1 Sozialversicherung während der Pflegezeit
Wird die Familienpflegezeit aus einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung angetreten, bleibt der Versicherungsschutz in der Sozialversicherung erhalten. Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung aufgrund einer geringfügig entlohnten Beschäftigung kommt nicht in Betracht. Grund hierfür ist die Höhe des Arbeitsentgelts: Die Teilzeitbeschäftigung während der Familienpflegezeit muss mindestens 15 Stunden in der Woche umfassen. Dies führt unter Berücksichtigung des gesetzlichen Mindestlohns dazu, dass das monatliche Arbeitsentgelt die Minijob-Entgeltgrenze von 556 EUR übersteigt.
Ende der Krankenversicherungsfreiheit wegen Unterschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze
Vor Beginn der Familienpflegezeit krankenversicherungsfreie Arbeitnehmer werden krankenversicherungspflichtig, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt wegen einer Reduzierung der Arbeitszeit aus Anlass der Familienpflegezeit die maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze (Versicherungspflichtgrenze) nicht mehr übersteigt. Das Ende der Versicherungsfreiheit tritt unmittelbar ein, also nicht erst mit dem Ende des Kalenderjahres. Die Arbeitnehmer können sich aber von der eintretenden Krankenversicherungspflicht befreien lassen, um ihre bereits bestehende private Krankenversicherung fortzusetzen. Die Befreiung gilt für die Dauer der Familienpflegezeit einschließlich der Nachpflegephase. Bei einer Befreiung von der Krankenversicherungspflicht besteht auch keine Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung.
Meldungen bei Eintritt von Versicherungspflicht eines versicherungsfreien Arbeitnehmers
Herr G. ist krankenversicherungsfreier Arbeitnehmer. Für eine Familienpflegezeit reduziert er vom 1.3. bis 30.9. seine Arbeitszeit auf 20 Stunden/Woche. Weil sein neues Entgelt nicht mehr die Versicherungspflichtgrenze übersteigt, wird Herr G. zum 1.3. krankenversicherungspflichtig. Folgende Meldungen sind von seinem Arbeitgeber abzugeben:
- Ende der Krankenversicherungsfreiheit zum 28.2. mit Abgabegrund "32"
- Eintritt von Krankenversicherungspflicht zum 1.3. mit Abgabegrund "12"
Die Wiederaufnahme der "vollen" Beschäftigung zum 1.10. ist nicht zu melden, da die Krankenversicherungspflicht zunächst fortbesteht, selbst wenn das Entgelt gleich wieder die Versicherungspflichtgrenze übersteigt. Ein Ausscheiden aus der Krankenversicherungspflicht ist erst zum Ende des Kalenderjahres möglich.
Für privat krankenversicherte Arbeitnehmer, die sich für die Dauer der Familienpflegezeit von der eintretenden Krankenversicherungspflicht befreien lassen, sind zu Beginn und Ende der Pflegezeit keine Meldungen abzugeben.
2 Beitragsrechtliche Regelungen
Die Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge werden während der Familienpflegezeit aus dem fälligen Arbeitsentgelt bemessen.
2.1 Auswirkungen auf ein Wertguthaben
Zu dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt gehört auch die Entgeltaufstockung, die durch die Entnahme von Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben finanziert wird.
Solange der Arbeitnehmer während der Vor- oder Nachpflegephase das Wertguthaben für die Entgeltaufstockung aufbaut, sind die Beiträge (nur) aus dem gezahlten Arbeitsentgelt zu bemessen; das ins Wertguthabenkonto eingestellte Entgelt ist nicht zu berücksichtigen. Aus dem Wertguthaben sind (erst) bei dessen Auszahlung in der Freistellungsphase die Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Insoweit ist hier die besondere Fälligkeit der Beiträge aus Wertguthabenvereinbarungen zu berücksichtigen, die sich – abweichend vom üblicherweise anzuwendenden Entstehungsprinzip für Beitragsansprüche – nicht nach der geleisteten Arbeit und dem Anspruch auf das erarbeitete Arbeitsentgelt, sondern nach der Auszahlung bzw. Fälligkeit des Arbeitsentgelts aufgrund der Vereinbarung richtet.
Negatives Wertguthaben
Bei der Verwendung von Wertguthaben zur Entgeltaufstockung ist angesichts dessen, dass in vielen Fällen die Situation der Pflegebedürftigkeit von Angehörigen unerwartet eintritt, davon auszugehen, dass zunächst kein Wertguthaben vorhanden ist. In diesem Fall entwickelt sich das Wertguthaben zu Beginn der Pflegephase zunächst ins Minus (sog. "negatives" Wertguthaben). Es handelt sich also um aus Wertguthaben aufgestocktes Arbeitsentgelt ohne vorherige Ansparphase. Ein Aufschieben der Fälligkeit der Beiträge aus dem Wertguthaben findet in diesem Fall nicht statt.
Anwendung des Übergangsbereichs
Sofern das aufgrund der Reduzierung der Arbeitszeit aus Anlass der Familienpflegezeit fällige Arbeitsentgelt regelmäßig 2.000 EUR im Monat nicht mehr übersteigt und dadurch in den Übergangsbereich fällt, sind die besonderen Regelungen zur Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage und zur Beitragstragung anzuwenden.
2.2 Bei Eintritt eines Störfalls
Kann ein angespartes Wertguthaben nicht wie geplant (vereinbarungsgemäß) für die Freistellu...