Gleichlautende Ländererlasse v. 30.3.2009, BStBl I 2009,546
Zu § 151 BewG
Abschnitt 1. Durchführung eines Feststellungsverfahrens
(1) 1Nach § 151 Abs. 1 BewG sind im Bedarfsfall gesondert festzustellen
- Grundbesitzwerte im Sinne des § 157 BewG,
- der Wert des Betriebsvermögens bei Gewerbebetrieben (§ 95 BewG),
- der Wert des Betriebsvermögens bei freiberuflich Tätigen (§ 96 BewG),
- der Wert des Anteils am Betriebsvermögen von Personengesellschaften (§ 97 Abs. 1a BewG),
- der Wert von Anteilen an Kapitalgesellschaften im Sinne des § 11 Abs. 2 BewG sowie
- der Wert von anderen (nicht in § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BewG genannten) Vermögensgegenständen und von Schulden, die mehreren Personen zustehen.
2Voraussetzung hierfür ist, dass die Werte für die Erbschaftsteuer oder eine andere Feststellung im Sinne dieser Vorschrift von Bedeutung sind. 3Die Entscheidung über eine Bedeutung für die Besteuerung trifft das für die Festsetzung der Erbschaftsteuer zuständige FA. 4Die Entscheidung über eine Bedeutung für eine andere Feststellung im Sinne dieser Vorschrift trifft das die Feststellung anfordernde FA.
(2) 1Ausländisches Vermögen unterliegt nicht der gesonderten Feststellung (§ 151 Abs. 4 BewG). 2Ausländischer Grundbesitz wird nach § 31 BewG bewertet (§ 12 Abs. 7 BewG)
(3) 1Im Einvernehmen der Verfahrensbeteiligten kann darauf verzichtet werden, ein Feststellungsverfahren durchzuführen, wenn es sich um einen Fall von geringer Bedeutung handelt. 2Ein Fall von geringer Bedeutung liegt insbesondere vor, wenn der Verwaltungsaufwand der Beteiligten außer Verhältnis zur steuerlichen Auswirkung steht und der festzustellende Wert unbestritten ist. 3Zur Prüfung, ob ein Fall nur von geringer Bedeutung ist, hat das FA, das eine Feststellung anfordert, dabei auch stets die jeweilige Beteiligungsstufe anzugeben, damit das Feststellungsfinanzamt Rückschlüsse auf die steuerliche Auswirkung ziehen kann.
Abschnitt 2. Gesonderte Feststellung von Grundbesitzwerten nach § 151 BewG
(1) 1Das Lagefinanzamt hat nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG Grundbesitzwerte festzustellen. 2Die Zugehörigkeit von Wirtschaftsgütern zum Betriebsvermögen oder Grundvermögen richtet sich nach ertragsteuerlichen Grundsätzen (§ 95 bis § 97 BewG). 3Dabei kann ein Grundstück mehrere Wirtschaftsgüter umfassen. 4Zur Aufteilung des festgestellten Grundbesitzwerts, wenn das Grundstück nicht nur zum Betriebsvermögen gehört, vgl. Abs. 11.
(2) Hinsichtlich der Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit gilt Folgendes:
- War der Erblasser Alleineigentümer einer wirtschaftlichen Einheit des Grundbesitzes und geht das Eigentum daran im Weg des Erwerbs durch Erbanfall nur auf einen Erben als Gesamtrechtsnachfolger über, ist der gesamte Wert der wirtschaftlichen Einheit gesondert festzustellen und dem Erwerber allein zuzurechnen.
- 1War der Erblasser Alleineigentümer einer wirtschaftlichen Einheit des Grundbesitzes und geht das Eigentum daran im Weg des Erwerbs durch Erbanfall auf mehrere Erben als Gesamtrechtsnachfolger über, ist der Wert der wirtschaftlichen Einheit der Erbengemeinschaft gegenüber gesondert und einheitlich festzustellen und der Erbengemeinschaft (in Vertretung der Miterben) zuzurechnen. 2Die Feststellung ist erforderlich, wenn sich bei mindestens einem Miterben eine „materielle” Steuerpflicht ergibt. 3Die Ermittlung der Erbquote obliegt dem Erbschaftsteuer-FA.
- 1War der Erblasser Miteigentümer einer wirtschaftlichen Einheit des Grundbesitzes und geht der Miteigentumsanteil daran im Weg des Erwerbs durch Erbanfall nur auf einen Erben oder auf mehrere Erben als Gesamtrechtsnachfolger über, ist der Wert des vererbten Miteigentumsanteils nach Nr. 1 oder 2 festzustellen und dem Erben oder der Erbengemeinschaft (in Vertretung der Miterben) zuzurechnen. 2Die übrigen Miteigentümer sind nicht am Verfahren zu beteiligen.
- Wird eine wirtschaftliche Einheit des Grundbesitzes oder ein Miteigentumsanteil daran durch Vermächtnis zugewandt, ist der Wert der wirtschaftlichen Einheit oder des Miteigentumsanteils gesondert festzustellen und dem Erben oder der Erbengemeinschaft (in Vertretung der Miterben) zuzurechnen.
- Geht eine wirtschaftliche Einheit des Grundbesitzes oder ein Miteigentumsanteil daran im Wege der Schenkung unter Lebenden über, ist für jeden Erwerber der Wert des von ihm erworbenen (Mit-)Eigentumsanteils am Grundbesitz gesondert festzustellen.
(3) Bei der gesonderten Feststellung von Grundbesitzwerten für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen gilt Folgendes:
- 1Der nach den Vorschriften des § 168 BewG zu ermittelnde Grundbesitzwert für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen ist nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG gesondert festzustellen. 2Dabei sind die Werte für den Wirtschaftsteil, für die Betriebswohnungen und für den Wohnteil jeweils nachrichtlich im Feststellungsbescheid auszuweisen. 3Das gilt auch bei der Aufteilung nach § 168 Abs. 3 BewG. 4Soweit im Rahmen der Öffnungsklauseln (§§ 165 Abs. 3 und 167 Abs. 4 BewG) Nutzungsrechte berücksichtigt wurden, ist der jeweilig...