BZSt v. 18.12.2013, St II 2 - S 0600-DA/13/00001
1 Anlage
Ich erlasse die Neufassung der Dienstanweisung zur Durchführung von Rechtsbehelfsverfahren im Zusammenhang mit dem Familienleistungsausgleich (DA-FamRb 2013).
Der Regelungsumfang der DA-FamRb 2013 ergibt sich aus dem Vorwort.
Die DA-FamRb 2013 enthält folgende Weisungen, auf die besonders hingewiesen wird:
DA 2.3.3 Abs. 2
Ein Bescheid, der eine Kindergeldfestsetzung aufhebt oder ablehnt, entfaltet rechtliche Bindungswirkung bis einschließlich des Monats seiner Bekanntgabe. Über in der Zukunft liegende und damit zum Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht entstandene Kindergeldansprüche kann ein solcher Bescheid keine Regelung entfalten (vgl. BFH-Urteil vom 25.7.2001, VI R 164/98). Eine in die Zukunft weisende Bindungswirkung kommt ihm demnach nicht zu. Mithin ist ein Neuantrag auf Kindergeld für in der Zukunft liegende Zeiträume jederzeit möglich.
Wendet sich ein Kindergeldberechtigter trotz der Möglichkeit eines Neuantrages mit Einspruch gegen einen Bescheid, der mit Wirkung für die Zukunft Kindergeld aufhebt oder ablehnt, ist dieser nicht aufgrund fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig zurückzuweisen. Der Einspruch ist als zulässiger Rechtsbehelf anzusehen, da der Neuantrag mangels Möglichkeit einer Kostenerstattung nach § 77 EStG kein gleich geeignetes Mittel darstellt. Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Einspruch für in der Zukunft liegende Zeiträume ist somit trotz Möglichkeit eines Neuantrags gegeben.
DA 2.5.3 Abs. 1
Es wird angewiesen, dass eine Abhilfe nur durch Änderung des angefochtenen bzw. Erlass des begehrten Verwaltungsaktes zu erledigen ist. In beiden Fällen ist die Festsetzung des Kindergeldes erforderlich. Die Möglichkeit, einen Aufhebungsbescheid aufzuheben, wird somit ausgeschlossen.
DA 2.5.3 Abs. 3 und 4
Wird der angefochtene Verwaltungsakt während des Einspruchsverfahrens geändert, kann darin eine Teilabhilfe zu sehen sein. Der neue Verwaltungsakt wird dann gem. § 365 Abs. 3 AO Gegenstand des Einspruchsverfahrens.
Eine Festsetzung von Kindergeld ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Solange die Festsetzung nicht geändert oder aufgehoben wird, ist der sich aus der Festsetzung ergebende Betrag auszuzahlen. Der Festsetzungsbescheid ist demzufolge ein teilbarer Verwaltungsakt, der für jeden einzelnen Monat aufgehoben und geändert sowie für andere Monate unverändert bestehen bleiben kann.
Entspricht die Familienkasse dem Begehren des Einspruchsführers nur für einen Teil des angefochtenen Zeitraums, handelt es sich demnach nicht um eine Teilabhilfe. Insoweit wird dem Begehren des Einspruchsführers voll entsprochen und der Rechtsbehelf ist entsprechend der Eigenschaft eines teilbaren Dauerverwaltungsaktes für diesen Zeitraum erledigt. Im Übrigen liegt ein weiterer Rechtsbehelf vor, über den gesondert zu entscheiden ist.
Entspricht hingegen die Familienkasse dem Begehren des Einspruchsführers in der Höhe des festzusetzenden Kindergeldes nur teilweise, liegt eine Teilabhilfe im vorgenannten Sinne vor.
DA 2.5.4 Abs. 3
Bisher wurde die Auffassung vertreten, dass ein Aufhebungs- oder Ablehnungsbescheid eine rechtliche Bindungswirkung bis einschließlich des Monats seiner Bekanntgabe entfaltet. Im Rahmen einer Einspruchsentscheidung konnte nicht erstmalig über einen bis dahin ungeregelten Zeitraum entschieden werden. Ein Einspruch, in dem Kindergeld über den bisher geregelten Zeitraum hinaus begehrt wurde, wurde hinsichtlich des ungeregelten Zeitraums als Neuantrag auf Kindergeld umgedeutet.
Aufgrund des Urteils des BFH vom 4.8.2011 (BStBl 2013 II S. 380) wird nunmehr die Auffassung vertreten, dass die Bindungswirkung eines bestandskräftigen Bescheides, der eine Kindergeldfestsetzung aufhebt oder ablehnt, sich bis zum Ende des Monats der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung verlängert, wenn der Einspruch keine zeitliche Einschränkung enthält. In diesen Fällen ist also erstmalig über einen bis dahin ungeregelten Zeitraum zu entscheiden. Dies gilt nicht, wenn sich das Begehren des Einspruchsführers auf einen abgegrenzten Zeitraum in der Vergangenheit bezieht.
Wenn ein Einspruch keine zeitliche Einschränkung enthält, ist das Begehren des Einspruchsführers nicht zwangsläufig dahingehend auszulegen, dass er lediglich eine Überprüfung der bereits abgelehnten – die Vergangenheit betreffenden – Ansprüche begehrt. Vielmehr macht er mit einem zeitlich nicht eingeschränkten Einspruch deutlich, dass er neben der Überprüfung der bereits abgelehnten Kindergeldansprüche weiterhin an dem im Festsetzungsverfahren vorgebrachten Begehren festhält. Dies kann sich auf einen abgegrenzten Zeitraum in der Vergangenheit beziehen oder auf eine Kindergeldfestsetzung durch Erlass eines Dauerverwaltungsaktes auch mit Wirkung für die Zukunft.
Anlage
Dienstanweisung zur Durchführung von |
Rechtsbehelfsverfahren im Zusammenhang mit dem |
Familienleistungsausgleich nach dem |
X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes |
(DA-FamRb) |
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Stand 2013 |
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Vorwort |
Die Durchführung des Familienleistun...