OFD Erfurt, Verfügung v. 10.2.2005, O 1006 A - 25 - L 123
Bezug: |
OFD-Verfügung vom 17.10.2000,O 1006 A – 25 – St 117 |
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OFD-Verfügungen vom 10.9.2002 und vom 8.9.2003, O 1006 A – 25 – L 123 |
Anlage: Merkblatt
In der Anlage habe ich ein Muster des überarbeiteten Merkblatts zur steuerlichen Erfassung bei Beginn einer gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit beigefügt. Dieses Merkblatt wurde an aktuelle Steuerrechtsänderungen und an die neuen Fragebögen zur steuerlichen Erfassung angepasst.
Ich bitte, nach der Auslieferung der Merkblätter in den kommenden Wochen jeweils ein Merkblatt beim Versand des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung beizufügen und eine ausreichende Anzahl im Eingangsbereich des Finanzamts bzw. in den Servicestellen für die Steuerbürger bereit zu halten.
Merkblatt zur steuerlichen Erfassung bei Beginn einer gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit
1. Vorwort
In diesem Merkblatt wurde weitestgehend auf theoretische Abhandlungen zu allgemeinen Steuerthemen verzichtet. Vielmehr soll praxisorientiert und mit Beispielen unterlegt der Umgang mit Steuern und den „lästigen” Vordrucken erleichtert werden.
Natürlich können mit diesem Merkblatt nicht alle Fragen ausreichend beantwortet werden, es kann daher auch kein Anspruch auf Vollständigkeit erhoben werden.
Die Bearbeiter im Finanzamt stehen Ihnen für weitere allgemeine Fragen gern zur Verfügung, eine konkrete steuerliche Beratung im Einzelfall darf jedoch nicht erfolgen.
2. Die ersten Behördengänge
Wer einen gewerblichen Betrieb eröffnet, muss dies zunächst der unteren Gewerbebehörde (Ordnungsamt der Gemeinde oder Landratsamt) der Gemeinde mitteilen, in der der Betrieb eröffnet wird. Sie werden dann auf einem Vordruck nach näheren Einzelheiten befragt. Anschließend wird das zuständige Finanzamt von der Betriebsgründung unterrichtet. Freiberufler (z.B. Ärzte, Ingenieure, Krankengymnasten) melden sich direkt (telefonisch oder schriftlich) beim zuständigen Finanzamt. Hier ist eine Anmeldung bei der unteren Gewerbebehörde nicht erforderlich. Wenn das Finanzamt für Sie nicht zuständig sein sollte, ist es verpflichtet, Ihre Meldung an das zuständige Finanzamt weiterzuleiten.
3. Die Wahl der Rechtsform
Man unterscheidet Einzelunternehmen, Personengesellschaften (z.B. OHG, KG) und Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH). Bei der Wahl der Rechtsform sind der Kapital- und Finanzierungsbedarf, steuer- und handelsrechtliche Aspekte und Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung maßgebend.
Starten mehrere Personen ihre unternehmerische Tätigkeit in der Rechtsform einer Personengesellschaft oder einer Kapitalgesellschaft, ist eine fachliche Beratung, die die Steuerverwaltung nicht durchführen darf, dringend anzuraten. Geeignete Ansprechpartner sind hier z.B. Rechtsanwälte und Steuerberater. Öffentlich-rechtliche Körperschaften, wie die Steuerberaterkammer, Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer oder Anwaltskammer nennen Ihnen entsprechende Adressen.
Die folgenden Ausführungen behandeln schwerpunktmäßig die steuerlichen Aspekte der Existenzgründung von Einzelunternehmen. Die Erläuterungen zur Umsatzsteuer und Lohnsteuer sind bei Kapital- und Personengesellschaften aber im Prinzip gleichermaßen gültig.
4. Der „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung”
Nachdem das Finanzamt von Ihrer gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit Kenntnis erlangt hat, erhalten Sie zunächst einmal einen Vordruck „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung”. Er dient dazu, Ihre persönlichen wie auch betrieblichen Verhältnisse näher kennen zu lernen. Die Ausfüllhilfe für den Fragebogen enthält Erläuterungen zu jeder Angabe und erleichtert Ihnen die Beantwortung der Fragen erheblich. Ggf. sollten Sie trotzdem einen steuerlichen Berater hinzuziehen.
4.1. Gründungsdatum – Beginn der gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit
Neben der Gründungsform (Rechtsform) müssen Sie den Zeitpunkt der Gründung Ihres Unternehmens angeben. Bei der Eröffnung eines gewerblichen Betriebs sollte das Gründungsdatum mit Ihrer Angabe zum Beginn der Tätigkeit in Ihrer Gewerbeanmeldung übereinstimmen.
Sollten Sie bereits vor dem Gründungsdatum nach außen erkennbar erste unternehmerische Handlungen ausgeführt haben, kann dieser Zeitpunkt als Beginn der gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit angesehen werden. Hierzu gehören in der Regel auch Vorbereitungshandlungen (z.B. Anmietung von Büroraum, Anschaffung von Geschäftsausstattung, Material- oder Wareneinkauf vor Betriebseröffnung).
4.2. Angaben zur Festsetzung der Vorauszahlungen
Die Angaben zu den voraussichtlichen Einkünften von Ihnen und ggf. Ihrem Ehegatten dienen in Verbindung mit der Gewinnschätzung für das neue Unternehmen der Feststellung, ob und in welchem Umfang Vorauszahlungen zur Einkommensteuer festzusetzen sind. Eine sorgfältige Beantwortung dieser Frage liegt in Ihrem eigenen Interesse, um größere Steuernachzahlungen oder Steuererstattungen bei der späteren Jahresveranlagung zu vermeiden.
Kommt das Finanzamt an...