Für immaterielle Vermögensgegenstände, die die Kriterien eines Vermögensgegenstands erfüllen, besteht ein Aktivierungswahlrecht (§ 248 HGB). Ein selbst erstellter immaterieller Vermögensgegenstand ist entsprechend der allgemeinen HGB-Definition dann gegeben, wenn er einzeln verwertbar ist durch

  • Veräußerung,
  • Verbrauch,
  • Verarbeitung oder
  • Nutzungsüberlassung.

Ob ein solcher Vermögensgegenstand vorliegt, muss im Einzelfall geprüft werden. Allerdings bleibt das Aktivierungsverbot für folgende Positionen erhalten:[1]

  • Aufwendungen für die Gründung eines Unternehmens,
  • Aufwendungen für die Beschaffung des Eigenkapitals,
  • Aufwendungen für den Abschluss von Versicherungsverträgen und
  • Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten oder vergleichbare immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens.

Ausgenommen vom Aktivierungsverbot sind Entwicklungskosten – für viele Unternehmen ein sehr wichtiger Anteil ihrer Ausgaben. So besteht für die Entwicklungskosten ein Aktivierungswahlrecht.[2]

[1] Gem. § 248 HGB.
[2] Gem. § 248 Abs. 2 HGB: "Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens können als Aktivposten in die Bilanz aufgenommen werden."

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