Entscheidungsstichwort (Thema)
Mineralöle, nicht zum Verbrauch als Kraftstoff bestimmt, Energieerzeugnisse, Kraftstoffadditive
Leitsatz (amtlich)
Die Art. 2 Abs. 3 und 8 Abs. 1 der Richtlinie 92/81/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle in der durch die Richtlinie 94/74/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 geänderten Fassung für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2003 sowie Art. 2 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom für den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Oktober 2004 sind dahin auszulegen, dass Kraftstoffadditive wie die im Ausgangsverfahren fraglichen, bei denen es sich um „Mineralöle“ im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 92/81 oder um „Energieerzeugnisse“ im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2003/96 handelt, die aber nicht zum Verbrauch als Kraftstoff bestimmt sind oder als solcher zum Verkauf angeboten oder verwendet werden, der Besteuerungsregelung dieser Richtlinien unterworfen werden müssen.
Normenkette
EWGRL 81/92 Art. 2 Abs. 3; EWGRL 81/92 Art. 8 Abs. 1; EGRL 96/2003 Art. 2 Abs. 3-4
Beteiligte
The Commissioners of HM Revenue and Customs |
Tatbestand
„Richtlinie 92/81/EWG ‐ Verbrauchsteuern auf Mineralöle ‐ Art. 2 Abs. 2 und 3 sowie 8 Abs. 1 Buchst. a ‐ Richtlinie 2003/96/EG ‐Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom ‐ Art. 2 Abs. 2 bis 4 Buchst. b ‐ Geltungsbereich ‐ Kraftstoffadditive, bei denen es sich um Mineralöle oder Energieerzeugnisse handelt, die aber nicht als Kraftstoff verwendet werden ‐ Nationales Besteuerungssystem“
In der Rechtssache C-517/07
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom High Court of Justice (England & Wales), Chancery Division (Vereinigtes Königreich), mit Entscheidung vom 6. August 2007, beim Gerichtshof eingegangen am 22. November 2007, in dem Verfahren
Afton Chemical Ltd
gegen
The Commissioners for Her Majesty’s Revenue and Customs
erlässt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas sowie der Richter A. Ó Caoimh (Berichterstatter), J. N. Cunha Rodrigues, U. Lõhmus und A. Arabadjiev,
Generalanwalt: Y. Bot,
Kanzler: R. Şere;ş, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 23. Oktober 2008,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
‐ der Afton Chemical Ltd, vertreten durch P. Lasok, QC, und V. Sloane, Barrister, beauftragt durch E. Philpott, Solicitor,
‐ der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch I. Rao als Bevollmächtigte im Beistand von M. Angiolini, Barrister,
‐ der deutschen Regierung, vertreten durch M. Lumma und C. Blaschke als Bevollmächtigte,
‐ der griechischen Regierung, vertreten durch K. Georgiadis und I. Bakopoulos sowie V. Karra als Bevollmächtigte,
‐ der italienischen Regierung, vertreten durch R. Adam als Bevollmächtigten im Beistand von P. Gentili, avvocato dello Stato,
‐ der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch R. Lyal und W. Mölls als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 3 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. L 76, S. 1) und der Art. 2 Abs. 3 Unterabs. 1 und 8 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 92/81/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle (ABl. L 316, S. 12), beide in der durch die Richtlinie 94/74/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 (ABl. L 365, S. 46) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 92/12 und Richtlinie 92/81), sowie der Art. 2 Abs. 3 Unterabs. 2 und Abs. 4 Buchst. b erster Gedankenstrich der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. L 283, S. 51).
2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Afton Chemical Ltd (im Folgenden: Afton) und den Commissioners for Her Majesty’s Revenue and Customs (im Folgenden: Commissioners), die im Vereinigten Königreich für die Verwaltung und Einziehung der Abgaben und Steuern auf Energieerzeugnisse zuständig sind, über die Zahlung von Verbrauchsteuer auf Kraftstoffadditive für den Zeitraum vom 19. November 2000 bis zum 31. Oktober 2004.
Rechtlicher Rahmen
Gemeinschaftsrecht
Die Richtlinie 92/12
3
Art. 1 der Richtlinie 92/12 lautet:
„(1) Diese Richtlinie regelt die Verbrauchsteuern und die anderen indirekten Steuern, die unmittelbar oder mittelbar auf den Verbrauch von Waren erhoben werden, mit Ausnahme der Mehrwertsteuer und der von der Gemeinschaft festgelegten Abgab...