Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewinnhinzurechnung bei gebietsansässigen Gesellschaften, die unentgeltliche Vorteile an mit ihnen verflochtene Gesellschaften gewähren, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind
Leitsatz (amtlich)
Art. 43 EG in Verbindung mit Art. 48 EG ist dahin auszulegen, dass er Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie den im Ausgangsverfahren streitigen nicht grundsätzlich entgegensteht, wonach ein außergewöhnlicher oder unentgeltlicher Vorteil bei der gebietsansässigen Gesellschaft besteuert wird, wenn er einer in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen und mit der erstgenannten Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar verflochtenen Gesellschaft gewährt worden ist, während eine gebietsansässige Gesellschaft nicht bezüglich eines solchen Vorteils besteuert werden kann, wenn dieser einer anderen gebietsansässigen Gesellschaft gewährt worden ist, mit der sie in dieser Weise verflochten ist. Es ist jedoch Sache des vorlegenden Gerichts, sich davon zu überzeugen, dass die im Ausgangsverfahren streitige Regelung nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung der mit ihr verfolgten Ziele in ihrer Gesamtheit erforderlich ist.
Normenkette
EGVtr Art. 43, 48
Beteiligte
Société de Gestion Industrielle SA (SGI) |
Verfahrensgang
Tribunal de première instance de Mons (Belgien) (Urteil vom 19.06.2007; Abl.EU 2008, Nr. C 260/5) |
Tatbestand
„Niederlassungsfreiheit ‐ Freier Kapitalverkehr ‐ Direkte Besteuerung ‐ Einkommensteuerrecht ‐ Bestimmung des steuerpflichtigen Einkommens von Gesellschaften - Miteinander verflochtene Gesellschaften - Außergewöhnlicher oder unentgeltlicher Vorteil, der von einer gebietsansässigen einer in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Gesellschaft gewährt wird - Hinzurechnung des fraglichen Vorteils zu den eigenen Gewinnen der gebietsansässigen Gesellschaft, die ihn gewährt hat - Ausgewogene Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten - Bekämpfung der Steuerumgehung - Verhinderung missbräuchlicher Praktiken - Verhältnismäßigkeit“
In der Rechtssache C-311/08
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Tribunal de première instance de Mons (Belgien) mit Entscheidung vom 19. Juni 2007, beim Gerichtshof eingegangen am 14. Juli 2008, in dem Verfahren
Société de Gestion Industrielle SA (SGI)
gegen
État belge
erlässt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten der Zweiten Kammer J. N. Cunha Rodrigues in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Dritten Kammer, der Richterin P. Lindh sowie der Richter A. Rosas (Berichterstatter), U. Lõhmus und A. Ó Caoimh,
Generalanwältin: J. Kokott,
Kanzler: C. Strömholm, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juni 2009,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
‐ der Société de Gestion Industrielle SA (SGI), vertreten durch R. Forestini und J. F. Libert, avocats,
‐ der belgischen Regierung, vertreten durch J.-C. Halleux als Bevollmächtigten,
‐ der deutschen Regierung, vertreten durch M. Lumma und C. Blaschke als Bevollmächtigte,
‐ der schwedischen Regierung, vertreten durch A. Falk und S. Johannesson als Bevollmächtigte,
‐ der Europäischen Kommission, vertreten durch R. Lyal und J.-P. Keppenne als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 10. September 2009
folgendes
Urteil
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 12 EG, 43 EG, 48 EG und 56 EG.
Rz. 2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits, in dem die Société de Gestion Industrielle SA (SGI), eine Gesellschaft belgischen Rechts, gegen den belgischen Staat klagt, weil die nationale Steuerverwaltung zum eigenen Gewinn von SGI die außergewöhnlichen oder unentgeltlichen Vorteile hinzugerechnet hat, die SGI in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Gesellschaften, die mit ihr verflochten sind, gewährt hat.
Nationales Recht
Rz. 3
Art. 26 des Code des impôts sur les revenus, des durch Königliche Verordnung vom 10. April 1992 koordinierten und durch Gesetz vom 12. Juni 1992 bestätigten Einkommensteuergesetzbuchs (Supplement zum Belgischen Staatsblatt vom 30. Juli 1992, S. 17120) in der für das Ausgangsverfahren maßgebenden Fassung (im Folgenden: CIR 1992), bestimmt:
„Gewährt ein in Belgien ansässiges Unternehmen außergewöhnliche oder unentgeltliche Vorteile, werden diese vorbehaltlich der Bestimmungen des Art. 54 zu seinen eigenen Gewinnen hinzugerechnet, es sei denn, die Vorteile werden bei der Feststellung der steuerpflichtigen Einkünfte der Empfänger berücksichtigt.
Ungeachtet der in Abs. 1 erwähnten Einschränkung werden den eigenen Gewinnen außergewöhnliche oder unentgeltliche Vorteile hinzugerechnet, die das Unternehmen
1.
einem Steuerpflichtigen im Sinne von Art. 227 gewährt, mit dem das in Belgien ansässige Unternehmen unmittelbar oder mittelbar verflochten ist;
2.
einem Steuerpflichtigen im Sinne von Art. 227 oder einer ausländischen Niederlassung gewährt, die aufgrund der Rechtsvorschrif...