Dr. Björn-Axel Dißars, Dr. Ulf-Christian Dißars
Leitsatz
Das Zwangsgeld zur Erzwingung der Abgabe der Steuererklärung einer insolventen GmbH kann gegen den Insolvenzverwalter persönlich festgesetzt werden.
Sachverhalt
Der Antragsteller war Insolvenzverwalter über das Vermögen einer GmbH. Nachdem der Antragsteller trotz Androhung eines Zwangsgeldes keine Steuererklärungen 2010 für diese Gesellschaft abgegeben hatte, setzte das Finanzamt gegen den Antragsteller ein Zwangsgeld fest. Nachdem weiterhin keine Steuererklärungen abgegeben wurden, vollstreckte das Finanzamt in das private Bankguthaben des Antragstellers. Hiergegen wandte sich der Antragsteller im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes. Nach der Abgabe der Steuererklärungen erklärten die Parteien das Verfahren in der Hauptsache für erledigt, so dass noch über die Kosten zu entscheiden war. Der Antragsteller beantragte dabei, die Kosten dem Finanzamt aufzuerlegen, da es nicht rechtmäßig gewesen sei, in das private Vermögen eines Insolvenzverwalters zu vollstrecken.
Entscheidung
Der Antragsteller hatte insofern keinen Erfolg, als ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt wurden. Das Gericht entschied, es sei rechtmäßig, dass das Finanzamt in das private Vermögen des Antragstellers vollstreckt habe. Ein Insolvenzverwalter sei persönlich verpflichtet, die steuerlichen Pflichten des Insolvenzschuldners zu erfüllen. Hierbei dürfte ein Zwangsgeld, welches zur Erzwingung der Steuererklärungen festgesetzt werde, nicht nur gegen das zu verwaltende Vermögen, sondern auch das Privatvermögen des Insolvenzverwalters geltend gemacht werden. Etwas anderes gelte auch bei einer aktiven Gesellschaft nicht.
Hinweis
Die zutreffende Entscheidung verdeutlicht ein Haftungsrisiko, welches für einen Insolvenzverwalter besteht. Dieser ist, wie ein Geschäftsführer einer GmbH vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, verpflichtet, die steuerlichen Pflichten der Gesellschaft zu erfüllen. Dies gilt auch für Zeiträume vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (BFH, Urteil v. 23.8.1994, VII R 143/92, BStBl 1995 II S. 194) und in dem Fall, dass die Masse die Steuerberatungskosten nicht hergibt (BFH, Urteil v. 6.11.2012, VII R 72/11, BStBl 2013 II S. 141). Dabei erscheint es zutreffend, dass das Zwangsgeld gegen das Vermögen des Insolvenzverwalters festgesetzt werden kann. Zwar soll bei einer aktiven Gesellschaft nach der Rechtsprechung des BFH (BFH, Beschluss v. 6.5.2008, I B 14/08, BFH/NV 2008 S. 1872) regelmäßig die Festsetzung gegen die Gesellschaft und nicht den Geschäftsführer erfolgen, doch erscheint dies auf die Rechtslage bei einer insolventen Gesellschaft nicht übertragbar. Zum einen handelt es sich bei dem Insolvenzverwalter um eine Partei kraft Amtes, zum anderen wäre das Zwangsgeld gegen eine insolvente Gesellschaft auch nur bedingt vollstreckbar.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Link zur Entscheidung
Hessisches FG, Beschluss vom 18.04.2013, 4 V 1796/12