Entfernungspauschale bei Park & Ride
Ein Arbeitnehmer fährt an 220 Arbeitstagen im Jahr mit dem eigenen Kraftwagen 30 km zur nächsten Bahnstation und von dort 100 km mit der Bahn zur ersten Tätigkeitsstätte. Die kürzeste maßgebende Entfernung (Straßenverbindung) beträgt 100 km. Die Aufwendungen für die Bahnfahrten betragen 2.160 EUR (= 12 x 180 EUR) im Jahr.
Ergebnis: Zunächst ist die Entfernungspauschale getrennt für die beiden Teilstrecken zu ermitteln. Von der maßgebende Entfernung von 100 km (kürzeste Straßenverbindung) ist dabei die auf die Pkw-Nutzung entfallende tatsächliche Teilstrecke von 30 km in vollem Umfang anzusetzen. Für die Bahn ergibt sich danach eine verbleibende berücksichtigungsfähige Entfernung von 70 km, auch wenn die Bahnfahrt tatsächlich 100 km umfasst.
Ohne Berücksichtigung der 4.500-EUR-Obergrenze würden sich im Kalenderjahr für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte folgende Werbungskosten ergeben: 220 Tage x [20 km x 0,30 EUR + 80 km x 0,38 EUR] = 8.008 EUR. Der Werbungskostenabzug darf aber nur für die Teilstrecke, die auf die tatsächliche Pkw-Nutzung entfällt, den Betrag von 4.500 EUR übersteigen. Die erhöhte Entfernungspauschale von 0,38 EUR ist deshalb vorrangig auf die "Teilstrecke Pkw" anzuwenden.
Die Gesamtentfernungspauschale für den Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte berechnet sich durch Zusammenrechnen der Entfernungspauschale für die beiden Teilstrecken Pkw und Bahn wie folgt:
Entfernungspauschale Teilstrecke Pkw: 220 Arbeitstage x 30 km x 0,38 EUR |
2.508 EUR |
Entfernungspauschale Teilstrecke Bahn: 220 Arbeitstage x ([20 km x 0,30 EUR] + [50 km x 0,38 EUR]) = 5.500 EUR; Obergrenze |
4.500 EUR |
Gesamtentfernungspauschale |
7.008 EUR |
Die tatsächlichen Aufwendungen für die Bahnfahrten i. H. v. 2.160 EUR bleiben unberücksichtigt, weil sie unter der für das Kalenderjahr insgesamt anzusetzenden Entfernungspauschale liegen.