Entscheidungsstichwort (Thema)
Diskriminierungsverbot, Verbot der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Mietzinsen, die an einen im EG-Ausland ansässigen Vermieter gezahlt werden
Leitsatz (amtlich)
Artikel 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 49 EG) steht nationalen Rechtsvorschriften über die Gewerbesteuer wie den im Ausgangsverfahren strittigen entgegen.
Normenkette
EWGVtr Art. 59
Beteiligte
Eurowings Luftverkehrs AG |
Verfahrensgang
Tatbestand
"Dienstleistungsfreiheit - Gewerbesteuer - Hinzurechnung zur Bemessungsgrundlage der Steuer - Ausnahme, die auf Mieter von Wirtschaftsgütern nicht anwendbar ist, deren Eigentümer in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und deshalb nicht steuerpflichtig ist"
In der Rechtssache C-294/97
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) vom Finanzgericht Münster (Deutschland) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit
Eurowings Luftverkehrs AG
gegen
Finanzamt Dortmund-Unna
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 49 EG)
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, der Kammerpräsidenten J. C. Moitinho de Almeida (Berichterstatter), D. A. O. Edward und L. Sevón sowie der Richter P. J. G. Kapteyn, C. Gulmann, J.-P. Puissochet, G. Hirsch, P. Jann, H. Ragnemalm und M. Wathelet,
Generalanwalt: J. Mischo
Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
- der Eurowings Luftverkehrs AG, vertreten durch Steuerberater W. Tillmann, Dortmund, und W. Kaefer, Aachen, sowie EU-Abteilungsleiter a. D. G. Saß,
- des Finanzamts Dortmund-Unna, vertreten durch den Leitenden Regierungsdirektor E. Scheidemantel als Bevollmächtigten,
- der deutschen Regierung, vertreten durch Ministerialrat E. Röder und Regierungsdirektor C.-D. Quassowski, Bundesministerium für Wirtschaft, als Bevollmächtigte,
- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater J. Sack und durch H. Michard, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Eurowings Luftverkehrs AG, der deutschen Regierung und der Kommission in der Sitzung vom 2. Dezember 1998,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 26. Januar 1999,
folgendes
Urteil
1. Das Finanzgericht Münster hat mit Beschluß vom 28. Juli 1997, beim Gerichtshof eingegangen am 11. August 1997, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) eine Frage nach der Auslegung des Artikels 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 49 EG) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2. Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen der Eurowings Luftverkehrs AG (im folgenden: Eurowings) und dem Finanzamt Dortmund-Unna (im
folgenden: Finanzamt), in dem es darum geht, ob der Bemessungsgrundlage der von Eurowings gemäß dem Gewerbesteuergesetz (GewStG) zu entrichtenden Gewerbesteuer bestimmte Beträge hinzuzurechnen sind.
Deutsche Recht svorschriften
3. Gemäß § 2 des Gewerbesteuergesetzes vom 21. März 1991 (BGBl. I S. 814) unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird, der Gewerbesteuer.
4. Es handelt sich dabei um eine Realsteuer, der jeder Gewerbebetrieb unabhängig von der Leistungsfähigkeit und den persönlichen Verhältnissen seines Inhabers unterliegt.
5. Besteuerungsgrundlagen sind gemäß § 6 GewStG der Gewerbeertrag und das Gewerbekapital. Seit dem 1. Januar 1998 wird die Gewerbesteuer nur noch auf den Gewerbeertrag erhoben.
6. Der Gewerbeertrag ist der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftssteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn, dem gemäß § 8 GewStG bestimmte Beträge hinzugerechnet und von dem andere nach § 9 GewStG abgezogen werden. Mit diesen Hinzurechnungen und Kürzungen soll der objektive Gewerbeertrag unabhängig davon ermittelt werden, ob er auf dem Einsatz von Eigen- oder Fremdkapital beruht.
7. So sind dem Gewinn aus Gewerbebetrieb gemäß § 8 Nr. 7 GewStG (Hinzurechnungen) folgende Beträge wieder hinzuzurechnen:
"die Hälfte der Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung der nicht in Grundbesitz bestehenden Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen. Das gilt nicht, soweit die Miet- oder Pachtzinsen beim Vermieter oder Verpächter zur Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag heranzuziehen sind, es sei denn, daß ein Betrieb oder ein Teilbetrieb vermietet oder verpachtet wird und der Betrag der Miet- oder Pachtzinsen 250 000 Deutsche Mark übersteigt. Maßgebend ist jeweils der Betrag, den der Mieter oder Pächter für die Benutzung der zu den Betriebsstätten eines Gemeindebezirks gehörigen fremden Wirtschaftsgüter an einen Vermieter oder Verpächter zu zahlen hat."
8. Das Gewerbesteuergesetz geht somit davon aus, daß der Nettogewinn aus dem gemieteten Wirtschaftsgut der Hälfte der entrichteten Miete entspricht.
9. Als Gewerbekapital gil...