Leitsatz
Die Vermietung von Ferienwohnungen, die der Unternehmer von anderen Unternehmern angemietet hat, unterliegt der Margenbesteuerung nach § 25 UStG unter Anwendung des Regelsteuersatzes.
Normenkette
§ 12 Abs. 2 Nr. 11, § 25 UStG, Art. 306 Abs. 1, Art. 98 Abs. 2 Unterabs. 1 Anhang III Nr. 12 EGRL 112/2006 (= MwStSystRL)
Sachverhalt
Die Klägerin vermietete im Streitjahr 2011 im eigenen Namen Häuser im Inland sowie in Österreich und Italien zu Urlaubszwecken an Privatkunden. Sie mietete diese ihrerseits für die Zeiträume der eigenen Vermietung von dem jeweiligen Eigentümer an. Die Kundenbetreuung vor Ort erfolgte durch die jeweiligen Eigentümer oder deren Beauftragte. Zu den Leistungen gehörte neben der Bereitstellung der Unterkunft typischerweise auch die Reinigung der Unterkunft sowie gegebenenfalls ein Wäsche- und Brötchen-Service.
Die Klägerin berechnete die Steuer nach der sogenannten Margenbesteuerung des § 25 UStG unter Anwendung des Regelsteuersatzes. Mit Schreiben vom 6.5.2013 beantragte sie die Änderung der Steuerfestsetzung und die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes. Das FA lehnte dies ebenso wie das FG ab (FG München, Urteil vom 8.6.2016, 3 K 3557/13, Haufe-Index 10313432).
Entscheidung
Nach Durchführung eines Vorabentscheidungsersuchens zum Anwendungsbereich und zur Steuersatzfindung im Rahmen der Margenbesteuerung, das zu der Alpenchalets Resort-Entscheidung des EuGH (a.a.O.) führte, bestätigte der BFH die Klageabweisung. Damit bleibt es entsprechend der bislang h.M. bei der Anwendung der Margenbesteuerung auf der Grundlage des Regelsteuersatzes.
Hinweis
1. Der EuGH misst der sog. Margenbesteuerung von Reiseleistungen nach Art. 306 Abs. 1 MwStSystRL einen sehr weitgehenden Anwendungsbereich zu. Ausreichend ist die bloße Überlassung einer von anderen Steuerpflichtigen angemieteten Ferienwohnung durch ein Reisebüro. Es genügt auch die Überlassung einer Ferienwohnung mit zusätzlichen, als Nebenleistungen einzustufenden Leistungselementen unabhängig von dem Stellenwert dieser zusätzlichen Leistungen. Gesichtspunkte, die der BFH hiergegen vorgebracht hatte, sind aus Sicht des EuGH ohne Bedeutung (EuGH, Urteil vom 19.12.2018, C-552/17, Alpenchalets Resorts, Haufe-Index 12481975). Dies berücksichtigt der BFH bei der Auslegung von § 25 UStG, sodass derartige Leistungen auch hier dem Anwendungsbereich der Margenbesteuerung unterfallen.
2. In dieser Alpenchalets Resort-Entscheidung (a.a.O.) verneint der EuGH ebenso die Möglichkeit einer Steuersatzermäßigung bei der Margensteuerung. Auch dem folgt der BFH.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 27.03.2019, V R 10/19 (V R 60/16)