Für immaterielle Vermögensgegenstände, die die Kriterien eines Vermögensgegenstands erfüllen, besteht ein Aktivierungswahlrecht (§ 248 HGB). Ein selbst erstellter immaterieller Vermögensgegenstand ist entsprechend der allgemeinen HGB-Definition dann gegeben, wenn er einzeln verwertbar ist durch
- Veräußerung,
- Verbrauch,
- Verarbeitung oder
- Nutzungsüberlassung.
Ob ein solcher Vermögensgegenstand vorliegt, muss im Einzelfall geprüft werden. Allerdings bleibt das Aktivierungsverbot für folgende Positionen erhalten:[1]
- Aufwendungen für die Gründung eines Unternehmens,
- Aufwendungen für die Beschaffung des Eigenkapitals,
- Aufwendungen für den Abschluss von Versicherungsverträgen und
- Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten oder vergleichbare immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens.
Ausgenommen vom Aktivierungsverbot sind Entwicklungskosten – für viele Unternehmen ein sehr wichtiger Anteil ihrer Ausgaben. So besteht für die Entwicklungskosten ein Aktivierungswahlrecht.[2]
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