1Ein Mitglied des Europäischen Parlaments erhält zur Abgeltung seiner durch das Mandat veranlaßten Aufwendungen eine Aufwandsentschädigung. 2Sie umfaßt die Mitbenutzung eines Büroraumes am Sitz des Bundestages, die Benutzung von Verkehrsmitteln gemäß § 10, die Benutzung der Dienstfahrzeuge und der Fernmeldeanlagen des Bundestages sowie sonstige Sach- und Dienstleistungen des Bundestages nach Maßgabe der Ausführungsbestimmungen des Ältestenrates.

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