Die Verifizierung der Prüfziffer des Untersuchungsberichts oder Prüfprotokolls für den Nachweis einer Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in internetbasierten Zulassungsverfahren nach § 15e[2] [Bis 30.09.2019: § 15c] Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erfolgt durch das Portal der Zulassungsbehörde in folgender Art und Weise:
1. |
Im Portal der Zulassungsbehörde[3] ist ein Datensatz zu erzeugen, in dem die in § 15e[4] [Bis 30.09.2019: § 15c] Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Daten zusammengefasst und folgende Daten automatisiert hinzugefügt werden:
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2. |
Aus dem nach Nummer 1 erzeugten Datensatz wird durch das Kraftfahrt-Bundesamt eine Prüfziffer nach dem Verfahren des § 15e[5] [Bis 30.09.2019: § 15c] Absatz 3 errechnet. |
3. |
Die nach Nummer 2 errechnete Prüfziffer wird mit der nach § 15e[6] [Bis 30.09.2019: § 15c] Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 übermittelten Prüfziffer abgeglichen. Stimmen beide Prüfziffern vollständig überein, gilt der vorgeschriebene Nachweis als erbracht. |
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