Entscheidungsstichwort (Thema)
Buchmäßige Erfassung von Einfuhrabgaben, Einfuhren aus Kambodscha, Bescheinigung nach Formblatt A, Erlass von Einfuhrabgaben, OLAF-Bericht
Leitsatz (amtlich)
1. Art. 217 Abs. 1 und Art. 220 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2000 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass im Fall einer Nacherhebung der von den Behörden festgestellte Betrag der geschuldeten Abgaben als buchmäßig erfasst anzusehen ist, wenn die Zollbehörden diesen Betrag in die Bücher oder in sonstige stattdessen verwendete Unterlagen eintragen, unabhängig davon, ob die Entscheidung der Behörden über die buchmäßige Erfassung oder über die Festlegung der Verpflichtung zur Entrichtung der Abgaben Gegenstand einer Anfechtung im Verwaltungsverfahren oder einer Klage vor den Gerichten ist.
2. Art. 220 Abs. 2 Buchst. b sowie die Art. 236, 239 und 243 der Verordnung Nr. 2913/92 in der durch die Verordnung Nr. 2700/2000 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass der Einführer im Rahmen eines Rechtsbehelfs im Verwaltungsverfahren oder vor den Gerichten im Sinne von Art. 243 dieser Verordnung in der durch die Verordnung Nr. 2700/2000 geänderten Fassung gegen eine Entscheidung der zuständigen Steuerverwaltung, mit der nachträglich ein Einfuhrabgabenbetrag buchmäßig erfasst und dem Einführer dessen Zahlung auferlegt wird, berechtigtes Vertrauen nach Art. 220 Abs. 2 Buchst. b dieser Verordnung in der durch die Verordnung Nr. 2700/2000 geänderten Fassung geltend machen kann, um diese buchmäßige Erfassung anzufechten, unabhängig davon, ob der Einführer einen Antrag auf Erlass oder Erstattung dieser Abgaben gemäß dem in den Art. 236 und 239 dieser Verordnung in der durch die Verordnung Nr. 2700/2000 geänderten Fassung vorgesehenen Verfahren gestellt hat.
3. Art. 869 Buchst. b der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung Nr. 2913/92 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1335/2003 der Kommission vom 25. Juli 2003 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Zollbehörden mangels eines Beschlusses oder eines Verfahrens der Europäischen Kommission im Sinne von Art. 871 Abs. 2 dieser Verordnung in der durch die Verordnung Nr. 1335/2003 geänderten Fassung in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens nicht selbst die Entscheidung treffen dürfen, von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung der nicht erhobenen Abgaben abzusehen, wenn sie der Auffassung sind, dass die Voraussetzungen für die Geltendmachung berechtigten Vertrauens nach Art. 220 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 2913/92 in der durch die Verordnung Nr. 2700/2000 geänderten Fassung erfüllt sind, und dass diese Behörden verpflichtet sind, die Kommission mit dem Fall zu befassen, entweder wenn sie der Auffassung sind, dass die Kommission einen Irrtum im Sinne dieser Bestimmung der Verordnung Nr. 2913/92 in der durch die Verordnung Nr. 2700/2000 geänderten Fassung begangen hat oder wenn der betreffende Fall des Ausgangsverfahrens im Zusammenhang mit Ergebnissen von Ermittlungen der Europäischen Union im Sinne von Art. 871 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 2454/93 in der durch die Verordnung Nr. 1335/2003 geänderten Fassung steht oder wenn es im Ausgangsverfahren um Abgabenbeträge von 500 000 Euro oder mehr geht.
4. Art. 220 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 2913/92 in der durch die Verordnung Nr. 2700/2000 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die in einem Bericht des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) enthaltenen Informationen über das Verhalten der Zollbehörden des Ausfuhrstaats und des Ausführers zu den Beweismitteln zählen, die bei der Feststellung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen sich ein Einführer auf ein berechtigtes Vertrauen nach dieser Bestimmung berufen kann, zu berücksichtigen sind. Soweit sich ein solcher Bericht jedoch im Hinblick auf die in ihm enthaltenen Informationen als unzureichend herausstellt, um rechtlich hinreichend nachzuweisen, ob diese Voraussetzungen tatsächlich in jeder Hinsicht erfüllt sind, was das nationale Gericht zu prüfen hat, können die Zollbehörden verpflichtet sein, hierfür zusätzliche Beweise vorzulegen, insbesondere durch Vornahme nachträglicher Prüfungen.
5. Art. 220 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 2913/92 in der durch die Verordnung Nr. 2700/2000 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass es Sache des vorlegenden Gerichts ist, anhand sämtlicher konkreter Umstände des Ausgangsrechtsstreits und insbesondere der zu diesem Zweck von den Parteien des Ausgangsverfahrens vorgelegten Beweise zu beurteilen, ob die Voraussetzungen, unter denen ein Einführer ein berechtigtes Vertrauen im Sinne dieser Bestimmung geltend machen kann, erfüllt sind. Für die Zwecke dieser Beurteilung haben die bei einer nachträglichen Prüfung gewonn...