Entscheidungsstichwort (Thema)

Zollkodex, Externes gemeinschaftliches Versandverfahren, Waren in vorübergehender Verwahrung, Fehlmengen gegenüber einer Zollanmeldung, Begriff der zollrechtlichen Bestimmung

 

Leitsatz (amtlich)

Die Art. 50, 67 und 73 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in der durch die Verordnung (EG) Nr. 648/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2005 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass Nichtgemeinschaftswaren, die mit der Rechtsstellung von Waren in vorübergehender Verwahrung zur Überführung in das externe gemeinschaftliche Zollverfahren angemeldet worden sind und deren Anmeldung von den Zollbehörden angenommen worden ist, zu dem Zeitpunkt eine zollrechtliche Bestimmung erhalten und damit in dieses Zollverfahren übergeführt werden, zu dem sie überlassen werden.

 

Normenkette

EWGV 2913/92 Art. 50, 67, 73

 

Beteiligte

Codirex Expeditie

Codirex Expeditie BV

Staatssecretaris van Financien

 

Verfahrensgang

Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande) (Urteil vom 30.09.2011; ABl. EU 2012, Nr. C 25/31)

 

Tatbestand

Zollkodex der Gemeinschaften ‐ Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 ‐ Waren in vorübergehender Verwahrung ‐ Nichtgemeinschaftswaren ‐ Externes gemeinschaftliches Versandverfahren ‐ Zeitpunkt der zollrechtlichen Bestimmung ‐ Annahme der Zollanmeldung ‐ Überlassung der Waren ‐ Zollschuld“

In der Rechtssache C-542/11

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande) mit Entscheidung vom 30. September 2011, beim Gerichtshof eingegangen am 24. Oktober 2011, in dem Verfahren

Staatssecretaris van Financiën

gegen

Codirex Expeditie BV

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. von Danwitz sowie der Richter A. Rosas, E. Juhász (Berichterstatter), D. Šváby und C. Vajda

Generalanwalt: N. Jääskinen,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 12. Dezember 2012,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

‐ der niederländischen Regierung, vertreten durch M. Noort und C. Wissels als Bevollmächtigte,

‐ der griechischen Regierung, vertreten durch I. Bakopoulos und I. Pouli als Bevollmächtigte,

‐ der Europäischen Kommission, vertreten durch B.-R. Killmann und W. Roels als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 28. Februar 2013

folgendes

Urteil

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 648/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2005 (ABl. L 117, S. 13) geänderten Fassung (im Folgenden: Zollkodex).

Rz. 2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Staatssecretaris van Financiën (Staatssekretär für Finanzen, im Folgenden: Staatssecretaris) und der Codirex Expeditie BV (im Folgenden: Codirex) über Zoll- und Umsatzsteuerbescheide.

Rechtlicher Rahmen

Rz. 3

Gemäß Art. 4 Nrn. 15 bis 17 und 20 des Zollkodex ist oder sind in seinem Sinne

„15. zollrechtliche Bestimmung einer Ware:

a) Überführung in ein Zollverfahren,

b) Verbringung in eine Freizone oder ein Freilager;

c) Wiederausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft;

d) Vernichtung oder Zerstörung;

e) Aufgabe zugunsten der Staatskasse;

16. Zollverfahren:

a) Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr,

b) Versandverfahren,

17. Zollanmeldung: die Handlung, mit der eine Person in der vorgeschriebenen Form und nach den vorgeschriebenen Bestimmungen die Absicht bekundet, eine Ware in ein bestimmtes Zollverfahren überführen zu lassen;

20. Überlassen einer Ware: die Maßnahme, durch die eine Ware von den Zollbehörden für die Zwecke des Zollverfahrens überlassen wird, in das die betreffende Ware übergeführt wird.“

Rz. 4

Art. 37 des Zollkodex sieht vor:

„(1) Waren, die in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, unterliegen vom Zeitpunkt des Verbringens an der zollamtlichen Überwachung. Sie können nach dem geltenden Recht Zollkontrollen unterzogen werden.

(2) Sie bleiben so lange unter zollamtlicher Überwachung, wie es für die Ermittlung ihres zollrechtlichen Status erforderlich ist, und, im Fall von Nichtgemeinschaftswaren unbeschadet des Artikels 82 Absatz 1, bis sie ihren zollrechtlichen Status wechseln, in eine Freizone oder ein Freilager verbracht, wiederausgeführt oder nach Artikel 182 vernichtet oder zerstört werden.“

Rz. 5

Art. 40 des Zollkodex sieht u. a. vor, dass Waren beim Eingang in das Zollgebiet der Gemeinschaft von der Person zu gestellen sind, die sie dorthin verbracht hat oder die gegebenenfalls die Verantwortung für ihre Weiterbeförderung übernimmt.

Rz. 6

Nach Art. 48 des Zollkodex „[müssen d]ie gestellten Nichtgemeinschaftswaren … eine der für Nichtgemeinschaftswaren zulässigen zollrechtlichen Bestimmungen erhalten“.

Rz. 7

Art. 50 des Zollkodex lau...

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