Die Verifizierung der Prüfziffer des Untersuchungsberichts oder Prüfprotokolls für den Nachweis einer Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in internetbasierten Zulassungsverfahren nach § 15e[2] [Bis 30.09.2019: § 15c] Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erfolgt durch das Portal der Zulassungsbehörde in folgender Art und Weise:

 

1.

Im Portal der Zulassungsbehörde[3] ist ein Datensatz zu erzeugen, in dem die in § 15e[4] [Bis 30.09.2019: § 15c] Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Daten zusammengefasst und folgende Daten automatisiert hinzugefügt werden:

 

a)

Antragsnummer, die aus der statistischen Kennziffer der Zulassungsbehörde einschließlich ihrer Zusatzziffer und dem Antragsdatum generiert wird,

 

b)

Fahrzeug-Identifizierungsnummer,

 

c)

Monat und Jahr der Erstzulassung,

 

d)

Zuteilung der Prüfplakette nach einer Hauptuntersuchung oder Prüfmarke nach einer Sicherheitsprüfung,

 

e)

Schlüsselnummer der Technischen Prüfstelle, der anerkannten Überwachungsorganisation oder der mit der Datenübermittlung beauftragten Gemeinschaftseinrichtung der anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten.

 

2.

Aus dem nach Nummer 1 erzeugten Datensatz wird durch das Kraftfahrt-Bundesamt eine Prüfziffer nach dem Verfahren des § 15e[5] [Bis 30.09.2019: § 15c] Absatz 3 errechnet.

 

3.

Die nach Nummer 2 errechnete Prüfziffer wird mit der nach § 15e[6] [Bis 30.09.2019: § 15c] Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 übermittelten Prüfziffer abgeglichen. Stimmen beide Prüfziffern vollständig überein, gilt der vorgeschriebene Nachweis als erbracht.

[1] Geändert durch Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.10.2019.
[2] Geändert durch Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.10.2019.
[3] Eingefügt durch Fünftes HochschulreVierte Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriftenformgesetz. Anzuwenden ab 01.10.2019.
[4] Geändert durch Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.10.2019.
[5] Geändert durch Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.10.2019.
[6] Geändert durch Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.10.2019.

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