E. Juhász, G. Arestis und T. von Danwitz (Berichterstatter),

Generalanwalt: J. Mazák,

Kanzler: A. Impellizzeri, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 9. Dezember 2010,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

‐ der Bolton Alimentari SpA, vertreten durch M. Merola und C. Santacroce, avvocati,

‐ der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von G. Albenzio, avvocato dello Stato,

‐ der Europäischen Kommission, vertreten durch L. Bouyon, D. Recchia und B.-R. Killmann als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 239 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates vom 20. November 2006 (ABl. L 363, S. 1, im Folgenden: Zollkodex) sowie der Art. 308a bis 308c und 905 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung Nr. 2913/92 (ABl. L 253, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 214/2007 der Kommission vom 28. Februar 2007 (ABl. L 62, S. 6, im Folgenden: Durchführungsverordnung).

Rz. 2

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