Entscheidungsstichwort (Thema)
Alkoholsteuer
Normenkette
EWGRL 83/92 Art. 27 Abs. 1 Buchst. e
Beteiligte
Quadrant Amroq Beverages SRL |
Agenţia Naţională de Administrare Fiscală – Direcţia Generală de Administrare a Marilor Contribuabili |
Verfahrensgang
Tribunal Bucuresti (Rumänien) (Beschluss vom 09.12.2020; ABl. EU 2021, Nr. C 357/7) |
Tenor
1. Art. 27 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke
ist wie folgt auszulegen:
Sowohl Ethylalkohol, der zur Herstellung von Aromen verwendet wird, die ihrerseits für die Bereitung von nicht alkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt von höchstens 1,2 % vol. verwendet werden, als auch Ethylalkohol, der bereits zur Herstellung solcher Aromen verwendet worden ist, fallen unter die in der Bestimmung vorgesehene Steuerbefreiung.
2. Art. 27 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 92/83
ist wie folgt auszulegen:
Wird Ethylalkohol, der in einem Mitgliedstaat in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt worden ist, in dem er von der Verbrauchsteuer befreit ist, weil er zur Herstellung von Aromen für die Bereitung von nicht alkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt von höchstens 1,2 % vol. verwendet worden ist, in einem anderen Mitgliedstaat in den Verkehr gebracht, ist dieser letztgenannte Mitgliedstaat verpflichtet, den Ethylalkohol in seinem Hoheitsgebiet ebenso von der Verbrauchsteuer zu befreien, sofern der erstgenannte Mitgliedstaat die in Art. 27 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 92/83 vorgesehene Steuerbefreiung richtig angewandt hat und es keine Anhaltspunkte für eine Steuerflucht, eine Steuerhinterziehung oder einen Missbrauch gibt.
3. Art. 27 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 92/83
ist wie folgt auszulegen:
Er steht einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, die bei einem Wirtschaftsteilnehmer, der in seinem Hoheitsgebiet Erzeugnisse in den Verkehr bringt, die er von einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Verkäufer erworben hat, in dem die Erzeugnisse hergestellt, in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt und gemäß Art. 27 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 92/83 von der Verbrauchsteuer befreit worden sind, die in dieser Bestimmung vorgesehene Steuerbefreiung von der Bedingung abhängig macht, dass er registrierter Empfänger und der Verkäufer zugelassener Lagerinhaber ist, es sei denn, es ergibt sich aus konkreten, objektiven und nachprüfbaren Anhaltspunkten, dass diese Bedingungen zur Sicherstellung einer korrekten und einfachen Anwendung der Steuerbefreiung sowie zur Verhinderung von Steuerflucht, Steuerhinterziehung oder Missbrauch erforderlich sind.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunalul Bucureşti (Regionalgericht Bukarest, Rumänien) mit Entscheidung vom 9. Dezember 2020, beim Gerichtshof eingegangen am 27. Mai 2021, in dem Verfahren
Quadrant Amroq Beverages SRL
gegen
Agenţia Naţională de Administrare Fiscală – Direcţia Generală de Administrare a Marilor Contribuabili
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zehnte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten D. Gratsias sowie der Richter M. Ilešič (Berichterstatter) und I. Jarukaitis,
Generalanwalt: A. M. Collins,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- der Quadrant Amroq Beverages SRL, vertreten durch D.-D. Dascălu, Avocat,
- der rumänischen Regierung, vertreten durch E. Gane und A. Rotăreanu als Bevollmächtigte,
- Irlands, vertreten durch M. Browne, A. Joyce und M. Tierney als Bevollmächtigte,
- der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna als Bevollmächtigten,
- der Europäischen Kommission, vertreten durch A. Armenia und C. Perrin als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 14. Juli 2022
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 27 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke (ABl. 1992, L 316, S. 21), sowie der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Effektivität.
Rz. 2
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Quadrant Amroq Beverages SRL und der Agenţia Naţională de Administrare Fiscală – Direcţia Generală a Marilor Contribuabili (Nationale Agentur für Finanzverwaltung – Generaldirektion Großkunden, Rumänien, im Folgenden: zuständige Steuerbehörde) wegen der Erstattung von Verbrauchsteuern, die die genannte Gesellschaft auf Ethylalkohol entrichtet hat.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Richtlinie 92/83
Rz. 3
Im 22. Erwägungsgrund der Richtlinie 92/83 heißt es:
„Den Mitgliedstaaten darf nicht die Möglichkeit genommen werden, Steuerflucht, Steuerhinterziehung oder Missbrauch im Zusammenhang mit Steuerbefreiungen gegebenenfalls zu bekämpfen.”
Rz. 4
Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 92/83 bestimmt:
„Die Mitgliedstaaten erheben...