Entscheidungsstichwort (Thema)

Verbrauchsteuersätze auf Mineralöle, Verwendung von Heizöl als Kraftstoff

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Republik Finnland hat gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 8 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 92/81/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle und aus Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 92/82/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Annäherung der Verbrauchsteuersätze für Mineralöle verstoßen, indem sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Verwendung von Heizöl als Kraftstoff, wie sie in der Praxis durchgeführt werden, aufrechterhalten hat.

2. Die Republik Finnland trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Königreich Schweden trägt seine eigenen Kosten.

 

Normenkette

EWGRL 81/92 Art. 8 Abs. 2; EWGRL 82/92 Art. 5 Abs. 1; EWGRL 81/92 Art. 8 Abs. 3

 

Beteiligte

Kommission / Finnland

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Republik Finnland

 

Tatbestand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinien 92/81/EWG und 92/82/EWG - Verbrauchsteuersätze für Mineralöle - Steueraufsicht - Verwendung von Heizöl als Kraftstoff

In der Rechtssache C-185/00

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch E. Traversa und I. Koskinen als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

unterstützt durch

Königreich Schweden, vertreten durch I. Simfors und A. Kruse als Bevollmächtigte,

Streithelfer,

gegen

Republik Finnland, vertreten durch T. Pynnä und E. Bygglin als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

wegen Feststellung, dass die Republik Finnland gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 8 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 92/81/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle (ABl. L 316, S. 12) und aus Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 92/82/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Annäherung der Verbrauchsteuersätze für Mineralöle (ABl. L 316, S. 19) verstoßen hat, indem sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Verwendung von Heizöl als Kraftstoff, wie sie in der Praxis durchgeführt werden, aufrechterhalten hat,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris (Berichterstatter) in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Sechsten Kammer sowie der Richter C. Gulmann, J.-P. Puissochet und der Richterinnen F. Macken und N. Colneric,

Generalanwalt: L. A. Geelhoed,

Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der Parteien in der Sitzung vom 26. September 2002,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 5. Dezember 2002

folgendes

Urteil

1.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 17. Mai 2000 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 226 EG Klage auf Feststellung erhoben, dass die Republik Finnland gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 8 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 92/81/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle (ABl. L 316, S. 12) und aus Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 92/82/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Annäherung der Verbrauchsteuersätze für Mineralöle (ABl. L 316, S. 19) verstoßen hat, indem sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Verwendung von Heizöl als Kraftstoff, wie sie in der Praxis durchgeführt werden, aufrechterhalten hat.

Rechtlicher Rahmen

Die Gemeinschaftsregelung

2.

Nach der dritten Begründungserwägung der Richtlinie 92/82 müssen die Mitgliedstaaten … ab 1. Januar 1993 Verbrauchsteuermindestsätze auf [Mineralöle] anwenden, damit zu diesem Zeitpunkt der Binnenmarkt geschaffen werden kann.

3.

Artikel 5 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 92/82 bestimmt:

(1) Ab dem 1. Januar 1993 beträgt der Mindestsatz der Verbrauchsteuer auf Gasöl, das als Kraftstoff verwendet wird, 245 ECU je 1 000 Liter …

(2) Ab dem 1. Januar 1993 beträgt der Mindestsatz der Verbrauchsteuer auf Gasöl, das gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 92/81/EWG verwendet wird, 18 ECU je 1 000 Liter.

4.

Artikel 2 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 92/81 lautet:

(2) Die Mineralöle unterliegen, soweit für sie in der Richtlinie 92/82/EWG keine Steuersätze festgelegt sind, der Verbrauchsteuer, falls sie zum Verbrauch als Heiz- oder Kraftstoff bestimmt sind oder als solcher zum Verkauf angeboten bzw. verwendet werden. Der jeweilige Steuersatz wird entsprechend dem Verwendungszweck in Höhe des Satzes für einen gleichwertigen Heiz- oder Kraftstoff festgesetzt.

(3) Außer den in Absatz 1 genannten steuerbaren Erzeugnissen sind alle zur Verwendung als Kraftstoff oder als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Kraftstoff bestimmten oder als solche zum Verkauf angebotenen oder verwendeten Erzeugnisse als Kraftstoff zu besteuern. …

5.

Nach der sechsten Begründungserwägung der Richtlinie 92/81 sollte den Mitgliedstaaten … die Möglichkeit eingeräumt werden, fakultativ bestimmte … Befreiungen oder Ermäßigungen in ihrem Hoheitsgebiet anzu...

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