Das Ergebnis des Lohn- und Einkommensteuerrechners weicht von dem in meinem Einkommensteuerbescheid ab – warum?
Dies kann beispielsweise folgende Ursachen haben:
- Sie haben mit dem Rechner eine Lohnsteuerberechnung durchgeführt – diese weicht aufgrund der Methodik von Einkommensteuerberechnung im Rahmen einer Veranlagung zur Einkommensteuer ab.
- Sie haben mit dem Rechner eine Einkommensteuerberechnung durchgeführt. Die Berechnung der Einkommensteuer ist sehr komplex und wird von Ihrem zuständigen Finanzamt nach Prüfung aller Unterlagen unter Berücksichtigung der aktuellen Gesetzeslage und Ihrer individuellen Situation berechnet. Mit dem Rechner wird nur die Einkommensteuer nach § 32a EStG berechnet. Tarifliche Sondervorschriften, wie z. B. der Progressionsvorbehalt und Steuerermäßigungen, bleiben dabei unberücksichtigt.
Wie wird der Grundfreibetrag bei der Steuerberechnung berücksichtigt?
Der Grundfreibetrag ist kein Abzug von der Bemessungsgrundlage, sondern als sogenannte Nullzone in den Einkommensteuertarif nach § 32a EStG integriert. Er wird somit nicht gesondert bei der Ermittlung der Einkünfte oder des zu versteuernden Einkommens abgezogen.
Was ist der Unterschied zwischen dem Grenz- und dem Durchschnittssteuersatz?
Die Grenzsteuerbelastung ist die Steuerbelastung des Einkommenszuwachses. Der Grenzsteuersatz gibt den Steuersatz (in Prozent) an, mit dem der letzte Euro des zu versteuernden Einkommens zu versteuern ist.
Die Durchschnittssteuerbelastung ist die Steuerbelastung im Verhältnis zum gesamten zu versteuernden Einkommen. Das bedeutet: Der Durchschnittssteuersatz gibt die Steuerlast (in Prozent) im Verhältnis zum zu versteuernden Einkommen an.
Ist mit dem Steuerrechner des Bundesministeriums der Finanzen eine Einkommensteuerberechnung unter Berücksichtigung von dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Leistungen möglich?
Der Lohn- und Einkommensteuerrechner bietet zwar nicht die Möglichkeit, entsprechende Berechnungen direkt durchzuführen, jedoch ist es grundsätzlich möglich, mittels nachfolgend beschriebener Berechnungsschritte die entsprechende Steuer zu berechnen.
- Ermittlung des zu versteuernden Einkommens (zvE) und der Steuer unter Einbeziehung der Einkünfte, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen.
- Ermittlung des Durchschnittssteuersatzes (Steuer/zvE).
- Ermittlung des zu versteuernden Einkommens (zvE) ohne die Einkünfte, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen.
- Errechnung der Steuer: Steuer = zvE (siehe Punkt 3) x Steuersatz (siehe Punkt 2).
Warum steht bei der Einzelveranlagung und beim Splittingverfahren die gleiche Tarifformel?
Die Tarifformel ist in § 32a EStG definiert. Sie gilt sowohl für Alleinstehende als auch Verheiratete/Verpartnerte. Die Besonderheit des Splittingverfahrens bei zusammen veranlagten Ehegatten/Lebenspartnern ergibt sich daraus, dass die tarifliche Einkommensteuer hier für die Hälfte des gemeinsamen zu versteuernden Einkommens ermittelt und anschließend verdoppelt wird.