Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkünfte aus Kapitalvermögen, Dividendenerträge von EU-ausländischen Kapitalgesellschaften, Anrechnung ausländischer Quellensteuer auf tarifliche Einkommensteuer, Doppelbesteuerung
Leitsatz (amtlich)
Art. 63 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der im Rahmen eines Systems zur Minderung der Doppelbesteuerung bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die mit ausländischen Einkünften in dem Staat, aus dem die Einkünfte stammen, zu einer Steuer herangezogen werden, die der von dem genannten Mitgliedstaat erhobenen Einkommensteuer entspricht, die ausländische Steuer auf die Einkommensteuer in diesem Mitgliedstaat in der Weise angerechnet wird, dass der Betrag der Steuer, die auf das in dem Mitgliedstaat zu versteuernde Einkommen ‐ einschließlich der ausländischen Einkünfte ‐ zu entrichten ist, mit dem Quotienten multipliziert wird, der sich aus den ausländischen Einkünften und der Summe der Einkünfte ergibt, wobei in dem letztgenannten Betrag Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen als Kosten der persönlichen Lebensführung sowie der personen- und familienbezogenen Umstände nicht berücksichtigt sind.
Normenkette
AEUV Art. 63
Beteiligte
Manfred Beker und Christa Beker |
Verfahrensgang
Tatbestand
„Freier Kapitalverkehr ‐ Einkommensteuer ‐ Einkünfte aus Kapitalvermögen ‐ Doppelbesteuerungsabkommen ‐ Dividenden, die von Gesellschaften mit Sitz in Mitgliedstaaten oder in Drittstaaten ausgeschüttet werden ‐ Ermittlung des Höchstbetrags für die Anrechnung der ausländischen Quellensteuer auf die inländische Einkommensteuer ‐ Nichtberücksichtigung der persönlichen Kosten und der mit der Lebensführung verbundenen Kosten ‐ Rechtfertigung“
In der Rechtssache C-168/11
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bundesfinanzhof (Deutschland) mit Entscheidung vom 9. Februar 2011, beim Gerichtshof eingegangen am 6. April 2011, in dem Verfahren
Manfred Beker,
Christa Beker
gegen
Finanzamt Heilbronn
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung von A. Rosas (Berichterstatter) in Wahrnehmung der Aufgaben der Präsidentin der Zweiten Kammer sowie der Richter U. Lõhmus, A. Ó Caoimh, A. Arabadjiev und C. G. Fernlund,
Generalanwalt: P. Mengozzi,
Kanzler: K. Sztranc-Sławiczek, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 26. April 2012,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
‐ von Herrn Beker und Frau Beker, vertreten durch Rechtsanwalt M. Beker,
‐ des Finanzamts Heilbronn, vertreten durch W. Steinacher und M. Ritter von Rittershain als Bevollmächtigte,
‐ der deutschen Regierung, vertreten durch T. Henze und K. Petersen als Bevollmächtigte,
‐ der französischen Regierung, vertreten durch J.-S. Pilczer als Bevollmächtigten,
‐ der schwedischen Regierung, vertreten durch A. Falk als Bevollmächtigte,
‐ der Europäischen Kommission, vertreten durch R. Lyal und W. Mölls als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 12. Juli 2012
folgendes
Urteil
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 63 AEUV.
Rz. 2
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits von Herrn und Frau Beker gegen das Finanzamt Heilbronn wegen der im Rahmen der Anwendung von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vorzunehmenden Ermittlung des Höchstbetrags für die Anrechnung der ausländischen Quellensteuer auf die tarifliche Einkommensteuer, die auf das unbeschränkt zu versteuernde Einkommen zu entrichten ist.
Rechtlicher Rahmen
Die Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
Rz. 3
Die Frage, ob es der Bundesrepublik Deutschland gestattet ist, auf ausländische Einkünfte Steuern zu erheben, und, falls ja, ob dabei die ausländische Quellensteuer zu berücksichtigen ist, wird hinsichtlich des Ausgangsrechtsstreits durch die Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung geregelt, die zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik (Abkommen vom 21. Juli 1959 in geänderter Fassung), dem Großherzogtum Luxemburg (Abkommen vom 23. August 1958 in geänderter Fassung), dem Königreich der Niederlande (Abkommen vom 16. Juni 1959), der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Abkommen vom 11. August 1971), den Vereinigten Staaten von Amerika (Abkommen vom 29. August 1989 in geänderter Fassung) und Japan (Abkommen vom 22. April 1966) geschlossen wurden.
Rz. 4
Erzielt eine in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Person in einem anderen Staat Einkünfte aus Kapitalvermögen, so wird nach diesen Doppelbesteuerungsabkommen in dem letztgenannten Staat eine Quellensteuer einbehalten. Die gemäß den genannten Abkommen einbehaltene Quellensteuer ist auf die in Deutschland zu entrichtende Einkommensteuer anzurechnen. Wegen der Einzelheiten dieser Anrechnung verweisen die von der Bundesrepublik Deutschland mit der Französischen Republik, der Schweizerischen Eidge...