Entscheidungsstichwort (Thema)

Gültigkeit von Art. 9a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011

 

Normenkette

EUV 282/2011 Art. 9a; EGRL 112/2006 Art. 28, 397; AEUV Art. 291 Abs. 2

 

Beteiligte

Fenix International Ltd

Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs

 

Verfahrensgang

First-Tier Tribunal (Tax Chamber) (Vereinigtes Königreich) (Beschluss vom 15.12.2020; ABl. EU 2021 Nr. C 110/17)

 

Tenor

Die Prüfung der Vorlagefrage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit von Art. 9a Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom 15. März 2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1042/2013 des Rates vom 7. Oktober 2013 geänderten Fassung im Hinblick auf die Art. 28 und 397 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie (EU) 2017/2455 des Rates vom 5. Dezember 2017 geänderten Fassung sowie auf Art. 291 Abs. 2 AEUV berühren könnte.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom First-tier Tribunal (Tax Chamber) (Gericht erster Instanz [Kammer für Steuersachen], Vereinigtes Königreich) mit Entscheidung vom 15. Dezember 2020, beim Gerichtshof eingegangen am 22. Dezember 2020, in dem Verfahren

Fenix International Ltd

gegen

Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, des Vizepräsidenten L. Bay Larsen, des Kammerpräsidenten A. Arabadjiev, der Kammerpräsidentin A. Prechal, der Kammerpräsidenten C. Lycourgos und M. Safjan, der Kammerpräsidentin L. S. Rossi (Berichterstatterin), des Kammerpräsidenten D. Gratsias, der Kammerpräsidentin M. L. Arastey Sahún, der Richter J.-C. Bonichot, S. Rodin, J. Passer, M. Gavalec und Z. Csehi sowie der Richterin O. Spineanu-Matei,

Generalanwalt: A. Rantos,

Kanzler: C. Strömholm, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 3. Mai 2022,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der Fenix International Ltd, vertreten durch O. Bartholomew, S. Gilchrist und D. Greene, Solicitors, sowie durch T. Johnson, M. Schofield und V. Sloane, Barristers,
  • der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch F. Shibli als Bevollmächtigten im Beistand von A. Macnab, Barrister,
  • der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von A. Maddalo, Avvocato dello Stato,
  • des Rates der Europäischen Union, vertreten durch E. Chatziioakeimidou, M. Chavrier und E. d'Ursel als Bevollmächtigte,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch J. Jokubauskaite und C. Perrin als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 15. September 2022

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Gültigkeit von Art. 9a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom 15. März 2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2011, L 77, S. 1) in der durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1042/2013 des Rates vom 7. Oktober 2013 (ABl. 2013, L 284, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Durchführungsverordnung Nr. 282/2011).

Rz. 2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Fenix International Ltd (im Folgenden: Fenix) und den Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs (Steuer- und Zollverwaltung, Vereinigtes Königreich) wegen von ihnen erlassenen Mehrwertsteuerbescheiden für die Monate Juli 2017 bis Januar 2020 und April 2020.

Rechtlicher Rahmen

Das Austrittsabkommen

Rz. 3

Mit seinem Beschluss (EU) 2020/135 vom 30. Januar 2020 über den Abschluss des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. 2020, L 29, S. 1, im Folgenden: Austrittsabkommen) hat der Rat der Europäischen Union dieses Abkommen im Namen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (EAG) genehmigt. Das Abkommen ist dem Beschluss beigefügt (ABl. 2020, L 29, S. 7).

Rz. 4

Art. 86 („Vor dem Gerichtshof der Europäischen Union anhängige Rechtssachen”) Abs. 2 und 3 des Austrittsabkommens lautet:

„(2) Der Gerichtshof der Europäischen Union ist weiterhin für Vorabentscheidungsersuchen der Gerichte des Vereinigten Königreichs zuständig, die vor Ende des Übergangszeitraums vorgelegt werden.

(3) Für die Zwecke dieses Kapitels gilt ein Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu dem Zeitpunkt als eingeleitet und ein Vorabentscheidungsersuchen zu dem Zeitpunkt als vorgelegt, zu dem die Unterlagen zur Einleitung des Verfahrens von der Kanzlei des Gerichtshofs der Europäischen Union registriert wurden.”

Rz. 5

Gemäß Art. 126 des Austrittsabkommens begann der Übergangszeitraum am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens und endete...

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