BfF v. 3.2.2003, St l 4 - S 0350 -1/2002, BStBl I 2003, 126
I. Verfahrensrechtliche Gleichbehandlung von Aufhebungs- und Ablehnungsbescheiden;
II. Wirkung eines Einkommensteuerbescheides des Kindes im Hinblick auf die Kindergeldfestsetzung;
III. Neufassung des § 52 Abs. 40 Satz 3 Nr. 1 EStG durch das Flutopfersolidaritätsgesetz vom 19.9.2002, BGBl l S. 3651, BStBl 2002l S. 865
l. Der Bescheid, mit dem eine Kindergeldfestsetzung aufgehoben wird (Aufhebungsbescheid), trifft eine Entscheidung über die Rechtslage in einem bestimmten zurückliegenden Zeitraum bis einschließlich des Monats seiner Bekanntgabe, soweit mit ihm nicht ein konkreter darüber hinausgehender Zeitraum geregelt wird (z.B. Aufhebung für die Monate Januar bis Dezember 2002, Bekanntgabe des Aufhebungsbescheides im März 2002) oder der Bescheid einen bestimmten Regelungszeitraum in der Vergangenheit aufhebt (z.B. Aufhebung für die Monate Januar bis Dezember 2000; Bekanntgabe des Aufhebungsbescheides im August 2002). Aufhebungs- und Ablehnungsbescheid haben damit verfahrensrechtlich die gleiche Wirkung auf die Bestandskraft der Kindergeldfestsetzung.
Die Bestandskraft des Aufhebungsbescheides kann nur durchbrochen werden, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung einer Korrekturnorm, §§ 172 -177 AO; § 70 Abs. 2 – 4 EStG, erfüllt sind.
Mit Bekanntgabe dieser Weisung und durch Aufnahme in die DA 2002 vom 2.5.2002 (BStBl 2002l S. 365) wird die Weisung vom 14.9.2001 (BStBl 2001l S. 615) aufgehoben.
Unter Berücksichtigung der o.g. Ausführungen wird die DA-FamEStG in folgenden Unterpunkten geändert:
1. DA 63.4.1.2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 Satz 8 wird wie folgt gefasst:
„ Legt der Berechtigte nach Bestandskraft eines Aufhebungsbescheides nach § 70 Abs. 4 EStG Unterlagen zu den Einkünften und Bezügen des Kindes vor, handelt es sich für die geregelten Monate um einen Antrag auf Änderung der bestandskräftigen Festsetzung und um einen Neuantrag für einen durch die Kindergeldfestsetzung noch nicht geregelten Zeitraum.”
b) Nach Absatz 4 wird folgender neuer Absatz 5 angefügt:
„(5) Eine Ablehnung oder Aufhebung einer Kindergeld-Festsetzung nach sachlicher Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen erwächst für den Regelungszeitraum in Bestandskraft (vgl. BFH-Urteile vom 25.7.2001, BStBl 2002 II S. 88 und vom 23.11.2001, BStBl 2002 II S. 296). Ein später gestellter Antrag ist im Rahmen der Festsetzungsfrist und unter Berücksichtigung der Bestandskraft des Ablehnungs- bzw. Aufhebungsbescheides, also ggf. als Neuantrag für die ungeregelten Monate zu behandeln.”
2. DA 67.6.4 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„ Wirkt der Berechtigte nach Bestandskraft des Aufhebungsbescheides mit (etwa durch Einreichung des Fragebogens), so ist dies grundsätzlich ab dem Folgemonat der Bekanntgabe des Aufhebungsbescheides als Neuantrag zu werten.”
b) Nach Satz 3 wird folgender neuer Satz 4 angefügt:
„ Einer Änderung des bestandskräftigen Aufhebungsbescheides steht ggf. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO entgegen.”
3. In DA 70.1 Abs. 2 werden nach Satz 1 folgende neue Sätze 2 und 3 angefügt:
„ Zur Klarstellung sind die Kindergeldberechtigten im Aufhebungs- bzw. Ablehnungsbescheid darauf hinzuweisen, dass dieser auch den gesamten Zeitraum bis einschließlich des Monats seiner Bekanntgabe erfasst, es sei denn, es liegt ein konkreter Regelungszeitraum vor. Es ist darauf zu achten, Aufhebungs- und Ablehnungsbescheide möglichst zeitnah zu erlassen, um für den Fall eines Neuantrages eine größtmögliche Rückwirkung der Festsetzung zu erhalten.”
4. DA 70.4.1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Sätze 1 und 2 werden zu folgendem neuen Satz 1 zusammengefasst:
„ Die Änderung oder Aufhebung nach § 70 Abs. 2 EStG führt zur inhaltlichen Abwandlung einer bestandskräftigen Kindergeld-Festsetzung.”
bb) Der bisherige Satz 3 wird neuer Satz 2.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) § 70 Abs. 2 EStG ist auch auf solche Fälle anzuwenden, in denen die Änderung der Verhältnisse zu einem Zeitpunkt eintritt, der nach dem Bekanntgabezeitpunkt des Ablehnungs- bzw. Aufhebungsbescheides, aber noch innerhalb des von ihm erfassten Regelungszeitraums liegt. § 70 Abs. 2 EStG ist nicht anwendbar auf Fälle, in denen sich die Kindergeldfestsetzung mit Vollendung des 18. Lebensjahres eines Kindes durch Zeitablauf erledigt hat. ln diesen Fällen kann nur eine erneute Festsetzung des Kindergeldes beantragt werden.”
5. DA 70.5.2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„ Falls vom ursprünglichen Ablehnungs- oder Aufhebungsbescheid ein konkreter Zeitraum erfasst wurde, kann Kindergeld ab dem auf diesen Zeitraum folgenden Monat neu festgesetzt werden.”
DA 63.4.1.2 Abs. 1 wird folgender neuer Satz 4 angefügt:
„ Der für das Kind ergangene Einkommensteuerbescheid stellt für die Kindergeldfestsetzung keinen Grundlagenbescheid dar (vgl. BFH-Urteil vom 23.11.2001, BStBl 2002 II S. 296).”
III. Aufgrund des Flutopfersolidaritätsgesetzes wird die DA-FamEStG in folgenden Punkten geändert:
1. DA 63.4.1.1 Abs. 1 Satz 1 w...