Entscheidungsstichwort (Thema)

Einfuhren bestimmter Zitrusfrüchte mit Ursprung in der Volksrepublik China, Antidumpingzoll, Ungültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 1355/2008

 

Leitsatz (amtlich)

Die Verordnung (EG) Nr. 1355/2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte (Mandarinen usw.) mit Ursprung in der Volksrepublik China ist ungültig.

 

Normenkette

EGV 1355/2008

 

Beteiligte

GLS

Grünwald Logistik Service GmbH (GLS)

Hauptzollamt Hamburg-Stadt

 

Verfahrensgang

FG Hamburg (Beschluss vom 11.05.2010; Aktenzeichen 4 K 123/09; StE 2010, 502)

 

Tatbestand

„Dumping ‐ Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte mit Ursprung in China ‐ Verordnung (EG) Nr. 1355/2008 ‐ Gültigkeit ‐ Verordnung (EG) Nr. 384/96 ‐ Art. 2 Abs. 7 Buchst. a ‐ Ermittlung des Normalwerts ‐ Länder ohne Marktwirtschaft ‐ Pflicht der Kommission, sorgfältig zu handeln, um den Normalwert auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Drittland mit Marktwirtschaft zu ermitteln“

In der Rechtssache C-338/10

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Finanzgericht Hamburg (Deutschland) mit Entscheidung vom 11. Mai 2010, beim Gerichtshof eingegangen am 7. Juli 2010, in dem Verfahren

Grünwald Logistik Service GmbH (GLS)

gegen

Hauptzollamt Hamburg-Stadt

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts sowie der Richter E. Juhász, G. Arestis (Berichterstatter), T. von Danwitz und D. Šváby,

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: K. Malacek, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 8. September 2011,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

‐ der Grünwald Logistik Service GmbH (GLS), vertreten durch die Rechtsanwälte K. Landry und F. Eckard,

‐ des Rates der Europäischen Union, vertreten durch B. Driessen als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt G. Berrisch,

‐ der Europäischen Kommission, vertreten durch T. Maxian Rusche und H. van Vliet als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 6. Oktober 2011

folgendes

Urteil

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 1355/2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte (Mandarinen usw.) mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 350, S. 35, im Folgenden: endgültige Verordnung).

Rz. 2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits, den die Grünwald Logistik Service GmbH (im Folgenden: GLS) gegen das Hauptzollamt Hamburg-Stadt führt, weil die Finanzbehörde auf von der Klägerin des Ausgangsverfahrens aus China eingeführte Mandarinenkonserven einen vorläufigen Antidumpingzoll erhoben hat.

Rechtlicher Rahmen

Rz. 3

Die Vorschriften über die Anwendung von Antidumpingmaßnahmen durch die Europäische Union finden sich in der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 1996, L 56, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 des Rates vom 21. Dezember 2005 (ABl. L 340, S. 17) geänderten Fassung (im Folgenden: Grundverordnung).

Rz. 4

Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Grundverordnung sieht vor:

„Im Fall von Einfuhren aus Ländern ohne Marktwirtschaft erfolgt die Ermittlung des Normalwerts auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Drittland mit Marktwirtschaft oder des Preises, zu dem die Ware aus einem solchen Drittland in andere Länder sowie in die Gemeinschaft verkauft wird; falls dies nicht möglich ist, erfolgt die Ermittlung auf jeder anderen angemessenen Grundlage, einschließlich des für die gleichartige Ware in der Gemeinschaft tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises, der erforderlichenfalls um eine angemessene Gewinnspanne gebührend berichtigt wird.

Ein geeignetes Drittland mit Marktwirtschaft wird auf nicht unvertretbare Weise unter gebührender Berücksichtigung aller zum Zeitpunkt der Auswahl zur Verfügung stehenden zuverlässigen Informationen ausgewählt. Ferner werden die Terminzwänge berücksichtigt, und es wird, soweit angemessen, ein Drittland mit Marktwirtschaft herangezogen, das Gegenstand der gleichen Untersuchung ist.

Die von der Untersuchung betroffenen Parteien werden alsbald nach der Einleitung des Verfahrens über die Wahl des Drittlandes mit Marktwirtschaft unterrichtet und erhalten eine Frist zur Stellungnahme von zehn Tagen.“

Rz. 5

Nach Randnr. 42 der Verordnung (EG) Nr. 642/2008 der Kommission vom 4. Juli 2008 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte (Ma...

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