Entscheidungsstichwort (Thema)
Erstattung von Mehrwertsteuerguthaben, Verrechnung von Mehrwertsteuerguthaben mit Ansprüchen der Finanzbehörde, Anspruch auf Verzinsung
Leitsatz (amtlich)
Art. 183 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist in dem Sinne auszulegen, dass es ihm zuwiderläuft, wenn ein Steuerpflichtiger, der die Erstattung des Vorsteuerüberschusses beantragt hat, den er auf die von ihm geschuldete Mehrwertsteuer gezahlt hat, von der Steuerverwaltung eines Mitgliedstaats keine Verzugszinsen wegen der von ihr verspätet geleisteten Erstattung für den Zeitraum verlangen kann, in dem Verwaltungsakte gültig waren, die die Erstattung ausgeschlossen hatten, die aber anschließend durch Gerichtsentscheidungen aufgehoben wurden.
Normenkette
EGRL 112/2006 Art. 183
Beteiligte
Agentia Nationala de Administrare Fiscala (ANAF), Administratia Finantelor Publice Sector 1 |
SC Rafinaria Steaua Româna SA |
Verfahrensgang
Înalta Curte de Casaţieşi Justiţie (Rumänien) (Urteil vom 21.06.2012; ABl. EU 2012, Nr. C 399/10) |
Tatbestand
„Steuerwesen ‐ Mehrwertsteuer ‐ Erstattung des Mehrwertsteuerüberschusses durch Verrechnung ‐ Aufhebung der Verrechnungsbescheide ‐ Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen an den Steuerpflichtigen“
In der Rechtssache C-431/12
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Înalta Curte de Casaţie şi Justiţie (Rumänien) mit Entscheidung vom 21. Juni 2012, beim Gerichtshof eingegangen am 24. September 2012, in dem Verfahren
Agenţia Naţională de Administrare Fiscală
gegen
SC Rafinăria Steaua Română SA
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zehnte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten der Zehnten Kammer E. Juhász in Wahrnehmung der Aufgaben des Kammerpräsidenten sowie der Richter A. Rosas und C. Vajda (Berichterstatter),
Generalanwältin: J. Kokott,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
der SC Rafinária Steaua Româná SA, vertreten durch D. Dascálu, avocat,
‐ der rumänischen Regierung, vertreten durch R. H. Radu, E. Gane und A.-L. Crişan als Bevollmächtigte,
‐ der Europäischen Kommission, vertreten durch L. Keppenne und L. Lozano Palacios als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 183 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1, im Folgenden: Mehrwertsteuerrichtlinie).
Rz. 2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Agenţia Naţionalá de Administrare Fiscalá (rumänische Staatliche Steuerverwaltungsagentur, im Folgenden: Agenţia) und der SC Rafinária Steaua Româná SA (im Folgenden: Steaua Româná) wegen Zahlung von Zinsen für die verspätete Erstattung des Mehrwertsteuerüberschusses, den die Steaua Româná als Vorsteuer auf die von ihr geschuldete Mehrwertsteuer gezahlt hatte.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Rz. 3
Art. 183 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie bestimmt:
„Übersteigt der Betrag der abgezogenen Vorsteuer den Betrag der für einen Steuerzeitraum geschuldeten Mehrwertsteuer, können die Mitgliedstaaten den Überschuss entweder auf den folgenden Zeitraum vortragen lassen oder nach den von ihnen festgelegen Einzelheiten erstatten.“
Rz. 4
Art. 252 Abs. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie lautet:
„Der Steuerzeitraum kann von den Mitgliedstaaten auf einen, zwei oder drei Monate festgelegt werden.
Die Mitgliedstaaten können jedoch andere Zeiträume festlegen, sofern diese ein Jahr nicht überschreiten.“
Rumänisches Recht
Rz. 5
Das Steuerverfahren wurde durch die Verordnung Nr. 92 der Regierung über die Steuerverfahrensordnung (Ordonanţa Guvernului nr. 92 privind Codul de procedurá fiscalá) vom 24. Dezember 2003 (Monitorul Oficial al României, Teil I, Nr. 941 vom 29. Dezember 2003, neu veröffentlicht im Monitorul Oficial al României, Teil I, Nr. 513 vom 31. Juli 2007) in der für das Ausgangsverfahren maßgeblichen Fassung (im Folgenden: Steuerverfahrensordnung) eingeführt.
Rz. 6
Art. 124 der Steuerverfahrensordnung sieht in Abs. 1 vor:
„Für die aus öffentlichen Geldern zu erstattenden oder zurückzuzahlenden Beträge hat der Steuerschuldner Anspruch auf Zinsen ab dem auf den Ablauf der … vorgesehenen Frist folgenden Tag … Die Zinsen werden auf Antrag des Abgabenschuldners gewährt.“
Rz. 7
Der Erlass Nr. 1857/2007 des Ministers für Wirtschaft und Finanzen vom 1. November 2007 (Monitorul Oficial al României, Teil I, Nr. 785 vom 20. November 2007) zur Genehmigung der Durchführungsvorschriften betreffend die Entscheidung über Steuererklärungen mit Vorsteuerüberschuss und Erstattungsoption bestimmt in Kapitel 1 Abschnitt B Nr. 6:
„Über die Erstattungsanträge wird innerhalb einer Frist von höchstens 45 Kalendertagen, die mit der Einreichung der Steuererklärung mit Vorsteuerüberschuss und Erstattungso...