BMF, Schreiben v. 19.12.2003, o.Az., BStBl I 2003, 744
Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder weisen darauf hin, dass mit dem Steueränderungsgesetz 2003 vom 15.12.2003 (BGBl 2003 I S.2645, BStBl 2003 I S. 710) durch eine Ergänzung des Artikels 97 § 18a des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung (EGAO) folgende Regelung getroffen worden ist:
Am 31.12.2003 noch anhängige Einsprüche und Änderungsanträge, mit denen die Verfassungswidrigkeit der früheren Vorschriften zur Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten (für Veranlagungszeiträume vor 2000), zum Haushaltsfreibetrag (für Veranlagungszeiträume vor 2002) und zu den Kinderfreibeträgen (für die Veranlagungszeiträume 1983 bis 1995) geltend gemacht wurden, gelten grundsätzlich als am 1. Januar 2004 (Kinderbetreuungskosten, Haushaltsfreibetrag) bzw. am 1. Januar 2005 (Kinderfreibetrag) insoweit zurückgewiesen. Gegen die Zurückweisung des Einspruchs kann innerhalb eines Jahres Klage, gegen die Zurückweisung eines außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens gestellten Änderungsantrags innerhalb eines Jahres Einspruch erhoben werden.
Ferner kann die Zurückweisung der wegen der Verfassungsmäßigkeit der Kinderfreibeträge anhängigen Einsprüche und Änderungsanträge vermieden werden, indem bis zum 31. Dezember 2004 beim FA ein schriftlicher Antrag auf Entscheidung gestellt wird. Die Zurückweisung der Einsprüche und Änderungsanträge zu den Kinderbetreuungskosten und zum Haushaltsfreibetrag ist dagegen nicht durch einen Antrag auf Entscheidung vermeidbar. Grund hierfür ist, dass das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 10.11.1998 (BStBl 1999 II S. 182) mit Gesetzeskraft angeordnet hat, dass die für verfassungswidrig erkannten Vorschriften zu den Kinderbetreuungskosten und zum Haushaltsfreibetrag bis zum 31. Dezember 1999 bzw. bis zum 31. Dezember 2001 anwendbar bleiben, und der Gesetzgeber zulässigerweise darauf verzichtet hat, die Nachfolgeregelungen rückwirkend in Kraft zu setzen.
Für Anträge auf Billigkeitsmaßnahmen (Erlass oder abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen) gilt Entsprechendes.
Soweit Einsprüche oder Änderungsanträge auch wegen anderer Fragen eingelegt bzw. gestellt wurden oder andere als die oben genannten Veranlagungszeiträume betreffen (z.B. Kinderfreibetrag für die Veranlagungszeiträume ab 1996; Haushaltsfreibetrag für Veranlagungszeiträume ab 2002), werden sie von der Zurückweisung nicht erfasst und sind von den Finanzämtern im üblichen Verfahren zu erledigen.
Nicht als zurückgewiesen gelten ferner Einsprüche und Änderungsanträge, wenn der Anspruch auf Kindergeld und Kinderfreibetrag zeitlich nicht übereinstimmte oder wenn in der Steuerfestsetzung Kinderbetreuungskosten um die zumutbare Belastung gekürzt worden sind.
Die im BMF-Schreiben vom 30.12.1999 (BStBl 2000 I S. 36) enthaltene Aussage zur Verfahrensruhe ist damit überholt. Bei der in Artikel 97 § 18a EGAO getroffenen Regelung handelt es sich um die in Tz. 12 des BMF-Schreibens vom 14.3.2000 (BStBl 2000 I S. 413) angekündigte Weisung.
Normenkette
EStG § 32
EStG § 33c
Fundstellen
BStBl I, 2003, 744