(1) Der in § 1b AÜG verwendete Begriff "Betriebe des Baugewerbes" ist entsprechend den Vorschriften über das Saison-Kurzarbeitergeld auszulegen. In § 101 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) findet sich eine Legaldefinition des Begriffs Betriebe des Baugewerbes. Danach ist ein Betrieb des Baugewerbes ein Betrieb, der gewerblich überwiegend Bauleistungen auf dem Baumarkt erbringt. Bauleistungen sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen (§ 101 Abs. 2 Satz 2 SGB III). Die Verordnung über die Betriebe des Baugewerbes, in denen die ganzjährige Beschäftigung zu fördern ist (Baubetriebe-Verordnung) bestimmt in § 1 und § 2 AÜG, welche Zweige des Baugewerbes durch das Saison-Kurzarbeitergeld zu fördern und welche davon ausgenommen sind.
(2) Überwiegend gewerbliche Bauleistungen werden erbracht, wenn arbeitszeitlich mehr als die Hälfte der betrieblichen Tätigkeit auf Bauleistungen entfällt. Arbeitgeber sind in diesem Fall Arbeitgeber des Baugewerbes und ihre Betriebe solche des Baugewerbes.
(3) Bei Zweifeln, ob ein bestimmter Betrieb zum Zeitpunkt der beabsichtigten Überlassung ein Baubetrieb im Sinne des § 1b AÜG in Verbindung mit § 101 Abs. 2 SGB III in Verbindung mit § 1 Baubetriebe-Verordnung ist, sind die für das Saison-Kurzarbeitergeld zuständigen Stellen zu beteiligen.
(4) Die Dienststellen der BA können lediglich bescheinigen, ob nach den ihnen zur Verfügung stehenden Unterlagen ein Betrieb als Baubetrieb erfasst ist. Soweit ein Betrieb nicht bekannt ist, kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass es sich dennoch um einen Betrieb des Baugewerbes handelt. Die Dienststellen der BA sind grundsätzlich nicht verpflichtet, allein aus Anlass des Auskunftsersuchens und ohne konkrete Anhaltspunkte weitere Ermittlungen über den ihnen nicht näher bekannten Betrieb anzustellen.
(5) Ein Verleihbetrieb ist daher verpflichtet, alle Möglichkeiten der Auskunft über einen Betrieb auch bei anderen Stellen wie z. B. Handwerkskammern, Industrie- und Handelskammern, Gewerbeämtern und beim Entleiher auszuschöpfen und zu versuchen, die nötigen Schlüsse selbst daraus zu ziehen.
(6) Sofern einem Baubetrieb eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung erstmalig oder wiederholt erteilt wird, informieren die Teams Sachbearbeitung das Team Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld, Altersteilzeitgesetz (KIA) im Operativen Service, in dessen Bezirk der Erlaubnisinhaber seinen Sitz hat. Die Teams KIA benötigen die Information für die Prüfung der Baubetriebeeigenschaft.
(7) Abbruchbetriebe, die überwiegend Abbrucharbeiten verrichten, sind ungeachtet der Anwendung des Rahmentarifvertrages für die Beschäftigten des Abbruchgewerbes Baubetriebe (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 27 Baubetriebe-Verordnung). Die Anwendung des Rahmentarifvertrages schließt nicht die Baubetriebeeigenschaft aus, sondern nur die Mitgliedschaft zur SOKA-BAU und die Pflicht zur Erbringung der Winterbeschäftigungs-Umlage.
(8) Für Auszubildende gelten die Einschränkungen des § 1b AÜG nicht. Einschlägig sind sie nur, wenn Auszubildende zu Arbeiten, die üblicherweise von Arbeitern verrichtet werden, verliehen werden. Siehe auch FW 1.1.2 (13).
(9) § 1b AÜG findet nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) auch Anwendung, wenn der Verleih im Ausland stattfindet und der Leiharbeitnehmer im Rahmen eines Werkvertrages vom Entleiher grenzüberschreitend in Deutschland eingesetzt wird. Für den mit § 1b AÜG verfolgten Schutz des Teilarbeitsmarktes Bau in Deutschland ist nicht entscheidend, wo der Verleih stattfindet und der Entleiher seinen Sitz hat, sondern ob der Arbeitnehmer in Deutschland eingesetzt wird. Der Einsatz des Leiharbeitnehmers ist nur gestattet, wenn für die Überlassung die Voraussetzungen nach § 1b Satz 2 und 3 AÜG vorliegen.
(10) Der Verleih von Baubetrieben in andere Betriebe wird vom Verbot des Verleihs nach § 1b AÜG nicht erfasst. Die Erlaubnisfähigkeit richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des AÜG.