Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorabentscheidungsersuchen. Rechtsangleichung. Urheberrecht und verwandte Schutzrechte. Informationsgesellschaft. Website, mit der Filme ohne Zustimmung der Inhaber eines dem Urheberrecht verwandten Schutzrechts der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Begriff ‚Vermittler, deren Dienste von einem Dritten zur Verletzung eines Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte genutzt werden’. Anbieter von Internetzugangsdiensten. Anordnung gegenüber einem Anbieter von Internetzugangsdiensten, mit der ihm untersagt wird, seinen Kunden Zugang zu einer Website zu gewähren. Grundrechtsabwägung
Normenkette
Richtlinie 2001/29/EG Art. 8 Abs. 3
Beteiligte
Constantin Film Verleih GmbH |
Wega Filmproduktionsgesellschaft mbH |
Tenor
1. Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass eine Person, die ohne Zustimmung des Rechtsinhabers Schutzgegenstände im Sinne von Art. 3 Abs. 2 dieser Richtlinie auf einer Website öffentlich zugänglich macht, die Dienste des als Vermittler im Sinne von Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie anzusehenden Anbieters von Internetzugangsdiensten der auf diese Schutzgegenstände zugreifenden Personen nutzt.
2. Die durch das Unionsrecht anerkannten Grundrechte sind dahin auszulegen, dass sie einer gerichtlichen Anordnung nicht entgegenstehen, mit der einem Anbieter von Internetzugangsdiensten verboten wird, seinen Kunden den Zugang zu einer Website zu ermöglichen, auf der ohne Zustimmung der Rechtsinhaber Schutzgegenstände online zugänglich gemacht werden, wenn die Anordnung keine Angaben dazu enthält, welche Maßnahmen dieser Anbieter ergreifen muss, und wenn er Beugestrafen wegen eines Verstoßes gegen die Anordnung durch den Nachweis abwenden kann, dass er alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat; dies setzt allerdings voraus, dass die ergriffenen Maßnahmen zum einen den Internetnutzern nicht unnötig die Möglichkeit vorenthalten, in rechtmäßiger Weise Zugang zu den verfügbaren Informationen zu erlangen, und zum anderen bewirken, dass unerlaubte Zugriffe auf die Schutzgegenstände verhindert oder zumindest erschwert werden und dass die Internetnutzer, die die Dienste des Adressaten der Anordnung in Anspruch nehmen, zuverlässig davon abgehalten werden, auf die ihnen unter Verletzung des Rechts des geistigen Eigentums zugänglich gemachten Schutzgegenstände zuzugreifen, was die nationalen Behörden und Gerichte zu prüfen haben.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Obersten Gerichtshof (Österreich) mit Entscheidung vom 11. Mai 2012, beim Gerichtshof eingegangen am 29. Juni 2012, in dem Verfahren
UPC Telekabel Wien GmbH
gegen
Constantin Film Verleih GmbH,
Wega Filmproduktionsgesellschaft mbH
erlässt
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten L. Bay Larsen, des Vizepräsidenten des Gerichtshofs K. Lenaerts in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der Vierten Kammer, der Richter M. Safjan und J. Malenovský (Berichterstatter) sowie der Richterin A. Prechal,
Generalanwalt: P. Cruz Villalón,
Kanzler: A. Impellizzeri, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juni 2013,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- der UPC Telekabel Wien GmbH, vertreten durch die Rechtsanwälte M. Bulgarini und T. Höhne,
- der Constantin Film Verleih GmbH und der Wega Filmproduktionsgesellschaft mbH, vertreten durch die Rechtsanwälte A. Manak und N. Kraft,
- der österreichischen Regierung, vertreten durch A. Posch als Bevollmächtigten,
- der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von W. Ferrante, avvocato dello Stato,
- der niederländischen Regierung, vertreten durch C. Schillemans und C. Wissels als Bevollmächtigte,
- der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch L. Christie als Bevollmächtigten im Beistand von S. Malynicz, Barrister,
- der Europäischen Kommission, vertreten durch J. Samnadda und F. W. Bulst als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 26. November 2013
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 5 Abs. 1 und 2 Buchst. b und Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167, S. 10) sowie bestimmter im Unionsrecht verankerter Grundrechte.
Rz. 2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der UPC Telekabel Wien GmbH (im Folgenden: UPC Telekabel) einerseits und der Constantin Film Verleih GmbH (im Folgenden: Constantin Film) sowie der Wega Filmproduktionsgesellschaft mbH (im Folgenden: W...