Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
U ist Unternehmer nach § 2 Abs. 1 UStG und kann grundsätzlich Gegenstände seinem Unternehmen zuordnen.
Kein zwingendes Aufteilungsgebot
Da U das Fahrzeug nur für unternehmerische und private Zwecke und nicht auch für nichtwirtschaftliche Zwecke i. e. S. verwendet, kommt eine zwingende Aufteilung des Fahrzeugs (Aufteilungsgebot) nicht in Betracht.
Soweit U Ausgangsleistungen im Bereich der Versicherungsvertretung (steuerfreie Ausgangsleistungen nach § 4 Nr. 11 UStG) ausführt, ist er für damit direkt in Zusammenhang stehende Eingangsleistungen vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Eine Ausnahme vom Vorsteuerabzugsverbot nach § 15 Abs. 3 UStG ergibt sich dabei nicht. Eine Verwendung im Bereich der Handelsvertretung schließt den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 UStG nicht aus. Verwendet U für sein Unternehmen bezogene Leistungen sowohl für den Bereich der Versicherungsvermittlung als auch im Bereich der Handelsvertretung, muss die Vorsteuer für die bezogene Leistung nach § 15 Abs. 4 UStG aufgeteilt werden. Bei dem erworbenen Fahrzeug wäre der sachgerechte Aufteilungsmaßstab die in den einzelnen Bereichen angefallene Fahrleistung – soweit kein Fahrtenbuch geführt werden sollte, müsste diese im Rahmen einer sachgerechten Schätzung ermittelt werden.
Der geeignete Aufteilungsmaßstab
Werden Gegenstände sowohl für den Vorsteuerabzug berechtigende als auch für den Vorsteuerabzug nicht berechtigende Ausgangsleistungen verwendet, muss geprüft werden, welches der sachgerechte Aufteilungsmaßstab ist. Eine Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, zu den Gesamtumsätzen ist nur zulässig, wenn keine andere, präzisere wirtschaftliche Zuordnung möglich ist. Eine Aufteilung nach den Ausgangsumsätzen des Unternehmers (Gesamtumsatzschlüssel) wird hier wohl nicht in Betracht kommen, da die Ausgangsumsätze in keinem wirtschaftlichen Verhältnis zu der Nutzung des Fahrzeugs stehen. Eine Aufteilung im Verhältnis der gefahrenen Kilometer (anhand eines Fahrtenbuchs oder sachgerechter Schätzung) wird hier eine präzisere wirtschaftliche Zuordnung darstellen.
Bei Anwendung eines "sachgerechten Aufteilungsmaßstabs" ist der Prozentsatz auf 2 Nachkommastellen zu runden. Da der exakte Aufteilungsmaßstab des betreffenden Kalenderjahrs unterjährig für die laufende Buchhaltung noch nicht ermittelbar ist, muss für die laufenden Kosten der Vorsteuerabzug anhand eines geschätzten Aufteilungsmaßstabs vorgenommen werden (z. B. anhand der Vorjahreswerte) und dann in der Jahressteuererklärung an die tatsächlichen Werte des Besteuerungszeitraums angepasst werden.
Wenn U sich ein Elektrofahrzeug kaufen sollte, ergeben sich grds. keine anderen Ergebnisse, ertragsteuerrechtliche Begünstigungen werden nicht für die Umsatzsteuer übernommen. Allerdings können sich weitere Konsequenzen ergeben, wenn sich U die für ein Elektrofahrzeug mögliche THG-Minderungsquote auszahlen lässt.
a) Verwendung ausschließlich für den Bereich der Versicherungsvermittlung
Da das Fahrzeug ausschließlich für unternehmerische Zwecke verwendet wird, ist es – ohne Zuordnungswahlrecht des Unternehmers – Gegenstand des Unternehmens geworden (Zuordnungsgebot).
Steuerpflichtige Verwendung nicht Voraussetzung für Zuordnung
Ob das Fahrzeug für vorsteuerabzugsberechtigende Ausgangsleistungen verwendet wird oder nicht, ist für die Zuordnung des Fahrzeugs zum Unternehmen nicht von Bedeutung.
Da U das Fahrzeug ausschließlich für vorsteuerabzugsschädliche Ausgangsleistungen im Bereich der Versicherungsvermittlung verwenden will, ist der Vorsteuerabzug in vollem Umfang ausgeschlossen.
Besondere Behandlung bei Veräußerung oder Entnahme
Sollte das Fahrzeug später veräußert werden und bis dahin ausschließlich für die vorsteuerabzugsschädlichen Ausgangsleistungen nach § 4 Nr. 11 UStG verwendet worden sein, wäre der Verkauf des Fahrzeugs ein steuerbares, aber nach § 4 Nr. 28 UStG steuerfreies Hilfsgeschäft.
Sollte U das Fahrzeug aus dem Unternehmen entnehmen, würde diese Entnahme nicht steuerbar sein, da die Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe den – vollständigen oder teilweisen – Vorsteuerabzug voraussetzt.
Soweit sich in der Folgezeit – max. 5 Jahre nach Anschaffung des Fahrzeugs – eine auch vorsteuerabzugsberechtigende Nutzung des Fahrzeugs ergeben würde, wäre U nach § 15a UStG zu einer Vorsteuerberichtigung berechtigt.
b) Anteilige Nutzung im Bereich Versicherungsvertretung und Handelsvertretung
Auch in diesem Fall ist das Fahrzeug zwingend dem Unternehmen zuzuordnen (Zuordnungsgebot), da eine ausschließliche unternehmerische Verwendung vorliegt. Der Vorsteuerabzug ist teilweise nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG ausgeschlossen, teilweise – soweit das Fahrzeug für den Bereich "Handelsvertretung" verwendet wird – ist der Vorsteuerabzug nach § 15 UStG zugelassen. Da das Fahrzeug somit teilweise für zum Vorsteuerabzug berechtigende Ausgangsleistungen verwendet wird, muss ei...