Schlagwörter

Vertrauensschutz, Berufungsrecht, Verbindliche Zolltarifauskunft

 

Kläger

Sony Logistics Europe B.V

 

Beklagter

Staatssecretaris van Financiën

 

Rechtsfrage (Thema)

1. Ist das Gemeinschaftsrecht, insbesondere Art. 12 Abs. 2 und 5 sowie Art. 217 Abs. 1 ZK und Art. 11 ZKDVO in Verbindung mit Art. 243 ZK dahin auszulegen, dass ein Beteiligter in einem Verfahren über erhobene Zölle die Erhebung unter Vorlage einer in einem anderen Mitgliedstaat für die gleichen Waren erteilten verbindlichen Zolltarifauskunft, die zu diesem Zeitpunkt noch gerichtlich angefochten, letztlich aber berichtigt wird, anfechten kann? 2. Wenn die erste Frage bejaht wird: Kann sich der Anmelder, der bei Zollanmeldungen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in eigenem Namen und für eigene Rechnung handelt, in einem Fall wie dem vorliegenden erfolgreich auf eine verbindliche Zolltarifauskunft berufen, deren Berechtigter nicht dieser Anmelder, sondern eine verbundene Gesellschaft ist, in deren Auftrag dieser Anmelder die Zollanmeldungen abgab? 3. Wenn die zweite Frage verneint wird: Steht das Gemeinschaftsrecht dem entgegen, dass sich ein Beteiligter in einem Fall wie dem vorliegenden erfolgreich auf eine nationale Verordnung berufen kann, mit der die nationalen Behörden das Vertrauen begründen, dass man sich für die Tarifeinreihung angemeldeter Waren auf eine einem Dritten für die gleiche Ware erteilte Zolltarifauskunft berufen kann?

 

Normenkette

EWGV 2913/92 Art. 12 Abs. 2, 5, Art. 217 Abs. 1; EWGV 2454/93 Art. 243

 

Verfahrensgang

Hoge Raad (Niederlande)

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