Mit der Anlage FE 3 wird die Aufteilung der im Namen der Mitunternehmer oder Beteiligten im Kalenderjahr geleisteten Spenden und Mitgliedsbeiträge[1] sowie gemeinschaftlich geleisteter Renten und dauernder Lasten[2] gesteuert. Außerdem sind dort Angaben zur De-minimis-Beihilfe und zur Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau nach § 7b EStG

Betriebseinnahmen bei Kosten- und Hilfsgemeinschaften sowie Betriebsausgaben bei Laborgemeinschaften i. S.  des § 1a Nr. 14a BMV-Ä 2019 sowie Angaben zu § 3a EStG (Sanierungserträge) zu erfassen.

 
Hinweis

Aufbewahrung von Belegen

Hinsichtlich der Spenden und Mitgliedsbeiträge ist zu beachten, dass Zuwendungsbestätigungen und Nachweise, die nicht vom Finanzamt angefordert wurden und nicht elektronisch übermittelt werden, bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe des Steuerbescheides oder im Rahmen der gesetzlichen Fristen des § 147 AO aufzubewahren sind. Für Spenden bis 300 EUR genügt der Barzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung (Kontoauszug) als Zahlungsnachweis.

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