(1) § 4 regelt die Rücknahme einer rechtswidrigen Erlaubnis, § 5 AÜG den Widerruf einer rechtmäßigen Erlaubnis.
(2) Ein Bestandsschutz für rechtswidrige Erlaubnisse wird nicht gewährt. Es gilt jedoch auch in diesen Fällen bei der Rücknahme nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AÜG die Abwicklungsfrist des § 2 Abs. 4 Satz 4 AÜG entsprechend.
(3) Rechtswidrig ist eine Erlaubnis, wenn ihre Erteilung fehlerhaft ist, d. h. sie auf einer unrichtigen Anwendung des geltenden Rechts beruht. Dies ist insbesondere gegeben, wenn zum Zeitpunkt der Erlaubniserteilung Versagungsgründe des § 3 AÜG vorlagen. Dabei kommt es allein auf den zum Zeitpunkt der Erlaubniserteilung gegebenen bzw. vorliegenden Sachverhalt an. Die Kenntnis der Erlaubnisbehörde ist für die Feststellung der Rechtswidrigkeit nicht entscheidend. D. h. lagen zum Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis Versagungsgründe vor, die der BA nicht bekannt waren, ist die Erlaubnis dennoch zurückzunehmen.
(4) Unrichtige Angaben des Verleihers sind nur dann ein Rücknahmegrund, wenn sie für die Rechtmäßigkeit der Erlaubnis erheblich sind (nicht erheblich ist z. B. die unrichtige Angabe des Geburtsdatums).
(5) § 4 Abs. 1 AÜG stellt die Rücknahme der Erlaubnis in das Ermessen der BA. Bei der Ausübung dieses Ermessens hat die Erlaubnisbehörde einen größeren Ermessenspielraum, da das Vertrauen des Erlaubnisinhabers in den Fortbestand der Erlaubnis nicht schutzwürdig ist. Bei der Entscheidung ist in jedem Fall der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Danach ist zu prüfen, ob die Rechtswidrigkeit durch eine Auflage als milderes Mittel behoben werden kann. Sollte nur eine Rücknahme in Betracht kommen, so ist dem Verleiher Gelegenheit zu geben, sich vorher zu der beabsichtigten Maßnahme zu äußern (§ 28 VwVfG). Eine Rücknahme der Erlaubnis ist unzulässig, wenn zwischenzeitlich keine Versagungsgründe mehr vorliegen, wie etwa eine unzureichende Betriebsorganisation.
(6) Für den Fall, dass die Erlaubnis zum Zeitpunkt der Erteilung rechtswidrig war und sie auch für die Zukunft unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht erteilt werden dürfte, ist im Hinblick auf die Schutzfunktion des AÜG das Ermessen in der Regel auf null reduziert. D. h. die Erlaubnisbehörde ist in diesem Fall zur Rücknahme der Erlaubnis verpflichtet.
(7) Für die Zustellung des Bescheides über die Rücknahme der Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung gilt FW 2.1.6.
(8) Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AÜG kann die rechtswidrige Erlaubnis nur mit Wirkung für die Zukunft (ex nunc) zurückgenommen werden. Die Entscheidung der Erlaubnisbehörde über die Rücknahme kann mit Widerspruch und Klage angefochten werden. Die Rechtsbehelfe haben entsprechend § 86a Abs. 4 SGG keine aufschiebende Wirkung. Im Widerspruchs- und Klageverfahren kann auf Antrag die Aussetzung der sofortigen Vollziehung gemäß § 86a bzw. § 86b SGG angeordnet werden.
(9) Die durch Rücknahme ungültig gewordene Erlaubnisurkunde ist zurückzufordern. Zur Begründung ist § 52 VwVfG heranzuziehen. Die Rückgabe ist ggf. mit den Mitteln des Verwaltungszwangs durchzusetzen. Sofern der Betroffene allerdings ein schutzwürdiges Interesse an einem Fortbesitz der Erlaubnisurkunde haben sollte, kann die Urkunde nach Kennzeichnung der Ungültigkeit an den ehemaligen Erlaubnisinhaber ausgehändigt werden. Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn durch den Fortbesitz die bestehende Rechtsposition bis zum Ablauf der Abwicklungsfrist nachgewiesen werden soll.