Entscheidungsstichwort (Thema)

Schwere Nutzfahrzeuge, Steuerbefreiung, Genehmigung der Steuerbefreiung durch EU-Kommission

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Einzelner kann sich nicht gegenüber der Französischen Republik, der Adressatin der Entscheidung 2005/449/EG der Kommission vom 20. Juni 2005 betreffend einen Antrag Frankreichs auf Zustimmung zur Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer gemäß Art. 6 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge berufen, um in den Genuss der durch diese Entscheidung ab ihrer Bekanntgabe oder Veröffentlichung genehmigten Steuerbefreiung zu gelangen.

 

Normenkette

EGRL 62/1999 Art. 6 Abs. 2

 

Beteiligte

Foselev Sud-Ouest

Foselev Sud-Ouest SARL

Administration des douanes et droits indirects

 

Verfahrensgang

Tribunal d' instance de Bordeaux (Frankreich) (Urteil vom 04.12.2007; Abl.EU 2008, Nr. C 79/19)

 

Tatbestand

„Kraftfahrzeugsteuer ‐ Richtlinie 1999/62/EG ‐ Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge ‐ Art. 6 Abs. 2 Buchst. b ‐ Entscheidung der Kommission, mit der eine Befreiung genehmigt wird ‐ Keine unmittelbare Wirkung“

In der Rechtssache C-18/08

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Tribunal d’instance de Bordeaux (Frankreich) mit Entscheidung vom 4. Dezember 2007, beim Gerichtshof eingegangen am 21. Januar 2008, in dem Verfahren

Foselev Sud-Ouest SARL

gegen

Administration des douanes et droits indirects

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans, der Richter K. Schiemann, J. Makarczyk und P. Kũris(Berichterstatter) sowie der Richterin C. Toader,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

‐ der Foselev Sud-Ouest SARL, vertreten durch L. Menestrier, avocat,

‐ der französischen Regierung, vertreten durch G. de Bergues und L. Butel als Bevollmächtigte,

‐ der italienischen Regierung, vertreten durch R. Adam als Bevollmächtigten im Beistand von F. Arena, avvocato dello Stato,

‐ der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch D. Maidani als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 25. September 2008

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 6 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (ABl. L 187, S. 42) und die Auslegung der Entscheidung 2005/449/EG der Kommission vom 20. Juni 2005 betreffend einen Antrag Frankreichs auf Zustimmung zur Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (ABl. L 158, S. 23).

2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen einer Klage der Foselev Sud-Ouest SARL (im Folgenden: Foselev) auf Verurteilung der Administration des douanes et droits indirects (Verwaltung für Zölle und Verbrauchsteuern), an die Klägerin den Betrag von 1 973,74 Euro zu zahlen, den diese in der Zeit vom 20. Juni 2005 bis 9. Juli 2006 an ihrer Ansicht nach nicht geschuldeter Achssteuer, der Kraftfahrzeugsteuer für Fahrzeuge von mehr als 12 t, die nicht speziell für die Personenbeförderung konstruiert sind, gezahlt hat, zuzüglich Zinsen, Verfahrenskosten und Ausgaben.

Rechtlicher Rahmen

3

Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 1999/62 bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten können ermäßigte Sätze oder Befreiungen anwenden auf:

b) Fahrzeuge, die nur gelegentlich im öffentlichen Straßenverkehr des Mitgliedstaats eingesetzt werden, in dem sie zugelassen sind, und die von natürlichen oder juristischen Personen eingesetzt werden, deren Hauptgewerbe nicht der Güterverkehr ist, sofern die mit den Fahrzeugen durchgeführten Transporte keine Wettbewerbsverzerrungen verursachen und die Kommission ihre Zustimmung dazu gegeben hat.“

4

Im verfügenden Teil der Entscheidung 2005/449 heißt es:

„Artikel 1

Die Kommission gibt hiermit ihre Zustimmung zur Befreiung folgender Fahrzeuge von mindestens 12 t, die ausschließlich zur Beförderung von dauerhaft eingebauter Ausrüstung für öffentliche Arbeiten und Industrieanlagen in Frankreich genutzt werden, von der Kraftfahrzeugsteuer gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 1999/62/EG bis zum 31. Dezember 2009:

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet.“

5

Mit dem Dekret Nr. 2006-818 vom 7. Juli 2006 zur Änderung des Dekrets Nr. 70-1285 vom 23. Dezember 1970 betreffend die Übertragung der Festsetzung und der Erhebung der Sondersteuer für bestimmte Kraftfahrzeuge auf die Zollverwaltung (JORF vom 9. Juli 2006, S. 10311) setzten die französischen Behörden die Entscheidung 2005/449 um.

Da...

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