Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittel. Landwirtschaft. Gemeinsame Marktorganisation für Wein. Beihilfen zur Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen. Verordnung (EG) Nr. 1493/1999. Festsetzung der endgültigen Mittelzuweisungen an die Mitgliedstaaten. Verordnung (EG) Nr. 1227/2000. Art. 16 Abs. 1. Frist. Verbindlichkeit
Beteiligte
Griechenland / Kommission |
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Hellenische Republik trägt die Kosten.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs, eingelegt am 6. Februar 2009,
Hellenische Republik, vertreten durch I. Chalkias und M. Tassopoulou als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
andere Verfahrensbeteiligte:
Europäische Kommission, vertreten durch H. Tserepa-Lacombe und F. Jimeno Fernández als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagte im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Tizzano, der Richter A. Borg Barthet (Berichterstatter), M. Ilešič und M. Safjan sowie der Richterin M. Berger,
Generalanwältin: J. Kokott,
Kanzler: R. Grass,
nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 18. März 2010
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Hellenische Republik die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 11. Dezember 2008, Griechenland/Kommission (T-339/06, Slg. 2008, II-3525, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2006/669/EG der Kommission vom 4. Oktober 2006 zur Festsetzung der endgültigen hektarbezogenen Mittelzuweisungen des Haushaltsjahres 2006 an die Mitgliedstaaten für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates (ABl. L 275, S. 62, im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen hat.
Rechtlicher Rahmen
Die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999
Rz. 2
In Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. L 179, S. 1) heißt es:
„(1) Die Kommission legt auf der Grundlage objektiver Kriterien unter Würdigung des Einzelfalles und des jeweiligen Bedarfs sowie des zur Erreichung des Ziels der Regelung zu leistenden Aufwands vorläufige jährliche Mittelzuweisungen an die Mitgliedstaaten fest.
(2) Die vorläufigen Mittelzuweisungen werden auf der Grundlage der tatsächlichen Ausgaben und der revidierten Ausgabenprognosen der Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung des Ziels der Regelung und entsprechend den verfügbaren Mitteln angepasst.
(3) Die Aufteilung der Mittel zwischen den Mitgliedstaaten orientiert sich am Rebflächenanteil des Mitgliedstaats an der Gesamtrebfläche der Gemeinschaft.
…”
Die Verordnung (EG) Nr. 1227/2000
Rz. 3
Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 der Kommission vom 31. Mai 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 1493/1999 hinsichtlich des Produktionspotentials (ABl. L 143, S. 1) in ihrer für das Haushaltsjahr 2006 geltenden Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 1227/2000) lautet:
„(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens am 10. Juli jeden Jahres hinsichtlich der Umstrukturierungs- und Umstellungsregelung:
- eine Aufstellung über die zum 30. Juni des laufenden Haushaltsjahres tatsächlich getätigten Ausgaben mit der betreffenden Gesamtfläche;
- eine Meldung über die zum 30. Juni des laufenden Haushaltsjahres festgestellten Ausgaben mit der betreffenden Gesamtfläche;
- alle Anträge auf die weitere Finanzierung von Ausgaben im laufenden Haushaltsjahr zusätzlich zu den Mittelzuweisungen gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung … Nr. 1493/1999 mit der jeweiligen Gesamtfläche;
- die revidierte Ausgabenplanung mit den betreffenden Gesamtflächen für die folgenden Haushaltsjahre bis zum Ende des vorgesehenen Zeitraums der Durchführung der Umstrukturierungs- und Umstellungspläne unter Berücksichtigung der jedem einzelnen Mitgliedstaat zugewiesenen Mittel.
(2) Unbeschadet der allgemeinen Vorschriften betreffend die Haushaltsdisziplin nimmt die Kommission für den Fall, dass die Angaben, die die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Absatz 1 übermitteln müssen, unvollständig sind oder dass die Frist nicht eingehalten wurde, eine vorläufige Kürzung der auf der Grundlage der buchmäßigen Erfassung der Agrarausgaben zu gewährenden Vorschüsse um einen Pauschalbetrag vor.”
Rz. 4
Art. 17 der Verordnung Nr. 1227/2000 bestimmt:
„(1) Für jeden Mitgliedstaat werden die für ein bestimmtes Haushaltsjahr gemeldeten tatsächlich getätigten und festgestellten Ausgaben bis in Höhe der der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben a) und b) gemeldeten Beträge finanziert, sofern diese Beträge insgesamt die Mittelzuweisung an den Mitgliedstaat gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung … Nr. 1493/1999 nicht überschreiten.
…
(3) Anträge der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 16 Absatz...