Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Körperschaftsteuer. Konzern. Niederlassungsfreiheit. Abzug von Verlusten gebietsfremder Tochtergesellschaften. Begriff ‚endgültige Verluste’. Anwendung auf eine Enkelgesellschaft. Rechtsvorschriften des Sitzstaats der Muttergesellschaft, die eine unmittelbare Beteiligung der Tochtergesellschaft verlangen. Rechtsvorschriften des Sitzstaats der Tochtergesellschaft, die die Anrechnung der Verluste beschränken und für das Jahr der Abwicklung ausschließen
Normenkette
EWGV 2658/87 Anhang I
Beteiligte
Verfahrensgang
Högsta förvaltningsdomstol (Schweden) (Beschluss vom 05.10.2017; ABl. EU 2018 Nr. C 5/24) |
Tenor
1. Der Begriff der endgültigen Verluste einer gebietsfremden Tochtergesellschaft im Sinne von Rn. 55 des Urteils vom 13. Dezember 2005, Marks & Spencer (C-446/03, EU:C:2005:763), ist nicht auf eine Enkelfiliale anwendbar, sofern nicht alle Gesellschaften, die zwischen der den Konzernabzug beantragenden Muttergesellschaft und der Enkelgesellschaft stehen, bei der berücksichtigungsfähige Verluste entstehen, die als endgültig angesehen werden können, ihren Sitz im selben Mitgliedstaat haben.
2. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Verluste einer gebietsfremden Gesellschaft im Sinne von Rn. 55 des Urteils vom 13. Dezember 2005, Marks & Spencer (C-446/03, EU:C:2005:763), endgültig sind, ist der Umstand, dass der Sitzmitgliedstaat der Tochtergesellschaft im Jahr einer Abwicklung keine Übertragung der Verluste einer Gesellschaft auf einen anderen Steuerpflichtigen zulässt, nicht entscheidend, sofern nicht die Muttergesellschaft nachweist, dass es ihr unmöglich ist, diese Verluste, insbesondere durch eine Übertragung, so geltend zu machen, dass sie bei einem Dritten für künftige Zeiträume berücksichtigt werden können.
3. Für den Fall, dass der in Nr. 2 dieses Tenors genannte Umstand relevant sein sollte, kommt es nicht darauf an, inwieweit aufgrund des Rechts des Sitzstaats der Tochtergesellschaft, bei der Verluste entstehen, die als endgültig angesehen werden können, ein Teil dieser Verluste nicht mit laufenden Gewinnen der verlustbringenden Tochtergesellschaft oder eines anderen Rechtssubjekts desselben Konzerns verrechnet werden durfte.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Högsta förvaltningsdomstol (Oberster Verwaltungsgerichtshof, Schweden) mit Entscheidung vom 5. Oktober 2017, beim Gerichtshof eingegangen am 24. Oktober 2017, in dem Verfahren
Skatteverket
gegen
Holmen AB
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.-C. Bonichot (Berichterstatter), der Richterin C. Toader sowie der Richter A. Rosas, L. Bay Larsen und M. Safjan,
Generalanwältin: J. Kokott,
Kanzler: C. Strömholm, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 24. Oktober 2018,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- des Skatteverk, vertreten durch J. Andersson Berg als Bevollmächtigte,
- der Holmen AB, vertreten durch H. Andersson als Bevollmächtigten,
- der schwedischen Regierung, vertreten durch A. Falk, A. Alriksson, C. Meyer-Seitz, H. Shev, H. Eklinder, L. Zettergren und J. Lundberg als Bevollmächtigte,
- der deutschen Regierung, zunächst vertreten durch T. Henze und R. Kanitz als Bevollmächtigte, dann durch R. Kanitz als Bevollmächtigten,
- der niederländischen Regierung, vertreten durch M. K. Bulterman und J. M. Hoogveld als Bevollmächtigte,
- der finnischen Regierung, vertreten durch S. Hartikainen als Bevollmächtigten,
- der Europäischen Kommission, vertreten durch K. Simonsson, N. Gossement, E. Ljung Rasmussen und G. Tolstoy als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 10. Januar 2019
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 49 AEUV in Verbindung mit Art. 54 AEUV.
Rz. 2
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Skatteverk (schwedische Finanzbehörde) und der Holmen AB (im Folgenden: Holmen) wegen der Möglichkeit Letzterer, die Verluste einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Enkelgesellschaft von der Körperschaftsteuer abzuziehen.
Rechtlicher Rahmen
Schwedisches Recht
Rz. 3
Die Regelung konzerninterner Finanztransfers ist in den Kapiteln 35 und 35a des Inkomstskattelag (1999:1229) (Gesetz Nr. 1229 aus dem Jahr 1999 über die Körperschaft- und Einkommensteuer, im Folgenden: Inkomstskattelag) enthalten.
Rz. 4
Nach Kapitel 35 des Inkomstskattelag kann eine verlustbringende Tochtergesellschaft diese Verluste unmittelbar oder mittelbar steuerlich auf ihre Muttergesellschaft übertragen.
Rz. 5
Dieser Vorteil kann bei einem endgültigen Verlust im Sinne von Rn. 55 des Urteils vom 13. Dezember 2005, Marks & Spencer (C-446/03, EU:C:2005:763, im Folgenden: Urteil Marks & Spencer), wenn es sich um eine in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) ansässige 100%ige Tochtergesellschaft handelt, unter der V...