OFD Frankfurt, Verfügung v. 8.5.2007, S 7240 A - 8 - St 112
1. Allgemeines
Nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG ermäßigt sich die Steuer für Umsätze aus der Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) ergeben, auf 7%. Bezüglich des maßgebenden Umsatzsteuersatzes für die Überlassung von Fernsehübertragungsrechten an Sportveranstaltungen sind folgende Konstellationen zu unterscheiden:
2. Übertragung eines Senderechts durch den Veranstalter
Mit der Erlaubnis der rundfunk- und fernsehmäßigen Verwertung eines Sportereignisses durch den Sportveranstalter oder Sportverein wird das Recht übertragen, Aufzeichnungen von Sportereignissen vorzunehmen, diese zu nutzen und entsprechende Berichte anzufertigen. Auf Grund einer fehlenden Gestaltungshöhe handelt es sich bei Sportveranstaltungen weder um Filmwerke nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG noch um Laufbilder nach § 95 UrhG und damit um keine Werke oder verwandte Schutzrechte i.S. des Urheberrechtsgesetzes. Die Erlaubnis der Verwertung eines Sportereignisses stellt daher keine Übertragung eines urheberrechtlich geschützten Rechts dar.
Das Recht an einer Fernsehübertragung ist vielmehr als die Gestattung der Herstellung von Laufbildern und damit als Einwilligung in Eingriffe anzusehen, die der Veranstalter auf Grund von außerhalb des Urheberrechts bestehenden Rechten verbieten kann. Zum Schutz seiner wirtschaftlichen Interessen kann der Veranstalter z.B. Ansprüche aus § 823 BGB geltend machen oder gegenüber Dritten sein Hausrecht (§§ 858, 1004 BGB) ausüben. Eine Rechtsposition, wie sie das Urheberrecht einräumt (§§ 97, 108 UrhG), wird jedoch nicht erlangt.
Da ein urheberrechtlicher Schutz mithin nicht besteht (vgl. BGH vom 14.3.1990, KVR 4/88 und FG München vom 13.5.2004, 14 K 586/04), unterliegt die Übertragung eines Senderechts an einer Sportveranstaltung dem allgemeinen Steuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG, vgl. Abschnitt 168 Abs. 23 UStR.
3. Überlassung von Aufzeichnungen durch den Veranstalter
Etwas anderes gilt, sofern der Sportveranstalter oder Sportverein das Sportereignis selbst aufzeichnet und die an diesen Aufzeichnungen bestehenden Rechte verwertet. Aus der Herstellung der Aufzeichnungen stehen dem Veranstalter oder Verein Rechte an aufgezeichneten Laufbildern (§ 95 UrhG) zu. Laufbilder werden hinsichtlich der Nutzungsrechte nach § 94 UrhG den Filmwerken (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG) gleichgestellt.
Dem Sportveranstalter oder Sportverein steht damit ein originäres, urheberrechtlich geschütztes Leistungsrecht und das Recht der Vervielfältigung, Verbreitung, öffentlichen Vorführung und Sendung zu.
Für die Überlassung von Aufzeichnungen eines Sportereignisses ist daher nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG der ermäßigte Steuersatz anzuwenden, vgl. Abschn. 168 Abs. 3 Satz 3 Nr. 6 UStR. Auch wenn es sich um Aufzeichnungen von Sportveranstaltungen handelt, steht in derartigen Konstellationen Abschn. 168 Abs. 23 UStR der ermäßigten Besteuerung nicht entgegen.
Normenkette
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c