OFD Magdeburg, Verfügung v. 18.8.2010, S 7419 - 16 - St 243
Wird ein Unternehmer in die Überlassung von Ferienhäusern/Ferienwohnungen eingeschaltet, die sich im Gemeinschaftsgebiet befinden, kann der Unternehmer unterschiedliche Sachverhalte verwirklichen.
1. Auftreten im eigenen Namen und für eigene Rechnung
Vermietet der Unternehmer (nicht nur ein Reiseveranstalter) Ferienobjekte, führt er Reiseleistungen aus, die der Margenbesteuerung des § 25 UStG unterliegen, wenn er die Vermietungsleistung Dritter (Reisevorleistung) in Anspruch nimmt, die bei der Ausführung der Leistung gegenüber dem Reisenden tatsächlich tätig werden und er diese Leistung unverändert im eigenen Namen an den Endverbraucher abgibt.
Die sonstige Leistung ist steuerbar und steuerpflichtig, wenn die Voraussetzungen des § 25 UStG erfüllt sind und der Unternehmer die Leistung von seinem im Inland gelegenen Unternehmen bzw. seiner inländischen Betriebsstätte ausführt (§ 25 Abs. 1 Satz 4 UStG).
Die Vermietung von Ferienobjekten fällt nicht unter § 25 UStG, wenn der Unternehmer selbst oder durch eigene Arbeitnehmer tatsächlich am Ort der Ferienhäuser gegenüber den Reisenden tätig wird, indem er die konkrete Abwicklung der Belegung vornimmt. In diesen Fällen bewirkt er die Reiseleistung auch im tatsächlichen Sinne selbst. Nicht von Bedeutung sind die umsatzsteuerlichen Leistungsbeziehungen und die zivilrechtliche Beurteilung (BFH-Beschluss vom 21.1.1993, V B 95/92, BFH/NV 1994 S. 346).
2. Auftreten im eigenen Namen und auf fremde Rechnung
Nach § 3 Abs. 11 UStG wird ein Unternehmer, der bei der Erbringung einer sonstigen Leistung im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung tätig wird, so behandelt, als habe er die Leistung selbst erhalten und selbst erbracht. Tritt ein Reiseveranstalter im eigenen Namen auf und handelt er für fremde Rechnung, findet der § 25 UStG keine Anwendung mehr (A 32 Abs. 4 Satz 5 UStR). Das ist dann der Fall, wenn
- das Vertriebs-, Auslastungs- oder Leerstandsrisiko beim Vermieter bleibt und
- das Entgelt in Form von Provisionen oder abgestimmten Regieaufschlägen vereinbart wird (s. Henkel, Ferienhausvermietung und Leistungskommission, UStB 2/2005 S. 61).
Der Unternehmer ist Empfänger und Erbringer einer Vermietungsleistung, deren Ort sich unabhängig vom Leistungsempfänger nach § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG (bis 31.12.2009 § 3a Abs. 2 UStG) nach dem Belegenheitsort des Grundstücks bestimmt.
3. Auftreten im fremden Namen und für fremde Rechnung
Die Anerkennung einer Tätigkeit als Vermittlungsleistung erfordert ein Handeln im fremden Namen und für fremde Rechnung. Der Wille, im fremden Namen handeln zu wollen und unmittelbare Rechtsbeziehungen zwischen dem leistenden Unternehmer und dem Leistungsempfänger herstellen zu wollen, muss hierbei den Beteiligten gegenüber deutlich zum Ausdruck kommen (vgl. BFH-Urteil vom 19.1.1967, BStBl 1967 III S. 211).
Vermittelt das inländische Reisebüro eine kurzfristige Vermietung, hängt die Steuerbarkeit des Umsatzes von der Person des Leistungsempfängers ab (Unternehmer oder Nichtunternehmer). Die sonstige Leistung ist nur dann im Inland steuerbar und steuerpflichtig, wenn
- die Vermittlungsleistung an einen inländischen Veranstalter erbracht wird, der die vermittelte Leistung als Reisevorleistung bezogen hat (ggf. Nachfrage beim FA des Veranstalters), § 25 Abs. 1 Satz 4 und § 3a Abs. 2 UStG (bis 31.12.2009 § 3a Abs. 2 Nr. 4 UStG).
- die Vermittlungsleistung an einen Unternehmer ausgeführt wird, der die Leistung für das im Inland gelegene Unternehmen bzw. die Betriebsstätte bezogen hat (BMF-Schreiben vom 14.6.2010, BStBl l S. 568).
In allen anderen Fällen ist die Leistung im Inland nicht steuerbar. :
Damit der jeweilige Mitgliedstaat die dort ausgeführten Umsätze ordnungsgemäß besteuern kann, ist er durch Erteilung einer Spontanauskunft über den Sachverhalt in Kenntnis zu setzen (vgl. USt-Kartei ST § 18d Karte 1).
Normenkette
UStG § 25