Entscheidungsstichwort (Thema)

Zolltarif, Tarifierung, Bleicherde, Anmerkung 1 zu Kapitel 25, Begriff "Verunreinigungen ausscheiden"

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Begriff „Verunreinigungen ausscheiden“ in Anmerkung 1 zu Kapitel 25 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1549/2006 der Kommission vom 17. Oktober 2006 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er das Entfernen chemischer Teilchen, die aufgrund natürlicher Gegebenheiten in einem mineralischen Stoff im Rohzustand enthalten sind, umfasst, soweit dieses Ausscheiden die Eignung der in Rede stehenden Stoffe, den ihnen innewohnenden Verwendungszweck zu erfüllen, verbessert, was zu prüfen dem nationalen Gericht obliegt.

2. Anmerkung 1 zu Kapitel 25 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung Nr. 2658/87 in der durch die Verordnung Nr. 1549/2006 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass Stoffe, die einer die Verwendung chemischer Mittel einschließenden Behandlung unterworfen worden sind, die zum Ausscheiden von Verunreinigungen geführt hat, nur dann in deren Position 2508 eingereiht werden können, wenn diese Behandlung ihre Oberflächenstruktur nicht verändert hat, was zu ermitteln dem nationalen Gericht obliegt.

 

Normenkette

EWGV 2658/87 Anhang I

 

Beteiligte

X BV

X BV

Staatssecretaris van Financien

 

Verfahrensgang

Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande) (Urteil vom 13.07.2012; ABl. EU 2012, Nr. C 303/20)

 

Tatbestand

„Tarifpositionen ‐ Bleicherde ‐ Kapitel 25 der Kombinierten Nomenklatur ‐ Tarifposition 2508 ‐ Begriff ‚geschlämmte Stoffe ‐ Ausscheiden von Verunreinigungen, ohne die Struktur des Stoffes zu verändern ‐ Kapitel 38 der Kombinierten Nomenklatur ‐ Tarifposition 3802“

In der Rechtssache C-380/12

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande) mit Entscheidung vom 13. Juli 2012, beim Gerichtshof eingegangen am 8. August 2012, in dem Verfahren

X BV

gegen

Staatssecretaris van Financiën

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zehnte Kammer)

unter Mitwirkung des Richters A. Rosas in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Zehnten Kammer sowie der Richter D. Šváby und C. Vajda (Berichterstatter),

Generalanwalt: N. Wahl,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juli 2013,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

‐ der X BV, vertreten durch G. van Slooten, belastingadviseur,

‐ der niederländischen Regierung, vertreten durch C. Wissels und M. Noort als Bevollmächtigte,

‐ der Europäischen Kommission, vertreten durch W. Roels und L. Keppenne als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (im Folgenden: KN) in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1549/2006 der Kommission vom 17. Oktober 2006 (ABl. L 301, S. 1) geänderten Fassung.

Rz. 2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der X BV (im Folgenden: X) und dem Staatssecretaris van Financiën (Finanzstaatssekretär) wegen der tariflichen Einreihung von Partien Bleicherde, einer Tonart, die zum Reinigen und Entfärben von Speiseölen verwendet wird, in die KN.

Rechtlicher Rahmen

Harmonisiertes System zur Bezeichnung und Codierung der Waren

Rz. 3

Der Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens, jetzt Weltzollorganisation (WZO), wurde durch das am 15. Dezember 1950 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zur Gründung dieses Rates errichtet. Die KN beruht auf dem Harmonisierten System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden: HS), das von der WZO ausgearbeitet und mit dem am 14. Juni 1983 in Brüssel geschlossenen Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden: HS-Übereinkommen) eingeführt wurde, das mit dem dazugehörenden Änderungsprotokoll vom 24. Juni 1986 durch den Beschluss 87/369/EWG des Rates vom 7. April 1987 im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. L 198, S. 1) genehmigt wurde.

Rz. 4

Nach Art. 3 Abs. 1 des HS-Übereinkommens verpflichtet sich jede Vertragspartei, ihre Zolltarifnomenklatur und ihre Statistiknomenklaturen mit dem HS in Übereinstimmung zu bringen, alle Positionen und Unterpositionen des HS sowie die dazugehörigen Codenummern zu verwenden, ohne etwas hinzuzufügen oder zu ändern, und die Nummernfolge des HS einzuhalten. Die Vertragsparteien verpflichten sich außerdem, die Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des HS sowie alle Anmerkungen zu den Abschnitten, Kapiteln und Unterpositionen des HS anzuwend...

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