Entscheidungsstichwort (Thema)
ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: BUNDESFINANZHOF. DEUTSCHLAND. ZOLLWERT DER WAREN. WERT DER SOFTWARE UND DER DATENTRAEGER. Zollwert. Transaktionswert. Ermittlung. Datenträger mit eingespeicherter Software. In Rechnung gestellter Gesamtpreis. Keine Rückwirkung der Änderung durch die Verordnung Nr. 1055/85. Gemeinsamer Zolltarif. Montagekosten. Ausschluß. Voraussetzung. Angabe in der Zollwertanmeldung
Leitsatz (amtlich)
1. Vor dem Inkrafttreten der – nicht mit Rückwirkung ausgestatteten – Verordnung Nr. 1055/85 war Artikel 3 der Verordnung Nr. 1224/80 über den Zollwert der Waren dahin auszulegen, daß als Transaktionswert von eingeführten Datenträgern mit eingespeicherter Software, die der Lieferer dem Zollbeteiligten in einem Gesamtpreis in Rechnung gestellt hatte, dieser Rechnungspreis anzusehen war.
2. Zahlungen für die Montage müssen in der Zollwertanmeldung getrennt von dem für die Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis ausgewiesen sein, um nach Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1224/80 über den Zollwert der Waren vom Zollwert ausgenommen werden zu können. Nach Artikel 8 der Richtlinie 79/695 zur Harmonisierung der Verfahren für die Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr kann diese Anmeldung nicht mehr nach dem für die Ermittlung des Zollwerts maßgebenden Zeitpunkt, das heisst nach der zollrechtlichen Freigabe der Waren, berichtigt werden.
Normenkette
Verordnung Nr. 1224/80 des Rates Art. 3; Verordnung Nr. 1055/85 des Rates Art. 3; Verordnung Nr. 1224/80 des Rates Art. 3 Abs. 4 Buchst. a; Richtlinie 79/695 des Rates Art. 8
Beteiligte
Tenor
1) Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1224/80 des Rates vom 28. Mai 1980 über den Zollwert der Waren war im Jahre 1982 dahin auszulegen, daß als Transaktionswert von eingeführten Datenträgern mit eingespeicherter Software, die der Lieferer dem Zollbeteiligten in einem Gesamtpreis in Rechnung gestellt hatte, dieser Rechnungspreis anzusehen war.
2) Zahlungen für die Montage müssen in der Zollwertanmeldung getrennt von dem für die Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis ausgewiesen sein, um nach Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a der Zollwertverordnung vom Zollwert ausgenommen werden zu können. Nach Artikel 8 der Richtlinie 79/695/EWG des Rates vom 24. Juli 1979 zur Harmonisierung der Verfahren für die Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr kann diese Anmeldung nicht mehr nach dem für die Ermittlung des Zollwerts maßgebenden Zeitpunkt, das heisst nach der zollrechtlichen Freigabe der Waren, berichtigt werden.
Gründe
1 Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluß vom 13. Februar 1989, beim Gerichtshof eingegangen am 13. März 1989, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung von Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1224/80 des Rates vom 28. Mai 1980 über den Zollwert der Waren (ABl. L 134, S. 1; nachstehend: Zollwertverordnung) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der Brown Boveri & Cie. AG (nachstehend: BBC) und dem Hauptzollamt Mannheim wegen der Festsetzung des Zollwerts für einige Sendungen Hardware und Software.
3 Aufgrund eines 1980 geschlossenen Vertrags erwarb BBC von einem Unternehmen in den Vereinigten Staaten eine computergestützte Konstruktionsanlage zum Gesamtpreis von sechs Millionen US-Dollar. Der Vertrag sah den Kauf von Computer-Hardware, Betriebssoftware sowie Anwendersoftware vor. Bei letzterer handelte es sich um vorgefertigte Programme, die auf Magnetbändern gespeichert waren und an die besonderen Bedürfnisse von BBC angepasst werden konnten. Einzelpreise für die Hardware und die Software waren nicht vereinbart worden.
4 Im Februar 1982 wurden BBC in drei Sendungen Hardware und bandgespeicherte Software geliefert, im Juni 1982 folgte eine weitere Sendung bandgespeicherter Software. In den entsprechenden Zollerklärungen wurden die im Februar eingeführten Waren als „Computerteile” und die vom Juni als „Software” bezeichnet. Die vier diesen Erklärungen beigefügten Rechnungen lauteten alle auf einen Gesamtpreis und enthielten keinen Hinweis auf die Datenträger und die darauf entfallenden Preise.
5 In ihren Erklärungen zum Zollwert zog BBC vom Gesamtpreis die Montagekosten, die innergemeinschaftlichen Beförderungskosten und den Wert der Software ab.
6 Durch Bescheide vom 2. Juni 1982 und 23. Dezember 1983 forderte das Hauptzollamt von BBC die Entrichtung zusätzlicher Zölle. Das Hauptzollamt ging von den Preisen aus, die in den vier den Zollerklärungen beigefügten Rechnungen angegeben waren, und erkannte nur den Abzug der Kosten der innergemeinschaftlichen Beförderung an. Der Wert der Software und die Montagekosten wurden in den Zollwert mit der Begründung einbezogen, aus den Rechnungen seien keine getrennt ausgewiesenen und damit abzugsfähigen Beträge ersichtlich.
7 Gegen diese beiden Bescheide legte BBC Einspruch ein. Im Einspruchsverfahren legte sie eine Neufass...